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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 24.09.2024 - B 7 AS 38/24 B
BSG 24.09.2024 - B 7 AS 38/24 B
Tenor
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Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. September 2023 aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch sie und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung ihres Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Das Urteil des LSG vom 5.9.2023 beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
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Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss, dessen Fehlen nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar ist (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6).
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An einem Nachweis der Zustellung des Beschlusses fehlt es hier. Die Klägerin rügt zu Recht, dass sich in der Akte kein Vermerk über die Absendung bzw Zustellung des Beschlusses vom 20.6.2023 im vorliegenden Verfahren findet; und auch die in der Akte enthaltene Zustellungsurkunde vom 24.6.2023 beweist eine Zustellung des Beschlusses nicht. Denn auf der Zustellungsurkunde sind neben dem Aktenzeichen des hier maßgeblichen Berufungsverfahrens (L 4 AS 460/21) noch die Aktenzeichen L 4 AS 395/21, L 4 AS 396/21 und L 4 AS 426/21 vermerkt, alle Aktenzeichen mit einer Klammer verbunden und dazu notiert "Beschluss vom 20. Juni 2023 (1 beglaubigte Abschrift)". Daraus ergibt sich nicht, dass gerade der Beschluss im vorliegenden Verfahren - vergleichbare Beschlüsse sind auch in den weiteren Verfahren am gleichen Tag ergangen - tatsächlich durch Einlegung in den Briefkasten im Wege der Ersatzzustellung (§ 63 SGG iVm § 180 ZPO) in den Machtbereich der Klägerin gelangt ist. Damit gilt der Beschluss nicht nach § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Anhaltspunkte für eine Heilung des Nachweismangels liegen nicht vor (§ 63 SGG iVm § 189 ZPO).
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Berufen zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin am 5.9.2023 war danach das LSG in der Senatsbesetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Verstoß dagegen berührt das von Verfassungs wegen nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter in seiner einfachrechtlichen Ausprägung (stRspr; vgl nur BSG 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - RdNr 7 mwN; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 323/20 B - RdNr 4 f).
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Ob die weiter gerügten Verfahrensmängel vorliegen, kann dahingestellt bleiben.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Söhngen
Neumann
Siefert
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