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BAG 24.08.2011 - 4 AZR 721/10
BAG 24.08.2011 - 4 AZR 721/10 - Kein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes der Grundvergütung gemäß der Anpassungsklausel in § 3 Abs 1 des VTV Nr 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA - Auslegung der Tarifvertragsbestimmung als schuldrechtliche Vereinbarung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Bautzen, 17. September 2009, Az: 9 Ca 9097/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 22. Oktober 2010, Az: 2 Sa 672/09, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2010 - 2 Sa 672/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin nach Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten, ihrer heutigen Arbeitgeberin.
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Die 1949 geborene Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist seit dem 15. Dezember 1990 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Krankenschwester in Vollzeit beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991, den die Klägerin mit der Trägerin des Eigenbetriebes Kreiskrankenhaus W, dem tarifgebundenen Niederschlesischen Oberlausitzkreis, abgeschlossen hatte, wird auf den BAT-O und die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gültigen Fassung verwiesen.
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Das Kreiskrankenhaus ist zum 1. September 2005 auf die nicht tarifgebundene Beklagte übergegangen. Seither hat die Beklagte die Vergütung der Klägerin, die in Vergütungsgruppe KR IV Stufe 9 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist, nicht mehr erhöht. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt verlangte die Klägerin von der Beklagten zum 1. Januar 2008 eine Vergütungserhöhung unter Berufung auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA vom 31. Januar 2003 (VTV Nr. 7).
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Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 2
Einmalzahlung
…
(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamt Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.
…
§ 3
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
91,0 v. H.,
b) vom 1. Januar 2004 an
92,5 v. H.
der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Beträge.
Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.
(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit
a)
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 a.1,
b)
vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,
c)
vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c
festgelegt.“
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Die Beklagte lehnte unter dem 15. Juli 2008 eine Bezahlung entsprechend den Forderungen der Klägerin ab.
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Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, es ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7, dass die Anpassung des Bemessungssatzes für Angestellte wie sie bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werde. Deshalb seien die jeweiligen Vergütungsbestandteile mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf 100 vH der jeweils am 31. Dezember 2007 im Tarifgebiet West zu zahlenden Vergütungen anzuheben, zumindest aber auf die zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite am 31. August 2005 zu zahlende Vergütung. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthalte eine verbindliche Festlegung, wie auch der Ausschluss der Kündbarkeit dieser Regelung in § 8 VTV Nr. 7 zeige.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin für die Zeit von Januar bis September 2008 die Differenzvergütung zwischen dem tatsächlich an sie Gezahlten und der Vergütung verlangt, die im Tarifgebiet West zum Ende der Tarifgebundenheit ihrer Arbeitgeberin am 31. August 2005 an eine wie sie eingruppierte Arbeitnehmerin zu zahlen war. Sie hat zuletzt beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ausstehende Vergütung für die Monate Januar bis September 2008 in Höhe von insgesamt 1.118,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 142,90 Euro brutto ab 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2009 sowie jeweils aus 86,94 Euro brutto ab 1. August, 1. September und 1. Oktober 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sei keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien und bedürfe in jedem Falle noch einer Umsetzung durch einen Anpassungstarifvertrag.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren letzten Sachantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht verlangen kann, ab dem 1. Januar 2008 die Vergütung zu erhalten, welche eine wie sie eingruppierte Krankenschwester am 31. August 2005 im Tarifgebiet West zu beanspruchen hatte. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung gibt keine individuellen Ansprüche. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist keine Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG, sondern eine schuldrechtliche Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 TVG).
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1. Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht entscheidend gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der normunterworfenen Arbeitnehmer begründen wollen. Durch die Formulierung, die Anpassung des Bemessungssatzes „wird“ „bis zum 31. Dezember 2007“ „abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie insoweit nicht bereits durch den VTV Nr. 7 selbst eine Regelung treffen wollen, sondern dass die entsprechende Festlegung für die Tarifunterworfenen erst noch erfolgen muss. Sie formulieren ein für sie selbst verbindliches Regelungsprogramm, regeln aber noch nicht selbst mit normativer Wirkung. Es bedarf für die Umsetzung des Regelungsprogramms noch mindestens eines weiteren tariflichen Rechtsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien Weitergehendes gewollt, hätten sie es angesichts der von ihnen im VTV Nr. 7 sonst gewählten Regelungstechniken anders zum Ausdruck gebracht. Sie hätten etwa ebenso wie in der Inhaltsnorm des § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 festgelegt, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt 100 vH des Bemessungssatzes „beträgt“ oder hätten den Bemessungssatz zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.
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2. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Abschluss der Anpassung „auf den“ oder „am 31. Dezember 2007“ festgelegt, sondern „bis zum 31. Dezember 2007“. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 VTV Nr. 7 und in den zugehörigen Vergütungstabellen, nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nur allgemein das Ziel „Anpassung des Bemessungssatzes“. Abweichend vom voranstehenden Satz werden weder die zahlenmäßige Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.
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3. Die Klägerin hat in der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemeint, die fehlende tabellenmäßige Festlegung erkläre sich daraus, dass beide Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 davon ausgegangen seien, es werde in der Zwischenzeit noch zu weiteren Zwischen-Anpassungsschritten kommen; außerdem sei aufgrund der Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zum TVöD vom 9. Januar 2003 schon damals klar gewesen, dass es zu einer tiefgreifenden Reform des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst kommen würde, die sich auch bei den Vergütungen auswirken werde, weshalb eine tabellenmäßige Festschreibung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch seien die korrespondierenden „Westvergütungen 2007“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 noch nicht festgelegt gewesen. Diese Überlegungen der Klägerin erklären zwar, warum es in diesem Tarifvertrag nicht zu einer tabellenmäßigen Festlegung der Vergütungen ab 1. Januar 2008 gekommen ist. Sie verdeutlichen aber zugleich auch, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss des VTV Nr. 7 in einer derart offenen Situation befanden, dass mehr als eine programmatische Festlegung der weiteren Vorgehensweise der beiderseitigen Gestaltungsaufgabe nicht angemessen gewesen wäre.
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4. Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 im Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.
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5. Demgegenüber sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung für die Annahme, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 um eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung handelt.
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Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der Bemessungssatz für das Tarifgebiet Ost lag im Jahre 1991 ursprünglich bei 60 vH der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die Vergütungstarifverträge Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der VTV Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der Bemessungssatz Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 auf 94 vH, später ab dem 1. Juli 2006 auf 95,5 vH und ab 1. Juli 2007 auf 97 vH. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für ua. diejenige Entgeltgruppe, in die die Klägerin bei Anwendung des TVöD überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:
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„Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt.“
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Für die weiteren Entgeltgruppen wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:
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„Am 1. Januar 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“
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Auch dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im VTV Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des Bemessungssatzes von 97 vH auf 100 vH. Dieses letzten Umsetzungsschrittes hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im VTV Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.
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6. Eine andere Auslegung wird auch nicht deshalb nahegelegt, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin übereinstimmend den Willen hatten, mehr als zehn Jahre nach der deutschen Einigung eine Einkommensangleichung herbeizuführen. Diese Zielvorstellung erklärt nur, dass die Tarifvertragsparteien sich schon im Jahre 2003 festgelegt haben, zum 1. Januar 2008 eine Entgeltangleichung vornehmen zu wollen. Sie spricht auch für das Verständnis des Senats, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nicht, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, eine bloße Absichtserklärung ist, sondern dass es sich hier um die schuldrechtliche Festlegung des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien handelt. Eine Notwendigkeit zu einer normativen Regelung ergibt sich aus der vorgetragenen Zielvorgabe indes nicht.
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7. Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 in § 8 Satz 3 dieses Tarifvertrages ausdrücklich von der Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Januar 2005 ausgenommen haben, stützt nicht die Annahme, es sei eine normativ wirkende Regelung zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihr schuldrechtlich verbindliches Regelungsprogramm festgeschrieben und durch § 8 Satz 3 VTV Nr. 7 verhindert, dass aus Anlass der nächsten Stufenanhebung erneut darüber verhandelt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Anpassung der Vergütungen in den beiden Tarifgebieten vollendet werden soll.
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II. Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz hat, ist die Klage in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, weshalb ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
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