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BSG 07.04.2022 - B 5 R 35/21 R
BSG 07.04.2022 - B 5 R 35/21 R - (Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)
Normen
§ 37 SGB 1, § 225 Abs 1 S 1 SGB 6, § 226 Abs 1 SGB 6, § 113 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 169 BGBEG, § 214 BGB, § 242 BGB, § 2 Abs 3 VAErstV, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 09.10.2001, § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.06.2020, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 28. August 2019, Az: S 30 R 3366/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 26. Februar 2020, Az: L 16 R 670/19, Urteil
Leitsatz
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Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Träger der Beamtenversorgung gegenüber dem klagenden Rentenversicherungsträger eine erst nach längerer Zeit angeforderte Erstattung von Rentenzahlungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen, unter Berufung auf Verjährung oder Verwirkung ablehnen kann.
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Die Ehe der beim klagenden Rentenversicherungsträger versicherten S (im Folgenden: Versicherte) mit dem im Dienst des beklagten Freistaats stehenden Beamten W wurde im Jahr 2000 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Amtsgericht (Urteil vom 25.10.2000, rechtskräftig seit dem 19.12.2000) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die seit dem 1.10.2005 unter dem Namen der Klägerin fortgeführt wird (vgl Art 82 § 1 Satz 1 RVOrgG vom 9.12.2004, BGBl I 3242), für die Versicherte eine zusätzliche Rentenanwartschaft zu Lasten der Versorgungsansprüche ihres bisherigen Ehemanns gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1393,15 DM zum Stichtag 31.8.1999. Die Versicherte bezog seit April 1993 eine zunächst jeweils befristet gewährte Rente wegen Erwerbsminderung. Ab dem 1.1.2001 zahlte die Klägerin diese Rente mit einem Zuschlag von 28,8497 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich.
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Bereits im Dezember 2000 hatte die BfA gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI angemeldet und gebeten, bis zu einer Bezifferung in gesonderten Anforderungsschreiben keine Zahlungen zu leisten. Der Beklagte beglich die Ende 2004 von der BfA bezifferten Erstattungsforderungen für die Jahre 2001 bis 2003. Mit Schreiben vom 4.1.2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ua die in den Jahren 2004 bis 2015 an die Versicherte gezahlten, auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenleistungen in Höhe von 120 736,07 Euro zu erstatten. Der in dem Schreiben für insgesamt 781 Rentenempfänger geforderte Erstattungsbetrag belief sich auf 4 884 758,38 Euro. Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 6.10.2017 zu sieben Fällen Einwendungen. Für die Versicherte berief er sich hinsichtlich des Teilbetrags von 89 016,34 Euro für die Jahre 2004 bis 2012 auf Verjährung.
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Die Klägerin hat wegen des für die Versicherte verweigerten Erstattungsbetrags am 23.10.2018 Leistungsklage erhoben. Das SG hat den Beklagten zur Zahlung von 89 016,34 Euro verurteilt (Urteil vom 28.8.2019). Die Berufung des Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2020). Der Erstattungsanspruch sei nach § 2 Abs 4 Satz 1 iVm § 2 Abs 3 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VAErstV - idF vom 9.10.2001, BGBl I 2628) nicht verjährt. Nach diesen Regelungen trete die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden sei. Da der Anspruch "mit Eingang" der Erstattungsanforderung beim Beklagten im Januar 2017 fällig geworden sei, könne die Verjährung auch hinsichtlich der Forderungen für die Jahre 2004 bis 2012 erst mit Ablauf des Jahres 2021 eintreten. Die Bestimmungen der VAErstV zur Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs seien durch die Ermächtigungsgrundlage in § 226 SGB VI gedeckt. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist in § 111 Satz 1 SGB X sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. Die Klägerin habe den Erstattungsanspruch auch nicht verwirkt.
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Der Beklagte rügt mit seiner vom BSG zugelassenen Revision eine Verletzung insbesondere von § 2 VAErstV, von § 226 Abs 1 SGB VI und von Art 20 Abs 3 GG. Ein wortlautgetreues Verständnis von § 2 Abs 3 iVm Abs 4 Satz 1 VAErstV dahingehend, dass der Rentenversicherungsträger die Verjährung der Erstattungsansprüche faktisch unendlich hinauszögern könne, sei vom Normgeber nicht beabsichtigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handele. Eine Auslegung in diesem Sinne sei zudem nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 226 SGB VI gedeckt und widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit. Auch um Wertungswidersprüche zu den Regelungen in § 111 und § 113 Abs 1 Satz 2 SGB X zu vermeiden, müsse § 2 VAErstV rechtsfortbildend im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts so ausgelegt werden, dass die Erstattungsansprüche entsprechend § 113 SGB X binnen vier Jahren ab Kenntnis verjährten. Jedenfalls sei hier Verwirkung eingetreten. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment ergebe sich ua aus einem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 6.10.2009 in einem anderen Verfahren, in dem der Vorschlag, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten, abgelehnt und die Einrede der Verjährung aufrechterhalten worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2020 und des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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A) Nachdem der 13. Senat, der die Revision mit Beschluss vom 22.3.2021 zugelassen hat, durch Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 geschlossen wurde (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG), ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Verfahren nunmehr der 5. Senat zuständig.
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B) Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Aufwendungen für Rentenleistungen an die Versicherte auch für die Jahre 2004 bis 2012 zu erstatten. Die entsprechenden Erstattungsansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.
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1. Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche für die Jahre 2004 bis 2012 ist § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1.1.1992 unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Danach werden die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Der Anspruch ist nach § 225 Abs 2 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen und wird nach Abs 2 Satz 1 aaO durch einen Anspruch auf Beitragszahlung ersetzt, sofern der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Rentenanwartschaft 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 SGB IV) nicht übersteigt. Ein solcher "Bagatellfall" liegt hier nicht vor. Die vom Amtsgericht (Familiengericht) übertragene Rentenanwartschaft iHv 1395,15 DM überschritt den Wert von 1 vom Hundert der zum Ende der Ehezeit (vgl § 1587 Abs 2 BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung; nunmehr § 3 Abs 1 VersAusglG) im Jahr 1999 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (4410 DM - vgl § 2 Abs 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 vom 18.12.1998, BGBl I 3823), mithin den hier einschlägigen Grenzbetrag von 44,10 DM, deutlich.
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Den Wert der hier allein streitbefangenen Rentenleistungen, die in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte gezahlt wurden und auf Anwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhten, hat die Klägerin im Anforderungsschreiben vom 4.1.2017 mit 89 016,34 Euro beziffert. Der Beklagte stellt die auch vom LSG in seiner Entscheidung in dieser Höhe zugrunde gelegte Forderung (vgl § 163 SGG) nicht in Frage, sondern beruft sich insoweit ausschließlich auf Verjährung und Verwirkung.
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2. Dem Beklagten steht kein Recht zur Leistungsverweigerung wegen Verjährung der streitbefangenen Ansprüche zu (vgl § 214 Abs 1 BGB). Die Erstattungsansprüche der Klägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen sind nicht verjährt. Zwar hat der Beklagte als Reaktion auf die Anforderung des Erstattungsbetrags bereits mit dem am 27.11.2017 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben vom 6.10.2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Weder zu diesem Zeitpunkt noch bei Klageerhebung (vgl § 204 Abs 1 Nr 1 BGB) war aber Verjährung eingetreten.
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a) Für die auf § 225 Abs 1 SGB VI beruhenden Erstattungsansprüche bestimmte § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV in der bis zum 30.6.2020 geltenden Normfassung (aF), dass die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt gemäß § 2 Abs 3 VAErstV (in der auch heute noch geltenden Fassung) sechs Monate nach Eingang der Erstattungsforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast ein. Nach § 2 Abs 1 VAErstV soll der Rentenversicherungsträger die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, feststellen und vom zuständigen Träger der Versorgungslast anfordern. Aufgrund dieses Regelungsgeflechts trat die Verjährung der Erstattungsansprüche frühestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Rentenversicherungsträger die Erstattung angefordert hatte. Die Erstattungsansprüche waren danach aufgrund des Anforderungsschreibens der Klägerin vom 4.1.2017 im Juli 2017 fällig. Damit begann die vierjährige Verjährungsfrist am 1.1.2018 zu laufen und war noch nicht verstrichen, als die Klageerhebung vor dem SG im Oktober 2018 dazu führte, dass die Verjährung gehemmt wurde (vgl § 2 Abs 4 Satz 2 VAErstV iVm § 204 Abs 1 Nr 1 iVm § 209 BGB).
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b) Eine einschränkende Auslegung der Regelung zum Beginn der Verjährung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF, wie der Beklagte sie fordert, ist nicht möglich.
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aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Sie knüpft den Beginn der Verjährung an den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch "fällig geworden ist". Die Fälligkeit des Anspruchs wiederum tritt nach § 2 Abs 3 VAErstV sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast ein. Eine Interpretation in dem Sinne, dass nicht die von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängige Fälligkeit des Erstattungsanspruchs den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, sondern die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen des Anspruchs, würde die vom Normgeber getroffene Regelung durch eine wesensmäßig andere Regelung ersetzen (zu den Grundsätzen der Auslegung s zB BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - BSGE 132, 198 = SozR 4-2400 § 26 Nr 5, RdNr 33 mwN).
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bb) Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Normtext einen redaktionellen Fehler enthält, weil der Normgeber in Wahrheit eine andere Regelung habe treffen wollen.
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(1) Aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der VAErstV, die hinsichtlich der Regelungen zur Fälligkeit und Verjährung in § 2 Abs 3 und 4 VAErstV gemeinsam erfolgte (vgl BR-Drucks 646/01 S 8), ergibt sich kein Hinweis darauf, dass abweichend vom Wortlaut der Norm für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen des Erstattungsanspruchs abgestellt werden sollte. Dies folgt auch nicht aus den Ausführungen in der Begründung, dass die Verjährungsregelung in Abs 4 aaO der in § 113 SGB X enthaltenen Verjährungsvorschrift entspreche. Entgegen der Ansicht des Beklagten weicht die Regelung zum Verjährungsbeginn in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF nicht grundsätzlich von den Vorgaben in § 113 SGB X ab, sondern konkretisiert diese für ihren spezifischen Anwendungsbereich (vgl auch § 37 Satz 1 SGB I). Der Verordnungsgeber hat unverändert eine vierjährige Verjährungsfrist übernommen und lediglich deren Beginn an die besonderen Umstände der Erstattungskonstellation sinngemäß angepasst. Vereinzelt in der Literatur formulierte Zweifel, ob damit einer Entscheidung des BSG (vgl BSG Urteil vom 1.8.1991 - 6 RKa 9/89 - BSGE 69, 158, 162 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1 S 4 f) Genüge getan sei, sind nicht berechtigt (s dazu Reinhard in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 225 RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung November 2014; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 225 RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2016).
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Nach der ab dem 1.1.2001 geltenden Neufassung des § 113 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF von Art 10 Nr 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983) beginnt die Verjährung von Erstattungsansprüchen mit Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers "von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht". Für eine solche Entscheidung des Trägers der Versorgungslast gegenüber dem Rentenberechtigten (vgl dazu Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 RdNr 20 iVm K § 111 RdNr 52, Stand der Einzelkommentierungen Dezember 2013) ist im Fall der Erstattung von Rentenleistungen nach § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI kein Raum (zu der dadurch entstandenen Problematik vgl Becker aaO K § 113 RdNr 22 ff). Deshalb hat der Verordnungsgeber für die spezifische Erstattungskonstellation des § 225 Abs 1 SGB VI für den Verjährungsbeginn mittelbar daran angeknüpft, wann der Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Versorgungslast geltend gemacht wird. Die konkrete Erstattungsforderung durch den Rentenversicherungsträger (Erstattungsanforderung) geht der Erstattung notwendigerweise voraus (vgl Becker aaO K § 111 RdNr 51). Hierauf stellt die Verjährungsregelung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF ab, indem sie den Verjährungsbeginn in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs bestimmt, deren Eintritt wiederum vom Eingang der Erstattungsanforderung bei dem zur Erstattung verpflichteten Träger der Versorgungslast abhängt. Es wird im Rahmen einer typisierenden Festlegung und in entsprechender Anwendung der Regelung des § 113 Abs 1 Satz 1 SGB X davon ausgegangen, dass der Erstattungspflichtige eine Entscheidung über seine Zahlungspflicht bis dahin getroffen hat und dies dem erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträger auch zur Kenntnis gelangt ist.
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(2) Aus der Neuregelung des § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV durch Art 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG vom 12.6.2020, BGBl I 1248) mit Wirkung ab dem 1.7.2020 ergibt sich nichts anderes. Nunmehr verjährt der Erstattungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen. Mithin ist die Verjährung des Erstattungsanspruchs nach der ab dem 1.7.2020 geltenden Normfassung nicht mehr von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängig, sondern nur noch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums. Die nur aus einem Satz bestehende Begründung zur Neuregelung des Verjährungsbeginns in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV nF (vgl BT-Drucks 19/17586 S 130 - zu Art 21: "Durch die Änderung wird eine Verfahrensbeschleunigung sichergestellt") lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber damit einen redaktionellen Fehler des Verordnungsgebers bereinigen und die Regelung in dem Sinne klarstellen wollte, dass es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs ankommt. Der Gesetzgeber stellt in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV nF für den Beginn der Verjährung auf einen gänzlich anderen Umstand ab, nämlich den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zu erstattenden Aufwendungen hätten angefordert werden sollen. Inwiefern - wie der Beklagte vorträgt - wegen dieser "Novellierung" die Grundlage für eine am Wortlaut orientierte Auslegung der ursprünglichen Normfassung verloren gegangen sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
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Eine Anwendung der Neufassung des § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV kommt nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht (aA offenbar LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.2.2022 - L 17 R 534/19 - juris RdNr 25 ff). Da spezielle Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung fehlen und Art 28 Abs 1 des 7. SGB IV-ÄndG lediglich das Inkrafttreten zum 1.7.2020 bestimmt, sind die in Art 169 EGBGB enthaltenen Regelungen für den Fall einer Änderung von Verjährungsvorschriften entsprechend heranzuziehen. In dieser Bestimmung anlässlich des Inkrafttretens des BGB zum 1.1.1900 findet ein Rechtsgedanken seinen Niederschlag, der wegen seiner Allgemeingültigkeit für den Fall fehlender spezieller Vorschriften als "intertemporales Verjährungsrecht" auch bei anderen Gesetzesänderungen maßgeblich ist (vgl BGH Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 - BGHZ 73, 363, 365 = juris RdNr 10; BGH Urteil vom 29.1.1982 - V ZR 157/81 - NJW 1982, 2385, 2386 = juris RdNr 9 mwN; BGH Urteil vom 15.12.2005 - I ZR 9/03 - NJW-RR 2006, 618 = juris RdNr 16 ff; s auch J. Höhnle/U. Höhnle in Staudinger, BGB, Art 169 EGBGB 2018> RdNr 3, Stand der Einzelkommentierung 31.5.2021). Hiernach findet für die bei Inkrafttreten der Neuregelung entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich das neue Recht Anwendung (vgl Art 169 Abs 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (vgl Art 169 Abs 1 Satz 2 EGBGB; entsprechend auch Art 229 § 6 Abs 1 Satz 2 EGBGB speziell zu den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Art 231 § 6 Abs 1 Satz 2 EGBGB zu Änderungen bei Herstellung der deutschen Einheit). Nach dem danach für den Verjährungsbeginn maßgeblichen "Stichtagsprinzip" kommt es auf das neue Recht nur an, wenn die Verjährung bis zu diesem Stichtag noch nicht begonnen hatte (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Art 229 § 6 EGBGB RdNr 4; Möller, WM 2008, 476, 478; zur Problematik s auch die Motive zu Art 102 EGBGB S 251: "Wie angemessen, ja nothwendig eine solche Regelung ist, erhellt sofort, wenn der Fall ins Auge gefaßt wird, daß das neue Gesetz den Beginn der Verjährung an einen wesentlich früheren Zeitpunkt knüpft als das bisherige Recht; <…>. Würde der Beginn der Verjährung nach dem neuen Rechte beurtheilt, so könnte die Verjährung unter Umständen schon zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes als beendigt angesehen werden müssen, während dieselbe, wenn es bei dem bisherigen Rechte verblieben wäre, noch längere Zeit zu laufen gehabt hätte.").
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cc) Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 2 VAErstV kein hinreichender Grund dafür, die Vorschrift zum Verjährungsbeginn in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF entgegen ihrem klaren Wortlaut auszulegen (zur Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Sinns und Zwecks einer Norm vgl zB BVerfG Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 ua - BVerfGE 35, 263, 278 f = juris RdNr 48 f). Zwar hat der Normgeber in der Begründung ausgeführt, ein wesentliches Ziel der Regelung sei die "Beschleunigung des Erstattungsverfahrens durch die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, die Erstattungsbeträge innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zu berechnen und dem Träger der Versorgungslast gegenüber geltend zu machen" (vgl BR-Drucks 646/01 S 5 - Allgemeiner Teil; ähnlich S 9 - zu § 2: "Die Vorschrift soll insgesamt einer Verfahrensbeschleunigung dienen"). Aus dieser Begründung wird aber auch ersichtlich, dass er dieses Ziel hauptsächlich mit der Regelung in § 2 Abs 1 VAErstV erreichen wollte. Hingegen kam es dem Normgeber in Bezug auf die Bestimmung zur Verjährung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF ganz wesentlich darauf an, in Übereinstimmung mit der herrschenden, auf der Rechtsprechung des BSG beruhenden Meinung in der Literatur eine Regelung zu treffen, die die Verjährungsvorschrift in § 113 SGB X sinngemäß zur Anwendung bringt (vgl BR-Drucks 646/01 S 8 - zu § 2 Abs 3 und 4). Das wäre bei der vom Beklagten befürworteten Vorgehensweise, für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs abzustellen, nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund scheidet auch eine teleologische Reduktion des Wortlauts von § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF in dem vom Beklagten gewünschten Sinne aus (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion vgl zB BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 RS 1/19 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20 mwN).
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c) § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF in der vom Senat für geboten erachteten wortlautgetreuen Auslegung verletzt kein höherrangiges Recht.
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aa) Die untergesetzliche Regelung durch Rechtsverordnung der Bundessregierung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Zitiergebot des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG Genüge getan. Die VAErstV aF vom 9.10.2001 hat in ihrer Eingangsformel zutreffend § 226 Abs 1 SGB VI als Rechtsgrundlage angegeben (anders zur VAErstV vom 11.3.1980 für die Zeit ab 1.1.1992: BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 S 32 f = juris RdNr 53 und dazu BSG Urteil vom 3.4.2003 - B 13 RJ 29/02 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 1 RdNr 6 ff). Die entsprechend Art 80 Abs 2 vorletzter Satzteil GG in § 226 Abs 1 SGB VI vorgesehene Zustimmung des Bundesrats wurde in dessen 767. Sitzung am 27.9.2001 erteilt (vgl BR-Drucks 646/01 <Beschluss>; zur im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik einstimmig gefassten Beschlussempfehlung s Niederschrift der 695. Sitzung vom 13.9.2001 S 57).
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bb) Die hier relevante Regelung zur Verjährung der Erstattungsansprüche aufgrund eines Versorgungsausgleichs in § 2 VAErstV aF ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 226 Abs 1 SGB VI gedeckt. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast" zu bestimmen. Das umfasst auch Regelungen zur Verjährung.
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(1) Die Ermächtigungsgrundlage in § 226 Abs 1 SGB VI ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber gestatteten Regelungen hinreichend bestimmt (vgl Art 80 Abs 1 Satz 2 GG und hierzu zB BVerfG Urteil vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 ua - BVerfGE 150, 1 RdNr 201 ff). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm im Einzelnen zu stellen sind, ist von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen abhängig (vgl BVerfG Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - BVerfGE 143, 38 RdNr 56 f). Die Vorschriften der VAErstV, die die Art und Weise der Erstattung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Trägern der Versorgungslast ausgestalten, richten sich regelmäßig an öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger (zu unter besonderen Umständen möglichen Ausnahmen vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 3 RdNr 26 f). Da das in § 226 Abs 1 SGB VI intendierte untergesetzliche Normprogramm die Grundrechtsausübung nicht tangiert, müssen in Bezug auf die Bestimmtheit keine besonders hohen Anforderungen erfüllt sein (vgl zur Bestimmung der Anforderungen je nach Grundrechtsrelevanz BVerfG Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 ua - BVerfGE 139, 19 RdNr 55).
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Der in § 226 Abs 1 SGB VI verwendete Begriff "Durchführung der Erstattung" ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt. Die Auslegung gesetzlicher Vorgaben ist eine anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, mithin auch der untergesetzlichen Normgeber (vgl BVerfG Urteil vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 ua - BVerfGE 150, 1 RdNr 203, 205). Die nähere Bestimmung des damit vom Gesetzgeber umschriebenen Normprogramms lässt sich durch Auslegung und dabei insbesondere aus dem Zweck, der Vorgeschichte und dem Sinnzusammenhang der Regelungen in den §§ 225, 226 SGB VI erschließen. Das Gesetz überantwortet dem Verordnungsgeber die Ausgestaltung der im Zusammenhang mit der Erstattung nach § 225 SGB VI erforderlichen Regelungen. Zur "Durchführung der Erstattung" gehören danach alle Vorschriften, die die Abwicklung der gesetzlich begründeten Erstattungszahlungen bis zu ihrem Eingang beim Rentenversicherungsträger steuern und konkretisieren. Davon sind Bestimmungen zur Fälligkeit des Erstattungsanspruchs ebenso umfasst wie Verjährungsvorschriften, die normieren, unter welchen Umständen und nach welchem Zeitablauf dem Erstattungsschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (ohne Begründung Zweifel andeutend Kater in Kasseler Komm, § 225 SGB VI RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung Juni 2014; Reinhard in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 225 RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung November 2014).
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(2) Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF zur Verjährung der Erstattungsansprüche nach § 225 Abs 1 SGB VI in Anknüpfung an deren Fälligkeit nach Anforderung durch den Erstattungsgläubiger (vgl § 2 Abs 1 und 3 VAErstV) hält sich innerhalb der von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Grenzen (vgl zu diesem Prüfungspunkt BVerfG Urteil vom 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 ua - BVerfGE 150, 1 RdNr 206, 208). Sie geht über das vom Gesetzgeber in § 226 Abs 1 SGB VI vorgegebene Normprogramm, das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu regeln, nicht hinaus (s oben unter 1>). Für die Ansicht des Beklagten, § 226 Abs 1 SGB VI ermächtige lediglich dazu, Näheres insoweit zu regeln, als es nicht bereits anderweitig - insbesondere in §§ 111 und 113 SGB X - geregelt sei, findet sich weder im Wortlaut der Norm noch in den Gesetzesmaterialien irgendein Anhaltspunkt. Die Begründung zu der unverändert als § 226 SGB VI Gesetz gewordenen Ermächtigungsnorm im Entwurf des RRG 1992 verweist nur darauf, dass die Vorschrift dem bis dahin geltenden Recht entspreche (vgl BT-Drucks 11/4124 S 195 - zu § 221). Auch die Entstehungsgeschichte der vor Inkrafttreten des SGB VI einschlägigen Ermächtigungsgrundlage in Art 4 des Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14.6.1976 (BGBl I 1477) ist insoweit unergiebig (s dazu BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr 2 S 31 f = juris RdNr 51).
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cc) Die spezielle untergesetzliche Bestimmung zum Beginn der Verjährung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF verstößt nicht gegen die gesetzliche Verjährungsregelung in § 113 Abs 1 SGB X. Diese Norm ist schon nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels des Dritten Kapitels des SGB X ("Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander") auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Träger der Versorgungslast nicht anwendbar, denn Letztgenannter ist kein Leistungsträger iS von § 12, §§ 18 bis 29 SGB I. Auch § 113 Abs 1 Satz 1 SGB X setzt für seine originäre Anwendung eine Rechtsbeziehung zwischen einem erstattungsberechtigten Leistungsträger (zB dem Rentenversicherungsträger, vgl § 23 Abs 2 SGB I) und einem erstattungspflichtigen "Leistungsträger" voraus und erfasst damit nicht Ansprüche nach § 225 SGB VI gegen einen Träger der Versorgungslast (vgl BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 2 RdNr 25; s dazu auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 113 RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2013; Kater in Kasseler Komm, § 102 SGB X RdNr 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2019; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 113 RdNr 4).
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Für die von dem Beklagten begehrte analoge Anwendung der Regelungen in § 113 Abs 1 SGB X fehlt es in den Fällen des § 225 Abs 1 SGB VI bereits an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Die spezielle Regelung in § 226 Abs 1 SGB VI iVm § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF hätte nach § 37 Satz 1 SGB I selbst dann Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift in § 113 SGB X, wenn diese auch auf Erstattungsansprüche nach § 225 SGB VI anwendbar wäre (vgl Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, Vor §§ 102-114 RdNr 18; eingehend Becker in Hauck/Noftz, Vorbemerkung zu §§ 102-114 SGB X RdNr 18 ff, 30 ff, Stand Juni 2019). Dem stünde nicht entgegen, dass die bereichsspezifische Verjährungsregelung des § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF in einer untergesetzlichen Norm und nicht im SGB VI selbst enthalten ist (vgl BSG Urteil vom 6.2.2013 - B 6 KA 2/12 R - SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 16 mwN).
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dd) Die Regelung in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF widerspricht auch nicht dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art 20 Abs 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 RdNr 40 ff; BVerfG Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - NVwZ 2022, 59 RdNr 60 ff).
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Der Beklagte sieht das Gebot der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass die Anknüpfung des Verjährungsbeginns in § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV aF an die Fälligkeit und mittelbar an die Erstattungsanforderung durch den Gläubiger des Anspruchs diesem ermögliche, den Eintritt der Verjährung durch Nichtstun "in die faktische Unendlichkeit hinauszuzögern". Mit dieser einseitig nur für Rentenversicherungsträger geschaffenen Gestaltungsmöglichkeit könnten Ansprüche auch noch nach Jahrzehnten geltend gemacht werden, was den Eintritt von Rechtsfrieden dauerhaft vereitele und dem Interesse an der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte zuwiderlaufe.
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Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob sich auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Beklagte auf das vom BVerfG ausdrücklich für die Bürgerinnen und Bürger aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Gebot der Rechtssicherheit hergeleitete Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit berufen kann (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - NJW 2019, 351 RdNr 25 = juris RdNr 26 mwN; zur Problematik im Zusammenhang mit dem Rückwirkungsverbot s auch BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 = SozR 4-2500 § 106a Nr 25 RdNr 23 ff). Jedenfalls wäre eine Regelung, die den Beginn der Verjährung eines Anspruchs ausschließlich von einer Handlung des Gläubigers abhängig macht, allenfalls dann unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bedenklich, wenn der Schuldner keine eigene Möglichkeit hat, den Verjährungsbeginn herbeizuführen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - juris RdNr 11 ff).
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Eine solche Möglichkeit stand dem Beklagten nach dem auch im Sozialrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB - vgl hierzu zB BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 34/21 R - juris RdNr 24 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) jedoch zur Verfügung. Der BGH hat etwa zu einer Fallgestaltung, in der der Beginn der Verjährung einer Honorarforderung von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Architekten abhing, auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Architekt nach Treu und Glauben für die Frage der Verjährung so behandelt werden, als ob die Rechnung innerhalb der Frist vorgelegt worden wäre (vgl BGH Urteil vom 21.6.2001 - VII ZR 423/99 - juris RdNr 10 f mwN; zu Heizkostenabrechnungen bei Wohnraummietverhältnissen vgl BGH Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 195 f = juris RdNr 18 f, 20; s auch Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, § 199 2019> RdNr 17 f). Auf Lösungsmöglichkeiten über § 242 BGB für den Fall, dass der Gläubiger eines Anspruchs wider Treu und Glauben die zur Fälligkeit führende Rechnungserteilung unterlässt, stellt der BGH auch in einer Entscheidung zur Verjährung der Vergütungsforderung eines Stromlieferanten ab (vgl BGH Urteil vom 17.7.2019 - VIII ZR 224/18 - juris RdNr 31).
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Hier hatte der Beklagte bereits aufgrund der vorangegangenen Erstattungsanforderung der Klägerin für die Jahre 2001 bis 2003 Kenntnis davon, dass weitere Erstattungsansprüche aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich entstehen dürften. In dem vom Beklagten angeführten Interesse der Überschaubarkeit seines Haushalts und zur zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit wäre es ihm nach ergebnislosem Ablauf des in § 2 Abs 1 VAErstV genannten Zeitraums jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, der Klägerin eine angemessene Frist zur Bezifferung der jeweils entstandenen Erstattungsforderung zu setzen und dadurch auf die Durchsetzbarkeit der Forderung Einfluss zu nehmen.
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3. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin für die von ihr in den Jahren 2004 bis 2012 an die Versicherte erbrachten Rentenleistungen ist auch keine Verwirkung eingetreten.
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Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen (Vertrauensverhalten) so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl BSG Urteil vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 80 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 4/21 R - juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
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Die Klägerin hat zwar ihre Erstattungsansprüche ab dem Jahr 2004 entgegen der Sollvorschrift in § 2 Abs 1 VAErstV für einen längeren Zeitraum gegenüber dem Beklagten nicht angefordert. Es fehlt aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, an einem besonderen Verwirkungsverhalten der Klägerin, aufgrund dessen der Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, dass diese ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte sieht ein Verwirkungsverhalten der Klägerin darin, dass diese nach der von ihm im Schriftsatz vom 6.10.2009 in Bezug auf eine andere Versicherte mitgeteilten Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung nicht mehr davon habe ausgehen dürfen, er sei in anderen Verfahren mit einem Ruhen bis zum Abschluss eines Musterverfahrens einverstanden. Damit macht er jedoch nur geltend, die Klägerin hätte seine abweichende Rechtsansicht zum Beginn der Verjährung kennen müssen. Ein spezifisches Verwirkungsverhalten der Klägerin, das beim Beklagten ein berechtigtes Vertrauen dahingehend auslösen konnte, dass sie seiner Rechtsansicht nunmehr folge und in allen Fällen entsprechend handele, kann darin nicht gesehen werden. Im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten liegen schließlich auch nicht die ganz speziellen Umstände vor, die den 6. Senat des BSG veranlasst haben, in einer besonderen Abrechnungskonstellation eine Verwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine zusätzliche Pauschale nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweils betroffenen Jahres geltend gemacht wird (vgl BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr 5 RdNr 34 f).
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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Beklagten erfolglos geblieben ist.
Düring Hannes Gasser
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