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BAG 22.07.2010 - 6 AZR 78/09
BAG 22.07.2010 - 6 AZR 78/09 - Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit
Normen
§ 12 Abs 4 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 12 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 5 ArbZG, § 1 TVG
Vorinstanz
vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 28. Mai 2008, Az: 11 Ca 11030/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 4. November 2008, Az: 1 Sa 112/08, Urteil
Leitsatz
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Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Bereitschaftsdienstzeiten kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 4. November 2008 - 1 Sa 112/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob für geleistete Bereitschaftsdienste errechnete Arbeitszeit durch Freizeit während der gesetzlichen Ruhezeit abgegolten worden ist.
-
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 als Assistenzarzt beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 Anwendung. Der Kläger leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von denen neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der Kläger Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet. Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten. Die maßgeblichen Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA lauten:
-
„§ 7
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
...
§ 10
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1)
Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). ...
...
(3)
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
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Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
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Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
-
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. ...
…
§ 12
Bereitschaftsdienstentgelt
(1)
Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v.H.
60 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
75 v.H.
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
90 v.H.
...
(2)
Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:
EG I
22,30 Euro,
...
(4)
Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten ... anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 18) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.“
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Der Kläger war in die Entgeltgruppe I eingruppiert. Seine Bereitschaftsdienstzeiten wurden gemäß § 12 Abs. 1 Stufe III TV-Ärzte/VKA mit 90 % als Arbeitszeit bewertet. Er begehrt zuletzt noch Vergütung für die von ihm zwischen dem 9. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist. Unstreitig sind dies in Arbeitszeit umgerechnet 640 Stunden. Den zunächst mit der Klage, Klageerweiterung vom 14. April 2008 sowie seiner Anschlussberufung verfolgten Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für 264 Stunden für die Zeit vom 9. Juli 2007 bis 3. Januar 2008, weitere 128 Stunden für die Zeit vom 7. Januar bis 31. März 2008 sowie weitere 208 Stunden für die Zeit vom 2. April bis 31. August 2008 hat der Kläger nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA nicht weiterverfolgt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit sei unzulässig. Freizeitausgleich setze eine Arbeitspflicht voraus. In der gesetzlichen Ruhezeit bestehe eine solche Pflicht nicht. Arbeitspflicht und gesetzliches Arbeitsverbot schlössen sich denknotwendig aus. Der Freizeitausgleich müsse darum in Zeiten gewährt werden, in denen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung verlangen könne. Andernfalls komme es infolge des Bereitschaftsdienstes zu einer längeren Anwesenheitszeit in der Klinik ohne einen Vergütungsanreiz in Form von Bezahlung oder zusätzlicher Freizeit. Der Freizeitausgleich solle aber ein Mehr an Freizeit gewährleisten. Die Beklagte müsse zunächst die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ermöglichen. Ein etwaiger Freizeitausgleich für zusätzlich zur Regelarbeitszeit zu leistende Bereitschaftsdienste könne nur in dieser so geplanten Arbeitszeit gewährt werden. Gelinge es dem Arbeitgeber nicht, die Regelarbeitszeit abzurufen, weil er den Beschäftigten mit Bereitschaftsdienst in Anspruch nehme, gerate er in Annahmeverzug.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.741,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.887,20 Euro seit dem 12. Februar 2008 und auf weitere 2.854,40 Euro seit dem 18. April 2008 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.530,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit ihrer Auffassung begründet, Freizeitausgleich könne auch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Freizeitausgleich im tariflich noch möglichen Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.671,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 5.530,40 Euro brutto für die Zeit vom 2. April bis 31. August 2008 begehrt hat, zurückgewiesen.
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Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtlich zutreffender Begründung angenommen, dass die mit der Klage und Anschlussberufung zuletzt noch verfolgten Ansprüche auf Vergütung von in Arbeitszeit umgerechnet 640 Bereitschaftsdienststunden durch Freizeitausgleich erfüllt sind.
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I. Die nach § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA für geleistete Bereitschaftsdienste errechnete Arbeitszeit kann gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch Freizeit abgegolten werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Freizeitausgleich auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Dem stehen weder der Zweck des Freizeitausgleichs noch § 5 ArbZG entgegen.
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1. Mit der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Vergütung der gemäß § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA für geleisteten Bereitschaftsdienst errechneten Arbeitszeit und Abgeltung dieser Zeit durch Freizeit zu wählen. Dem betreffenden Arzt steht dabei weder ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich noch ein solcher auf Vergütung zu. Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben(vgl. Senat 7. Dezember 1989 - 6 AZR 129/88 - zu II 2 der Gründe, für Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT).
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2. Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten statt Arbeitszeit ableisten zu müssen(BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17, DB 2010, 1130). Freizeitausgleich wird dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arzt von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, freistellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 341/08 - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 44 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 17). Der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch wird also erfüllt, indem der Arbeitgeber gegenüber dem Arzt auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Arbeitspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt (vgl. Senat 7. Dezember 1989 - 6 AZR 129/88 - zu II 2 der Gründe, für Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT; BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 269/90 - AP AVR Caritasverband Anlage 5 Nr. 1 = EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 5, für § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR).
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3. Danach hat die Beklagte den Entgeltanspruch des Klägers erfüllt.
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a) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Kläger nach Ableistung der streitbefangenen Bereitschaftsdienste jeweils von seiner am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt. Sie hat damit die am Folgetag wegen der einzuhaltenden gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG fehlende Regelarbeitszeit mit der für den Bereitschaftsdienst errechneten Arbeitszeit „aufgefüllt“. Eine verbleibende - nicht streitbefangene - Arbeitsstunde hat sie vergütet. Der Kläger hat, auch nach seinem Vortrag, keine Arbeitsstunden und keine in Arbeitszeit umgerechneten Bereitschaftsdienste geleistet, die er nicht vertrags- und tarifvertragsgemäß vergütet erhielt. Eine doppelte Vergütung von Bereitschaftsdienststunden kann er nicht verlangen.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von der Beklagten beabsichtigte Freizeitausgleich also vollständig zum Tragen gekommen. Zwar bleibt der nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entstandene Vergütungsanspruch bestehen, wenn in der für den Freizeitausgleich bestimmten Zeit keine Verpflichtung des Arztes zur Arbeitsleistung besteht(vgl. BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 269/90 - AP AVR Caritasverband Anlage 5 Nr. 1 = EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 5, für § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR). Ist der Arzt nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes jedoch nach den von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen an sich zur Arbeitsleistung verpflichtet, kann aber tatsächlich nicht zur Arbeit herangezogen werden, weil die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG einzuhalten ist, und wird ihm in dieser Zeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit das Entgelt fortgezahlt, ist Freizeitausgleich iSd. § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA erfolgt. Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Freizeitausgleich kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Ruhezeit wird nicht nur gewährt, wenn der Arzt unentgeltlich von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Der Entgeltanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist darum auch insoweit durch Freizeitausgleich erloschen, als dieser in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgt ist (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 - Rn. 23, EzTöD 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 3; 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - BAGE 69, 339, 345 f.). Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe des Klägers missverstehen Schutzzweck und Regelungsinhalt der gesetzlichen Ruhezeit.
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aa) Begrifflich ist Ruhezeit der in § 5 ArbZG gesetzlich festgelegte arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen zwei Schichten desselben Arbeitnehmers(Schliemann ArbZG § 5 Rn. 4; vgl. Senat 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - BAGE 69, 339, 346). Zweck der Ruhezeit ist es, dem Arbeitnehmer Zeit zum Ausruhen und zur Erholung von der Arbeit zu verschaffen (Zmarzlik Anm. zu Senat 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - AR-Blattei ES 240.1 Nr. 20). Materiell setzt Ruhezeit also voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit nicht in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einstufung als Arbeitszeit erfordert. Der Arbeitgeber muss demnach die Arbeitszeit so regeln, dass die im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderliche Ruhezeit gesichert ist. § 5 ArbZG schreibt dem Arbeitgeber aber nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Arbeitszeitgestaltung er gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Die Ruhezeit kann also auch durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht eingehalten werden (Senat 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 - aaO, mit zustimmender Anm. von Zmarzlik AR-Blattei ES 240.1 Nr. 20; für § 5 ArbZG: Anzinger/Koberski Kommentar zum Arbeitszeitgesetz 3. Aufl. § 5 Rn. 24; Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 2 Rn. 58; Schliemann ArbZG § 5 Rn. 13).
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bb) Entgegen der Annahme der Revision gilt dies auch bei Gewährung des tariflichen Freizeitausgleichs für geleistete Bereitschaftsdienste nach § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA in der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG(ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand April 2010 TV-Ärzte/VKA § 12 Rn. 21).
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(1) Legt der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA in die gesetzliche Ruhezeit, führt dies dazu, dass sich die Sollarbeitszeit des Arztes reduziert. Der Arbeitgeber verzichtet auf sein Recht, vom Arzt die vertraglich geschuldete Leistung, die wegen der Ruhezeit nicht erbracht werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Dieser erhält außerdem Geld für einen Zeitraum, in dem ihm wegen Beachtung der gesetzlichen Ruhezeit sonst kein Entgelt zustünde, obwohl er in dieser Zeit ohne die Ruhezeit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre(Senat 13. Dezember 2007 - 6 AZR 197/07 - Rn. 20, NZA-RR 2008, 418; BAG 5. Juli 1976 - 5 AZR 264/75 - zu I 3 der Gründe, AP AZO § 12 Nr. 10). Damit ist der Zweck des Freizeitausgleichs nach § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA erfüllt. Dem Arbeitgeber soll dadurch gerade die Möglichkeit eröffnet werden, bei Bereitschaftsdiensten, zu deren Ableistung der Arzt verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA), die Regelarbeitszeit einzuhalten (Schlottfeldt/Kutscher NZA 2009, 697, 701).
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(2) Anders als die Revision annimmt, führt diese Auslegung des tariflich eingeräumten Rechts des Arbeitgebers, Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zu gewähren, nicht dazu, dass der Arzt immer den Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit erhält. Je nach dem Umfang der Personalausstattung und Struktur der arbeitsvertraglichen Gestaltung sind auch andere Möglichkeiten des Freizeitausgleichs, etwa per Saldo, denkbar (Einzelheiten zu verschiedenen Formen der Gewährung von Freizeitausgleich für Ärzte bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten siehe Schlottfeldt/Kutscher NZA 2009, 697, 698 f.).
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(3) § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA soll auch nicht „ein Mehr an Freizeit“ gewährleisten. Daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA den Freizeitausgleich als Abgeltung durch „entsprechende Freizeit“ definiert haben, während in Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2c BAT Freizeitausgleich als Abgeltung durch „entsprechende Arbeitsbefreiung“ umschrieben wird, ergibt sich der vom Kläger dem Begriff „Freizeitausgleich“ entnommene Bedeutungsinhalt nicht. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt(BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, DB 2010, 1406; Senat 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - BAGE 107, 72, 75). Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinn lediglich das Gegenteil von Arbeitszeit (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 17, DB 2010, 1130). Ein „Mehr an Freizeit“ im Sinne des Klägers gewährleistet der in § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA geregelte Freizeitausgleich also nicht.
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(4) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise der Beklagten zu einer Verlängerung der geschuldeten Anwesenheitszeit des Klägers führt, ohne dass ihm dafür ein höheres Entgelt zu zahlen ist. Dies beruht aber nicht auf der Gewährung des Freizeitausgleichs in der Ruhezeit an sich, sondern auf dem in § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vergütungsfaktor. Bereitschaftsdienst gehört, wie sich aus der Verpflichtung in § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA zur Ableistung derartiger Dienste ergibt, zum ärztlichen Berufsbild. Auch bei anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst werden aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit Arbeitszeiten nicht vollständig auf die Regelarbeitszeit angerechnet, was zu einer Verlängerung ihrer Anwesenheitszeit im Betrieb führt, ohne dass ihnen dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird(für Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 TVöD: Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, EzTöD 100 TVöD-AT Anhang zu § 9 A. Hausmeister Nr. 3; BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 34, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5). Dem Interesse der Ärzte nach mehr Freizeit für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten haben die Tarifpartner im Übrigen im Tarifabschluss vom 9. Juni 2010 Rechnung getragen. In den vereinbarten Eckpunkten ist ein Anspruch auf Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen je Kalenderjahr vorgesehen, sofern mindestens 288 Stunden Bereitschaftsdienst zwischen 21:00 und 6:00 Uhr geleistet werden.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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