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BSG 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
BSG 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
Vorinstanz
vorgehend SG Schleswig, 14. Dezember 2017, Az: S 12 SO 21/15, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 11. August 2021, Az: L 9 SO 30/18, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte die Kosten für die vollstationäre Pflege der Leistungsberechtigten für die Dauer der Unterbringung im Pflegeheim R1 ab dem 1. September 2021 bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zu erstatten hat.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 161 866,65 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist zwischen den Trägern der Sozialhilfe ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1.2.2013 bis 31.8.2021 sowie die Feststellung der zukünftigen Verpflichtung zur Kostenerstattung.
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Die 1963 geborene R2 lebte im Stadtgebiet der Beklagten und reiste am 28.3.2003 nach Mexiko. Sie erlitt dort am 7.5.2003 einen "Ohnmachtsanfall", wurde im Zustand des Wachkomas in die Bundesrepublik zurückgebracht und ist seit dem 19.5.2003 mit der Diagnose "unklare Vigilanzstörung bei granulomatöser Encephalitis unklarer Ätiologie" zunächst im Universitätsklinikum K, ab Ende Juli 2003 im Neurologischen Zentrum B der S Kliniken GmbH und schließlich seit dem 8.1.2004 in einem Pflegeheim im Kreisgebiet des Klägers stationär untergebracht. Seit dem 1.2.2004 bezieht R eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Zahlbetrag rund 900 Euro monatlich) von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund.
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Die Betreuerin der R stellte beim Kläger am 8.1.2004 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege wegen ungedeckter Heimkosten. Die Beteiligten korrespondierten im ersten Quartal 2004 wegen der Frage der örtlichen Zuständigkeit, weil streitig war, wo R am 7.5.2003 ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Aufenthalt gehabt habe. Die Beklagte und der beigeladene überörtliche Träger der Sozialhilfe des Landes Schleswig-Holstein lehnten ihre Zuständigkeit jeweils ab. Der Kläger übernahm ab dem 8.1.2004 unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Erwerbsminderungsrente vorläufig ungedeckte Heimkosten und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (rund 133 Euro) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Im Februar 2014 verlangte der Kläger vergeblich von der Beklagten für die von ihm erbrachten Leistungen Aufwendungsersatz, weil R zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im dortigen Stadtgebiet gehabt habe und dieser sachlich und örtlich zuständig sei. Er hat im Februar 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig gegen die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen Klage auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung für die Zeit vom 1.2.2013 bis zur Klageerhebung erhoben sowie die Feststellung begehrt, dass die Pflicht der Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten der vollstationären Unterbringung im Pflegeheim bei Fortführung der Maßnahme fortbestehe. Das SG hat den Beigeladenen zur Zahlung einer Erstattungssumme iHv 90 589,07 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In den Fällen, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sei und sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII bestimme, seien dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe die Kosten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehöre; davon seien Fälle mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erfasst (Urteil vom 14.12.2017).
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Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.8.2021 an den Kläger 156 866,65 Euro zu zahlen sowie festgestellt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstehenden ungedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung von R im Therapiezentrum über den 31.8.2021 hinaus bis zur Beendigung der dortigen Unterbringung fortbesteht (Urteil vom 11.8.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die im Wege der Anschlussberufung aufrechterhaltenen Hauptanträge des Klägers seien zulässig. Die Beklagte sei örtlich zuständig und damit erstattungspflichtig (§ 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII). R habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung im Stadtgebiet der Beklagten gehabt. Auf einen etwaigen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland mit der Folge, dass dieser einem nicht gewöhnlichen Aufenthalt gleichgesetzt werde, sei nicht abzustellen; die Regelung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII habe gegenüber der Ausnahme für nicht vorhandene Aufenthaltsorte in § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII Anwendungsvorrang.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 106 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Da R in Mexiko einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, werde die nachwirkende Pflicht der Beklagten nach Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in ihrem Stadtgebiet durchbrochen und ein Rückgriff auf § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII scheide aus. Der Beigeladene sei dem Kläger auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII erstattungspflichtig.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2017 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte die Kosten für die vollstationäre Pflege der Leistungsberechtigten für die Dauer der Unterbringung im Pflegeheim R1 ab dem 1. September 2021 bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zu erstatten hat,
hilfsweise,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. August 2021 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Dezember 2017 zurückzuweisen.
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Recht hat das LSG die Beklagte zur Erstattung der bis zum 31.8.2021 angefallenen Kosten verurteilt, da sie der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger ist. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hat das LSG festgestellt, dass die Beklagte für Zeiträume nach August 2021 (dem Monat seiner Entscheidung) zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Da mit der vorliegenden Entscheidung feststeht, dass die Beklagte (endgültig) zuständig ist, endet allerdings die vorläufige Eintrittspflicht des Klägers; die Beklagte wird den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen haben (im Einzelnen später). Lediglich bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Kostenerstattung. Dem trägt der in der Revisionsinstanz klargestellte Feststellungsantrag des Klägers Rechnung, weshalb der Tenor des Urteils des LSG mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe neu zu fassen war.
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Kläger ist der Landrat des Kreises R3. Der Kreis ist Träger der Sozialhilfe und der Landrat ist für die Leistungen nach dem SGB XII sachlich zuständig, die der Kreis als Selbstverwaltungsaufgabe durchführt (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und 2, § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII SH> vom 31.3.2015, GVOBl SH 2015, 90). Der für den Kläger zuständige Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat durch § 62 Landesjustizgesetz (<LJG>; vom 17.4.2018, GVOBl SH 231) eine anderweitige Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG getroffen, weshalb der Landrat zuständiges Organ des Kreises (§ 7 Kreisordnung <KrO> vom 28.2.2003, GVOBl SH 94) ist, ohne dass es auf Einzelheiten der Behördenbezeichnung ankommt.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen der vom Kläger statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung für geleistete Hilfe zur Pflege und zum anderen sein Feststellungsbegehren wegen der ab 1.9.2021 fortbestehenden Erstattungspflicht (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Eine Beiladung der R (§ 75 Abs 2 1. Alt SGG, echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden Erstattungsstreit wegen der Kosten bei Aufenthalt in einer Einrichtung nicht erforderlich (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 mwN).
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Andere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Auch das Begehren, gegenüber der Beklagten festzustellen, dass die Verpflichtung zur Kostenerstattung ab dem 1.9.2021 fortbesteht, ist zulässig.
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Der Antrag war mit dem gegenüber der Beklagten in der Klageschrift erhobenen Hauptantrag in beiden Instanzen anhängig. Das SG ist von der Verpflichtung des Beigeladenen zur Kostenerstattung auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausgegangen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch die Berufung des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das SG wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Ansprüche auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII beschränkt. Im Rahmen des Entweder-oder-Verhältnisses des § 75 Abs 5 SGG ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Kläger entweder die Verurteilung des Beklagten oder des Beigeladenen begehrt, weshalb ein Rechtsmittelgericht den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch dann prüfen muss, wenn nur der Beigeladene das Rechtsmittel eingelegt hat. Da sich dessen Verurteilung nach Auffassung des LSG als rechtswidrig erwiesen hat und also aufzuheben war, waren von Amts wegen denkbare Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte zu prüfen (vgl etwa BSG vom 15.1.1959 - 4 RJ 111/57 - BSGE 9, 67, 70 = Breith 1959, 738, juris RdNr 18; BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 10).
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Es liegt mit dem Feststellungsantrag auch keine Erweiterung des Streitgegenstands im Berufungsverfahren vor, die nur im Wege der (vom LSG angenommenen) Anschlussberufung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung <ZPO>) zulässig gewesen wäre. Die weitere Bezifferung des Erstattungsanspruchs im Berufungsverfahren und der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage wegen zurückliegender Zeiträume war vorliegend nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG keine Klageänderung (vgl BSG vom 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 125 Nr 6). Die vom LSG in Bezug genommene, abweichende Konstellation (vgl BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 14 ff) ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Feststellungsantrag in der ersten Instanz nicht anhängig, sondern die Erstattung ausschließlich für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht wird. In solchen Fällen würde mit der Erweiterung auf Folgezeiträume im Rechtsmittelverfahren ein weiterer Zeitraum/Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, für den neue Feststellungen zu treffen wären. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig; eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
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Das Feststellungsinteresse geht dahin, dass nach Klärung der eigentlichen örtlichen Zuständigkeit durch die Gerichte die Erstattungspflicht der Beklagten bis zur Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit fortbesteht. Entsprechend hat der Kläger seinen Antrag klargestellt. Dies trägt der prozessualen Folge Rechnung, dass die vorläufige Eintrittspflicht nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nach positiver Feststellung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trägers entfällt (vgl zu § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr 16, juris RdNr 14 ff, 19; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 98 RdNr 105; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 98 RdNr 78 Stand 5. EL 2023; vgl auch die Gesetzesbegründung zu § 97 BSHG BT-Drucks 12/4401 S 84). Vor dem Hintergrund des bestehenden Schwebezustandes der vorläufigen Leistungserbringung und der Frage der zukünftigen Kostenerstattung durch den örtlich zuständigen Träger ist das Feststellungsinteresse zu bejahen; denn solange die vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger andauert, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer ihm bis zur Fallübernahme erstattungspflichtig ist (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12; enger Söhngen in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 98 RdNr 83). Der Feststellungzeitraum erstreckt sich hier zulässigerweise bis zur Fallübernahme, zu der der nach § 98 Abs 2 SGB XII eigentlich örtlich zuständige Träger verpflichtet ist. Besonderheiten, die sich im Recht der Eingliederungshilfe aus §§ 14 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) ergeben (dazu BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - RdNr 30 mwN; zur Reichweite des § 14 SGB IX vgl BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr 30), spielen hier keine Rolle.
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Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (beide insoweit in den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Normfassungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) in Betracht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, kommen die inhaltsgleichen Vorschriften des § 103 Abs 1 BSHG iVm § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG, die bei Aufnahme von R in die Einrichtung des Klägers am 8.1.2004 noch galten, demgegenüber nicht zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung von der Anwendbarkeit früheren Rechts ist im Fall eines Erstattungsverhältnisses der Anfall der zu erstattenden Sozialhilfekosten (vgl BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 34/07 R - SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9); bei Beschränkung auf die Erstattung der ab dem 1.2.2013 angefallenen Kosten ist also das SGB XII anzuwenden.
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Nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs 2 Satz 3 und 4 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind nach Satz 2 der Vorschrift diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
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Der Kläger ist auf Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 162 SGG) erstattungsberechtigter Träger iS von § 106 Abs 1 Satz 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII. Er hat im streitigen Zeitraum als sachlich zuständiger Träger (vgl § 97 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 2 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII SH> vom 17.12.2010, GVOBl SH 2010, 789, 813) Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege (vgl § 61 Abs 1 iVm Abs 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bzw § 65 SGB XII in der seither geltenden Fassung) erbracht; die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen an R lagen nach den von den Beteiligten unangegriffenen Feststellungen des LSG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach vor. Der Kläger hat die Leistungen auch zu Recht auf Grundlage von § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier der Kläger - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen mehreren Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der maßgebliche letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 13).
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Der eigentlich sachlich und örtlich zuständige Träger ist die Beklagte, in deren Zuständigkeitsbereich R auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in die erste Einrichtung, das Universitätsklinikum K, am 19.5.2003 zuletzt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII; wegen der sachlichen Zuständigkeit vgl § 97 Abs 1, Abs 3 Nr 2 SGB XII; als Stadtstaat ist die Beklagte sowohl örtlicher als auch überörtlicher Sozialhilfeträger). Sie ist dem Kläger damit auf Grundlage von § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII erstattungspflichtig. Demgegenüber liegt trotz des zwischenzeitlichen Aufenthalts im Ausland kein nach § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu beurteilender Fall vor.
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Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (§ 13 Abs 2 SGB XII, vgl zum Einrichtungsbegriff BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 14) haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung iS der § 13 Abs 2 SGB XII, § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (sog Einrichtungskette, § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII).
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Die örtliche Zuständigkeit ist hier nach diesen Regelungen über die fortgesetzte Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen zu beurteilen. Seit der Aufnahme in dem Universitätsklinikum K hat sich die Leistungsberechtigte auf Grundlage der Feststellungen des LSG durchgängig in stationären Einrichtungen zur Behandlung bzw zur Pflege iS des § 13 Abs 3 SGB XII befunden. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist damit der gewöhnliche Aufenthalt, den R in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme in das Universitätsklinikum K hatte; das ist das Stadtgebiet der Beklagten.
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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 20 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hatte R bis zum 28.3.2003 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten. Die erste Aufnahme der R nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik in eine Einrichtung fand damit weniger als zwei Monate nach ihrem Weggang aus H statt, weshalb § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII greift.
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Ob R zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet hat, kann dahinstehen. Zwar knüpft das SGB XII verschiedentlich auch an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen bzw nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland an (vgl § 24 Abs 1 SGB XII, § 41a SGB XII; aus anderen Rechtskreisen etwa § 64 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz <BVG>). Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit iS des § 98 Abs 2 SGB XII ist ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des SGB aber einem nicht vorhandenen oder nicht zu ermittelnden gewöhnlichen Aufenthalt gleichzustellen (vgl Böttiger in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 106 RdNr 70; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 74, Stand 5. EL 2023; Treichel/Schoch in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 98 RdNr 33; Klinge in Hauck/Noftz SGB XII, § 106 RdNr 23, Stand 5. EL 2023; aA Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 98 RdNr 28), sodass unerheblich ist, ob der Aufenthalt der R in Mexiko ein gewöhnlicher Aufenthalt war.
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Bereits das BVerwG hat zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 BSHG unter Anknüpfung an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entschieden, dass die Bestimmung der endgültigen örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe in einer Einrichtung iS des § 97 Abs 2 Satz 1 und 2 BSHG nur an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anknüpfen kann (vgl BVerwG vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr 16, juris RdNr 14 ff). Für die wortgleiche Vorschrift des § 98 Abs 2 SGB XII gilt dies unverändert. § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII stellt unter Betonung des Herkunftsprinzips auf den gewöhnlichen Aufenthalt "im Bereich" eines SGB XII-Trägers ab (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 21; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 45, Stand 5. EL 2023) und damit auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl auch Hosten, NZS 2022, 395). Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 17). Diesen Schutz erweitert § 98 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGB XII ausdrücklich um die Fälle, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt am Herkunftsort im Sinne des Satzes 1 zwar nicht unmittelbar vor Aufnahme in die (erste) Einrichtung, aber zuletzt in den zwei Monaten vor der Aufnahme dort bestand. Die Bindung an den Herkunftsort bleibt - in zeitlicher Hinsicht beschränkt auf zwei Monate - also dann maßgeblich, wenn bei der Aufnahme in die Einrichtung ein aktueller gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht (mehr) vorhanden ist (Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 48 mwN, Stand 5. EL 2023). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, R habe ihre Bindungen zum Herkunftsort mit einer von ihr, der Beklagten, unterstellten Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland aufgegeben und es liege deshalb ein Fall nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vor. § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII kommt subsidiär ua nur zur Anwendung, wenn nicht feststeht, ob bzw wo ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift begründet worden ist (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 98 RdNr 49). Nur in diesen Fällen führt ua ein Zuzug aus dem Ausland bei (dann dauerhaft fortbestehender) Pflicht zur Leistung durch den örtlichen Träger am Aufenthaltsort im Verhältnis zum Leistungsberechtigten zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII; zu einem solchen Fall bereits BVerwG vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr 16). Steht aber fest, dass R in den letzten zwei Monaten vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, kommt § 106 Abs 1 Satz 2 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nicht zur Anwendung, ohne dass es auf die Umstände des Wegzugs aus dem Inland ankommt.
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Der Kläger hat seinen Anspruch begrenzt auf die Zeit ab dem 1.2.2013; insoweit ist keine Verjährung eingetreten (§ 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>). Der klägerische Anspruch ist trotz des Zeitablaufs und der rund 10jährigen "Kommunikationslücke" zwischen den Beteiligten auch nicht verwirkt. Das im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung verlangt neben dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 5 RdNr 33). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 mwN; BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 5 RdNr 33). Der bloße Zeitablauf genügt allerdings nicht für die Schaffung eines Vertrauenstatbestands. Beklagte und Beigeladener wussten um den Dissens in der Frage der örtlichen Zuständigkeit und dass der Kläger nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII lediglich vorläufig geleistet hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte sich so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, noch ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie Dispositionen getroffen hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Kläger das Verfahren zur Kostenerstattung und Feststellung zukünftiger Kostentragung betreibt.
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Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte als örtlich und sachlich zuständiger Träger ist für Zeiträume nach August 2021 (dem Monat nach der Entscheidung des LSG) bis zur Übernahme des Falls in die eigene Zuständigkeit zur Kostenerstattung verpflichtet. Da mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens feststeht, dass die Beklagte (endgültig) zuständig ist und damit der Grund für die vorläufige Eintrittspflicht des Klägers entfällt, wird die Beklagte den Fall in die eigene Zuständigkeit übernehmen; insofern kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Verpflichtung angesichts ihrer Bindung an Recht und Gesetz umsetzen wird (vgl BVerwG vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179, 181 = juris RdNr 12; vgl auch Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>, 5. Aufl 2018, § 43 RdNr 119).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat seiner Berechnung die mit der Leistungsklage bei Revisionseinlegung verfolgte Erstattungssumme von 156 866,65 Euro zugrunde gelegt und für den Feststellungsantrag wegen der Erstattungspflicht für künftige Leistungen 5000 Euro angesetzt.
Krauß Scholz Luik
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