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BSG 01.07.2021 - B 9 SB 2/21 BH
BSG 01.07.2021 - B 9 SB 2/21 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und des Merkzeichens G.
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Mit Urteil vom 3.12.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf einen höheren GdB als 30 sowie auf die Zuerkennung des Merkzeichens G verneint und sich zur Begründung weitgehend auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids bezogen.
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Mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) vom 20.2.2021 macht der Kläger geltend, das LSG habe in mehrfacher Hinsicht - insbesondere bei der Behandlung seiner wiederholten Ablehnungsgesuche und Gehörsrügen - verfahrensfehlerhaft gehandelt. Zudem hätte das LSG das Verfahren an das SG zurückverweisen müssen, anstatt selbst zu entscheiden.
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II. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet.
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PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Da ihm insgesamt keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht benannt; sie sind auch nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.
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Der Kläger rügt insbesondere die unrichtige Behandlung seiner Ablehnungsgesuche durch das LSG. Nach § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG kann die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag indes grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht werden, wenn sie nicht auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Entscheidung auf eine grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG schließen lässt (vgl hierzu insgesamt Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 6 mwN). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Über die wiederholten Ablehnungsgesuche und Gehörsrügen des Klägers hat das LSG im Übrigen mehrfach entschieden.
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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe durch den Verzicht auf die von ihm beantragte Zurückverweisung § 159 SGG verletzt, so übersieht er, dass die Vorschrift eine Zurückverweisung in das Ermessen des Berufungsgerichts stellt und das LSG in seinem Fall das Absehen von der beantragten Zurückverweisung nachvollziehbar begründet hat (vgl Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15 mwN). Ohnehin ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche der in § 159 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG geregelten Zurückverweisungstatbestände im Fall des Klägers erfüllt sein könnten. Dieser sieht zwar einen Verfahrensfehler darin, dass das erstinstanzliche Verfahren beim SG trotz dessen Gerichtsbescheids noch nicht abgeschlossen gewesen sei; er habe dagegen ein weiteres Ablehnungsgesuch sowie eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seines vorangegangenen Ablehnungsgesuchs im Gerichtsbescheid erhoben. Beim Verfahren über die Ablehnung eines Richters am SG handelt es sich aber um ein selbstständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung für die nachfolgenden Entscheidungen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - juris RdNr 15). Im Übrigen bleibt der Lauf des Berufungsverfahrens aber unberührt.
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Schließlich ist kein verbindlicher Beweisantrag des Klägers ersichtlich, welchen dieser an das LSG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerichtet haben könnte. Soweit er sich in diesem Zusammenhang ausführlich gegen die Beweiswürdigung des SG und des LSG wendet und eine Reihe inhaltlicher Einwände gegen die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen vorbringt, hat er damit von vornherein keinen Verfahrensfehler bezeichnet. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN). Was im Übrigen die vom Kläger ebenfalls kritisierte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts angeht, ist die inhaltliche Richtigkeit von dessen Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 mwN).
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Auch soweit der Kläger schließlich vielfache Verstöße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht, wendet er sich im Kern letztlich nur gegen die Ergebnisse der im Verfahren eingeholten und beigezogenen Sachverständigengutachten und die Würdigung der medizinischen Beweisergebnisse sowie seines Vortrags durch die Vorinstanzen. Indes gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 8 mwN). Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag des Klägers zu seiner Temperaturempfindlichkeit, auf den das LSG in seinem Urteil ausdrücklich eingegangen ist.
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