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BSG 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH
BSG 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2023 - L 7 AS 452/22 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
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Der Kläger erstrebt ein Restitutions- bzw Wiederaufnahmeverfahren (§ 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO) des mit Urteil vom 16.9.2022 abgeschlossenen Verfahrens L 7 AS 69/22. Mit dieser Entscheidung hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21.1.2022 mit der Begründung als unzulässig verworfen, ein statthaftes Rechtsmittel setze die Mitteilung einer Wohn- oder anderen ladungsfähigen Anschrift voraus. Eine solche mitzuteilen, weigere sich der Kläger aber. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt mit Erfolg Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu den vom Kläger angestrebten Restitutions- bzw Nichtigkeitsklagen geltend machen könnte; Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Divergenz.
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Auch Verfahrensfehler wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg rügen können. Insbesondere liegt kein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin, dass das LSG erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler liegt in einem solchen Vorgehen nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung, ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl nur BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat sein Rechtsschutzbegehren vor dem LSG zumindest sinngemäß damit begründet, er habe als Obdachloser gegenüber dem Gericht keine ladungsfähige Anschrift mitteilen müssen, das Gericht hätte daher die Klage nicht als unzulässig behandeln, sondern mit Sachurteil darüber entscheiden müssen und er sei nicht - mittels öffentlicher Zustellung - ordnungsgemäß geladen. Damit sind aber Wiederaufnahmegründe iS des § 579 ZPO, die die Annahme der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Klageerhebung rechtfertigen könnten, schon nicht dargetan. Anhaltspunkte, die die Erfolgsaussichten einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO begründen können, hatte der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen und sind auch nicht nach dem Akteninhalt ersichtlich.
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Schließlich wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel deshalb rügen können, weil das LSG erst mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über das Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden hat. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Lehnt ein Beteiligter - wie hier - pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, ist ein solcher Fall anzunehmen (stRspr; zB BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11).
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Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 183, § 193 SGG.
S. Knickrehm
Dr. Harich
Siefert
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