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BSG 16.07.2020 - B 1 KR 3/19 B
BSG 16.07.2020 - B 1 KR 3/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Unzulässigkeit des Rechtswegs - keine Hauptsacheentscheidung des Ausgangsgerichts - Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 2 S 2 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 839 BGB, Art 34 S 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 7. Februar 2018, Az: S 51 KR 1912/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. Dezember 2018, Az: L 1 KR 38/18, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.
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Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
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Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin hat im Dezember 2016 beim SG Berlin Klage erhoben, mit welcher sie sich auch gegen die hier beklagte Krankenkasse gewandt hat. Das SG hat die Klägerin gebeten anzugeben, welche konkreten Begehren gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden sollen. Auf die Antwortschreiben der Klägerin hat das SG im November 2017 einen förmlichen Hinweis erteilt, dass die Klage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 92 SGG (Inhalt der Klage) entspreche. Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.11.2017 und vom 18.12.2017 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil das Klagebegehren nicht innerhalb der nach § 92 Abs 2 Satz 2 SGG gesetzten Frist hinreichend konkret und nachvollziehbar bezeichnet worden sei. Den neueren Schriftsätzen lasse sich zwar im Groben entnehmen, dass für verschiedene, teilweise weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte - teils wohl die Mutter der Klägerin betreffend - Entschädigungen begehrt würden. Am ehesten handele es sich dabei um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Eine Verweisung an das ausschließlich zuständige Landgericht sei aber mangels Konkretheit des Begehrens nicht angezeigt (Gerichtsbescheid vom 7.2.2018).
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In der hiergegen von der Klägerin eingelegten Berufung hat das LSG am 27.9.2018 mündlich verhandelt. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60 000 Euro Schadenersatz für die gesamten Vorgänge zu zahlen. Ggf solle der Rechtsstreit an das für Amtshaftungsansprüche zuständige Landgericht verwiesen werden.
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Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe jedenfalls nach entsprechendem Hinweis durch den Senat ein bestimmtes Klagebegehren formuliert. Sie begehre für von ihr behauptete Handlungen der Beklagten Schadenersatz aufgrund Amtshaftung. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das für Amtshaftungsansprüche sachlich und örtliche zuständige Landgericht Berlin scheide nach § 17a Abs 5 GVG aus, weil das SG bereits in der Hauptsache entschieden habe. Die Klage könne in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB sei nicht gegeben (Urteil vom 13.12.2018).
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil rügt die Klägerin eine Verletzung von § 17a Abs 2 GVG und Art 101 Abs 1 GG. Das LSG hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil für Amtspflichtverletzungen ausschließlich die Landgerichte zuständig seien und das SG noch nicht in der Hauptsache entschieden habe.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 ist aufzuheben, denn der von der Klägerin zulässig gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das LSG hätte nicht selbst über einen Amtshaftungsanspruch entscheiden dürfen, sondern die Sache nach § 17a Abs 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht verweisen müssen. Der Senat macht von der analog § 160a Abs 5 SGG eröffneten Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch und verweist die Sache selbst an das zuständige Landgericht Berlin.
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1. Die Entscheidung des LSG beruht auf einer Verletzung von § 17a Abs 2 Satz 1 GVG. Dies hat die Klägerin schlüssig dargelegt.
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Aus Art 34 Satz 3 GG, § 17 Abs 2 Satz 2 GVG ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einen Amtshaftungsanspruch, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird. Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerin ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung im Sinne eines reinen Schadenersatzanspruchs aus Amtshaftung nach § 839 BGB konkretisiert hat. Dementsprechend ist sowohl im Urteil wie im Protokoll zur mündlichen Verhandlung der Antrag der Klägerin als Antrag auf Zahlung von 60 000 Euro formuliert. Soweit die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 25.6. bzw 1.7.2020 vorträgt, sie habe eigentlich (auch) andere Ansprüche geltend machen wollen, liegt darin die nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 SGG) geltend gemachte Rüge eines Verstoßes des LSG gegen § 123 SGG bzw der nicht fristgerechte (und im Übrigen nicht substantiierte) Angriff gegen die Feststellungen des LSG zum Klagebegehren.
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Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass - legte man den neuen Vortrag zugrunde - eine Verletzung des § 17a Abs 2 Satz 1 GVG unter Zugrundelegung von Rechtsprechung des BSG von vornherein nicht substantiiert dargetan wäre. Nach dieser haben die Sozialgerichte auch über den Amtshaftungsanspruch mitzuentscheiden, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 30.7.2014 - B 14 AS 8/14 B - juris RdNr 5; anders aber BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - juris RdNr 2).
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Indem das LSG über die ausschließlich geltend gemachten Amtshaftungsansprüche dennoch selbst entschieden hat, hat es gegen § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verstoßen. Es hätte die Unzulässigkeit des Rechtswegs aussprechen und den Rechtsstreit durch Beschluss vorab an das zuständige Gericht verweisen müssen. Dies hat das LSG versäumt.
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Dabei war das LSG entgegen seiner Einschätzung an einer Verweisung des Rechtsstreits nicht nach § 17a Abs 5 GVG gehindert. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz zur Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch geben könnte, liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, soweit es über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet. Zweck dieser Regelung ist es, dass das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet wird (vgl BT-Drucks 11/7030, S 36 f; vgl dazu auch BGH vom 23.9.1992 - I ZB 3/92 - BGHZ 119, 246, 249 f).
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Die Prüfsperre des § 17a Abs 5 GVG besteht aber nur für dasjenige Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet. Eine solche liegt nur vor, wenn von dem Gericht (nach einer Entscheidung über den Rechtsweg) eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen wird. Es handelt sich daher auch um eine Entscheidung in der Hauptsache, wenn das Ausgangsgericht die Klage wegen Fehlens etwaiger Prozessvoraussetzungen als unzulässig abgewiesen hat, sofern die Entscheidung nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs betrifft (BGH vom 23.9.1992 - I ZB 3/92 - BGHZ 119, 246, 249 ff; BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 7/03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 5 f; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 26 ff). Dies gilt unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung in der Hauptsache den Rechtsweg ausdrücklich oder implizit bejaht hat (BGH vom 19.11.1993 - V ZR 269/92 - NJW 1994, 387; BVerwG vom 31.10.1994 - 11 AV 1/94 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr 16; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 29 mwN).
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Die Prüfungssperre nach § 17a Abs 5 GVG tritt jedoch nicht ein, wenn das Ausgangsgericht gar keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist, gerade weil der Rechtsweg nicht eröffnet ist. Der Gegenstand der Entscheidung beschränkt sich dann auf die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs für den erhobenen Anspruch; zu einer weiteren (sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen) Sachfrage, der Hauptsache, nimmt die Entscheidung dagegen nicht mehr Stellung (vgl BGH vom 19.3.1993 - V ZR 247/91 - ZIP 1993, 952). Entsprechendes gilt, wenn ein Beteiligter die mangelnde Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das Gericht aber ohne Vorabentscheidung nur im Rahmen der Hauptsacheentscheidung den Rechtsweg konkludent oder ausdrücklich als zulässig angesehen hat (vgl BGH vom 7.11.2019 - V ZB 12/16 - juris RdNr 8; BVerwG vom 28.1.1994 - 7 B 198/93 - NJW 1994, 956; BFH vom 15.4.2014 - V S 5/14 (PKH) - juris RdNr 17 = BFH-NV 2014, 1381). In beiden Fällen liegt eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor; das Gericht trifft seine Entscheidung vielmehr unter Verletzung der durch § 17a GVG vorgesehenen Verfahrensgrundsätze, die eine Vorabklärung der Zuständigkeit in Zweifelsfällen vorgeben (vgl BGH vom 19.3.1993 - V ZR 247/91 - juris RdNr 24 f; BSG vom 16.9.1999 - B 9 V 24/98 R - SozR 3-1720 § 17a Nr 12).
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Einen Fall fehlender Entscheidung in der Hauptsache stellt auch die vorliegende Fallkonstellation dar, in der die erste Instanz zwar Zweifel an der Rechtswegzuständigkeit geäußert hat, jedoch entschieden hat, dass es über die Zuständigkeit keine Entscheidung treffen könne, weil das Klagebegehren unklar sei (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation BGH vom 21.9.2017 - I ZR 58/16 - juris RdNr 17; dort aber im Ergebnis offengelassen, weil ohnehin eine schon anerkannte Ausnahmefallkonstellation bejaht wurde). Das SG hat auch hier gerade keine (auch keine inzidente) Entscheidung über die eigene Rechtswegzuständigkeit getroffen, sondern diese vielmehr dahinstehen lassen. Es hat auch keine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen, sondern vielmehr ausgeführt, infolge des aus seiner Sicht unklaren Klageantrags eine weitere Sachentscheidung nach § 92 Abs 2 SGG gerade nicht treffen zu können. Nach dem Schutzzweck der Norm war das LSG daher nicht daran gehindert, selbst eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu treffen, nachdem es den Inhalt des Klagebegehrens festgestellt hatte und danach die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
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Liegt der gerügte Verstoß gegen § 17a Abs 2 Satz 1 GVG vor, beruht die Entscheidung des LSG auf der fehlerhaften Entscheidung in der Sache. Mit seiner Entscheidung in der Sache über den Anspruch aus § 839 BGB verbindet sich zugleich ein Verstoß gegen den grundgesetzlich gewährleisteten gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 GG). Die Rüge betrifft daher einen absoluten Revisionsgrund, für den das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel nicht darzutun ist.
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2. Die danach gebotene Entscheidung über die Verweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit trifft der Senat selbst. Hat ein oberster Gerichtshof des Bundes - wie hier - auf das gegen eine inhaltlich unrichtige Instanzentscheidung eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden, so folgt daraus die Kompetenz auch zur Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs (vgl BSG vom 16.6.1999 - B 9 V 24/98 R - SozR 3-1720 § 17a Nr 12).
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Eines "Umwegs" über die Zulassung der Revision bedarf es dabei nicht. Der Senat macht vielmehr von der ihm analog § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege Gebrauch. § 160a Abs 5 SGG ermächtigt seinem Wortlaut nach zwar nur dazu, die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Indes verliert eine Zurückverweisung dann ihren Sinn, wenn eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt hat, zwangsläufig die Verweisung der Sache zur Folge haben muss. In diesem Fall könnte Ergebnis des weiteren Verfahrens letztendlich nur sein, dass das LSG ohne jeglichen eigenen Entscheidungsspielraum die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge entsprechend der vom BSG bindend vorgegebenen rechtlichen Beurteilung (§ 170 Abs 5 SGG) ausspricht. Einer endgültigen Entscheidung des Revisionsgerichts stehen in derartigen Fällen weder der Sinn und Zweck des § 160a Abs 5 SGG, dem rechtsstaatlichen Anspruch der Beteiligten auf Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne den Zwischenschritt der Durchführung eines gesonderten Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen, noch allgemeine prozessrechtliche Grundsätze entgegen (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation BVerwG vom 26.3.2004 - 1 B 79/03 - Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr 71; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6).
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Die Klägerin ist zur beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden. Dass sie der Verweisung nunmehr außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - mit neuem Vortrag - entgegengetreten ist, steht der Verweisung nicht entgegen. Die Klägerin muss sich - nimmt sie die Beschwerde nicht zurück - auch insoweit an ihrer eigenen Verfahrensrüge festhalten lassen.
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Nachdem die Klägerin das ihr nach § 35 ZPO zustehende Recht über die Wahl des Gerichtsstands nicht ausgeübt hat, verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 17a Abs 2 Satz 2 2. Halbsatz GVG an das Landgericht Berlin, bei dem vorliegend der allgemeine Gerichtsstand liegt (§ 12 iVm § 17 ZPO: Sitz der Beklagten).
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Das Landgericht Berlin wird auch über die Erstattung der bisher im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entstandenen Kosten der Beteiligten zu entscheiden haben (§ 202 SGG iVm § 17b Abs 2 GVG).
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