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BAG 21.08.2013 - 5 AZR 872/12
BAG 21.08.2013 - 5 AZR 872/12 - Auszahlung des Arbeitszeitkontoguthabens
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 8. Dezember 2011, Az: 29 Ca 348/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 15. August 2012, Az: H 6 Sa 21/12, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2012 - H 6 Sa 21/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über weitere Vergütung.
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Der Kläger war von Juli 2007 bis Januar 2011 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde als Feuerwehrmann bei der A GmbH eingesetzt.
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Der Stundenlohn des Klägers betrug 19,82 Euro brutto. In einer Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung bestimmter tarifvertraglich für die Entleiherin geregelter Arbeitsbedingungen. Zwischen der IG Metall (Bezirk Küste) und einer Reihe von Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie wurde für den Entleiherbetrieb ein Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern geschlossen.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für ihn ein Lebensarbeitszeitkonto nach den für die Entleiherin geltenden Vorschriften einzurichten und ihm auf diesem Konto für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 insgesamt 39 Stunden gutzuschreiben. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne er die Auszahlung des Wertguthabens verlangen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 772,98 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die auf die Entleiherin anwendbaren Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern sähen die Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer nicht vor.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertguthabens. Für den Kläger ist kein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet und geführt worden. Die geforderte Leistung ist der Beklagten daher unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Gleiches würde für die nachträgliche Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos gelten. Die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht erfasste oder zu Unrecht gekürzte Arbeitsstunden noch gutgeschrieben werden können. Dies ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Fall (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22).
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II. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz zu. Der Kläger hat keinen Schaden in Höhe der Vergütung von 39 Arbeitsstunden dargelegt.
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1. Eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto und damit ein entsprechender Schaden setzten voraus, dass der Kläger Arbeitsstunden erbrachte, die noch nicht vergütet wurden und deshalb als Guthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto zu verbuchen wären. Dies hat der Kläger nicht dargelegt.
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2. Anhaltspunkte dafür, dass die Entleiherin den bei ihr angestellten Feuerwehrleuten Gutschriften ohne entsprechende Arbeitsleistungen „schenkte“ bestehen nicht. Vielmehr lässt sich den vorgelegten Tarifverträgen entnehmen, dass die zur Stammbelegschaft gehörenden Feuerwehrleute eine längere Arbeitszeit als die anderen Berufsgruppen leisten müssen, ihr Entgelt sich aber nach derselben Tabelle bemisst.
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3. Dass das Stundenentgelt des Klägers, das ihm für die tatsächlich erbrachten Stunden geleistet wurde, unzutreffend ermittelt wurde, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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