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BSG 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R
BSG 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Hofübergabe an Familienangehörigen - Verpflichtung aus Altenteilervertrag - örtlicher Zusammenhang - Verarbeitung der Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens - freie Beheizung der Altenteiler - Brennholzgewinnung im Wald des Staatsforstes
Normen
§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 123 SGB 7, § 124 Nr 1 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend SG München, 22. April 2015, Az: S 1 U 5063/14, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 25. April 2017, Az: L 3 U 227/15, Urteil
Leitsatz
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Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen stehen landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht wird oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet werden.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Mutter des Klägers ist Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne forstwirtschaftliche Flächen, den sie als Alleineigentümerin von ihren Eltern, den Altenteilern, übernommen hat. Als "Gegenleistungen" sieht der Übergabevertrag ua ein Wohnungsrecht, freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug sowie die vollständige Verköstigung in den Austragsräumen vor. Die Haushalte der Altenteiler und der Mutter des Klägers sind räumlich getrennt. Die Altenteiler wohnen in der 67 qm großen alten Hofstelle, die ausschließlich mit Holz beheizt wird. Auch die Warmwasserbereitung erfolgt durch einen Badeofen. Der Kläger bewohnt ein Zimmer im Haushalt seiner Mutter, der zentral beheizt wird. Der Kläger arbeitet an jedem Wochenende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mit. Am 14.11.2013 stürzte er bei Baumfällarbeiten im Staatsforst und zog sich eine Schultergelenksverletzung zu. Das geschlagene Holz sollte ausschließlich der Versorgung der Altenteiler mit Brennholz dienen.
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Die Beklagte lehnte die Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 17.12.2013 und Widerspruchsbescheid vom 27.6.2014). Durch Urteil vom 22.4.2015 hat das SG den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, weil das Holzeinschlagen in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter gestanden habe.
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Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Zwar sei der Kläger als nicht nur vorübergehend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter tätiger Familienangehöriger nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII versichert gewesen. Die Holzarbeiten hätten jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden. Das Fällen der Bäume habe weder dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter noch dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens gedient. Forstwirtschaftliche Flächen gehörten gerade nicht zum Unternehmen und seien daher von der Mitgliedschaft der Mutter des Klägers bei der Beklagten grundsätzlich nicht umfasst. Auch die Regelungen des Hofübergabevertrages könnten den Unfallversicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII nicht begründen. Ansonsten könnte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch schuldrechtliche Vereinbarungen ganz erheblich erweitert und auch auf die private Lebensführung erstreckt werden. Der Kläger sei auch nicht Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII gewesen.
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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII. Seine Mutter habe mit der Brennholzbeschaffung ein landwirtschaftliches Leibgeding erfüllt, weshalb die Verrichtungen zur Erfüllung dieses Leibgedings landwirtschaftlich geprägt seien.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, als er sich am 14.11.2013 bei Holzarbeiten im Staatsforst eine Luxation des linken Schultergelenks zuzog, weil er bei dieser Verrichtung keine versicherte Tätigkeit iS des § 2 SGB VII ausübte.
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Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) ist unbegründet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12). Der Kläger hat durch den Sturz einen Unfall erlitten, der bei ihm einen Gesundheitsschaden in Form der Schulterluxation verursachte.
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Der Kläger war jedoch kein Beschäftigter im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Mutter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu unter A). Die unfallbringende Verrichtung des Holzfällens im Staatsforst ist auch keinem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, weil keine innere Beziehung der Tätigkeit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen bestand. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt selbst landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII war oder ob er in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII tätig wurde (dazu unter B). Schließlich war er auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 SGB VII versichert (dazu unter C).
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A. Der Kläger war nicht als Beschäftigter im Betrieb seiner Mutter tätig. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist nach § 7 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt zunächst immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterliegt (zuletzt BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an (BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14). Den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind keine Anhaltpunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter oder seinen Großeltern ein Arbeitsvertrag bestand oder er in den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter in diesem Sinne eingegliedert war (s zur Eingliederung zuletzt BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 11/17 R - BSGE 125, 225 = SozR 4-2700 § 80a Nr 1, RdNr 17 bis 18).
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B. Das unfallbringende Verhalten des Klägers in einem Staatsforst stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Buchst b SGB VII. Die Verrichtung des Holzfällens stand in keiner sachlichen Beziehung zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt selbst landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII aufgrund einer mit der Mutter gemeinschaftlich betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft war oder ob er in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Mutter als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB VII versichert war. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes ebenso wie die mitarbeitenden Familienangehörigen stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn eine sachliche Beziehung der Tätigkeit mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht. Eine solche notwendige innere Beziehung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass Holzarbeiten als typisch landwirtschaftliche Verrichtung automatisch unter Versicherungsschutz stünden (dazu unter 1.). Der innere Zusammenhang kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass nach § 124 Nr 1 SGB VII zum landwirtschaftlichen Unternehmen normativ auch der Haushalt der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehört, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (dazu unter 2.). Schließlich ergibt sich auch kein sachlicher Zusammenhang mit einer nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Buchst b SGB VII versicherten Tätigkeit daraus, dass das Holzfällen in Erfüllung eines Altenteilervertrages erfolgte (dazu unter 3.).
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1. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, standen die zum Unfall führenden Holzarbeiten nicht bereits deshalb unter Versicherungsschutz, weil eine forstwirtschaftliche Tätigkeit eine typisch landwirtschaftliche Verrichtung ist. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass das landwirtschaftliche Unternehmen der Mutter des Klägers ein forstwirtschaftliches Unternehmen ist, was nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht der Fall war, weil das Unternehmen über keine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 4 RdNr 15; BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 7/16 R - juris; zuvor BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1, RdNr 18; BSG Urteil vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) diente das Brennholz nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken des landwirtschaftlichen Unternehmens, sondern ausschließlich der Beheizung des Hauses der Altenteiler. Zwar kann auch das Zerkleinern von Brennholz zum Eigengebrauch des Versicherten in einem inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehen, allerdings nur, sofern die Rodungsarbeiten auf dem Unternehmensgelände selbst stattfinden (BSG Beschluss vom 31.1.1989 - 2 BU 131/88 - juris RdNr 6 zu § 777 Nr 1 RVO). Die Baumfällarbeiten erfolgten jedoch in einem Staatsforst, räumlich getrennt von dem landwirtschaftlichen Unternehmen, sodass die dort stattfindenden Arbeiten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden können.
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2. Der sachliche Zusammenhang der Verrichtung mit einer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit kann im vorliegenden Fall auch nicht über § 124 Nr 1 SGB VII begründet werden. Hiernach gehört zum landwirtschaftlichen Unternehmen auch der Haushalt der Unternehmer sowie der Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen (ausführlich zur Vorgängernorm des § 777 Nr 1 RVO Deisler, VSSR 1997, 147, 167 f; Krasney in Festschrift für Kurt Noell, 1986, S 193, 197 f). Dies setzt voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet (BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 9/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 29 RdNr 30). Darüber hinaus darf die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein sein, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist (BSG Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - juris RdNr 48).Wie das LSG zutreffend erkannt hat, kann der bereits räumlich vom Haushalt der Mutter vollständig getrennte Haushalt der Altenteiler nicht iS des § 124 SGB VII als Haushalt der Unternehmerin selbst angesehen werden (s auch Büntig in Lauterbach, SGB VII, § 124 RdNr 7; Köhler, Unfallversicherungsschutz bei Haushalts- und Bautätigkeiten in landwirtschaftlichen Unternehmen, SdL 2015, 5; Masuch, Die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, SdL Sonderheft 2011, 25, 39 sowie SG Augsburg Urteil vom 30.1.2012 - S 8 U 296/11). Unerheblich ist, ob der Haushalt der Mutter selbst ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen diente, weil das Holz ausschließlich für den vom Unternehmen getrennten eigenständigen Haushalt der Altenteiler bestimmt war, die auch nicht im Unternehmen beschäftigt waren, sodass alle Varianten des § 124 Nr 1 SGB VII ausscheiden.
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3. Der Zurechnungszusammenhang der unfallbringenden Verrichtung mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass das Holz zur Erfüllung der in dem Altenteilervertrag eingegangenen Verpflichtungen geschlagen wurde. Zwar können Verrichtungen zur Erfüllung solcher Verträge grundsätzlich in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Buchst b SGB VII einbezogen sein. Hierfür spricht bereits die Bedeutung des Altenteils für den Erhalt des landwirtschaftlichen Unternehmens (dazu unter a). Allerdings kann der Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht auf jede beliebige Verpflichtung ausgedehnt werden, die in einem Altenteilervertrag eingegangen wird. Da ansonsten durch privatrechtliche Vereinbarung der Versicherungsschutz beliebig auf Verrichtungen ausgedehnt werden könnte, soweit sie den Altenteilern zugesagt werden, sind hier zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen (dazu unter b).
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a) Für die grundsätzliche Einbeziehung von Verrichtungen in den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII, die der Erfüllung eines Altenteilervertrages dienen, spricht die Funktion von Altenteilsregelungen, die auf den Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie auf die soziale Versorgung der Altenteiler gerichtet ist. Der wesentliche Zweck des Altenteils besteht in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - zumindest teilweise - begründende Wirtschaftseinheit (BGH Urteil vom 28.10.1988 - V ZR 60/87 - WM 1989, 70; BGH Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127 = juris RdNr 10). Zudem gewährleistet der Altenteilervertrag, dass der landwirtschaftliche Betrieb als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen zur sozialen Absicherung dient, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren. Ein wirksamer Altenteilervertrag setzt voraus, dass ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (BGH Urteil vom 2.10.1951 - V ZR 77/50 - BGHZ 3, 206, 211; BGH Urteil vom 7.4.1989 - V ZR 252/87 - BGHZ 107, 156, 160). Es genügt mithin nicht, dass der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Übernehmer in diese eintritt (BGH Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 293/01 - juris RdNr 9; vgl auch BGH Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127 = juris RdNr 10; BGH Urteil vom 3.4.1981 - V ZR 55/80 - NJW 1981, 2568, 2569; BGH Urteil vom 28.10.1988 - V ZR 60/87 - NJW-RR 1989, 451, 452; BGH Urteil vom 23.9.1994 - V ZR 113/93 - NJW-RR 1995, 77, 78; BGH Urteil vom 28.1.2000 - V ZR 252/98 - WM 2000, 586; BGH Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 293/01 - WM 2003, 1483 = juris RdNr 9 sowie BGH Urteil vom 31.10.1969 - V ZR 138/66 - BGHZ 53, 41, 43). Durch die Altenteilsleistungen wird damit die Existenz des Übergebers gesichert.Die große Bedeutung dieser im Landesrecht gesondert geregelten Altenteilverträge für die Aufrechterhaltung und die rechtzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen auf jüngere Familienangehörige zeigt sich nicht zuletzt in den gesetzlichen Regelungen zur Altersrente für Landwirte, wie sie im Unfallzeitpunkt galten: § 11 Abs 2 Nr 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in den vom 1.1.1995 bis zum 19.4.2007 sowie vom 20.4.2007 bis zum 8.8.2018 geltenden Fassungen (BGBl I 2007, 554) knüpfte den Rentenanspruch an die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt (s dazu auch BVerfG Urteil vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - BVerfGE 149, 86 RdNr 86 bis 90). Für verfassungswidrig erklärte das BVerfG diese Regelung nur, weil sie keine Härtefallklausel im Falle der Unzumutbarkeit der Hofabgabe enthielt (BVerfG Urteil vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 - BVerfGE 149, 86 RdNr 98), was in der Folge zur gänzlichen Aufgabe der Hofabgabeklausel durch den Gesetzgeber führte (Gesetz vom 18.12.2018 - BGBl I 2651).
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Die grundsätzliche Einbeziehung der Verpflichtungen aus einem Leibgeding in den Unfallversicherungsschutz für landwirtschaftliche Unternehmer bzw deren Familienangehörige folgt dem Grundgedanken, dass die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a und Buchst b SGB VII eine genossenschaftliche, auf versicherungsrechtlicher Grundlage konstruierte Eigenhilfe der landwirtschaftlichen Unternehmer ist. Hierbei wird insbesondere die Sonderstellung der Familienangehörigen in einem typischen landwirtschaftlichen Unternehmen berücksichtigt (s Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, 4. Aufl, 61. Lfg, Oktober 2016, § 2 RdNr 193). Damit beinhaltet der Übergabevertrag grundsätzlich einen betrieblichen Nutzen in einem unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen Sinne. Einer grundsätzlichen Einbeziehung von Verrichtungen zur Erfüllung eines Altenteilervertrages in den Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Buchst b SGB VII steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen. In dem Urteil vom 26.6.2014 (B 2 U 9/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 29 RdNr 17) hat der Senat entgegen der Ansicht des LSG nicht der Erfüllung eines Leibgedings die Eigenschaft einer auf Gegenseitigkeit beruhenden vertraglichen Verpflichtung abgesprochen, sondern lediglich die dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB XI schädliche Entgeltlichkeit verneint, wenn der Pflegende als Anerkennung für seine Pflege finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhält.
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b) Allerdings können - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht alle beliebigen in einem Altenteilervertrag übernommenen Verpflichtungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Andernfalls wäre es möglich, durch privatautonome Vereinbarungen den Versicherungsschutz einseitig auszuweiten. Damit der hinreichende Zusammenhang zu den gesetzlich normierten Versicherungstatbeständen in § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a und Buchst b SGB VII und damit zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen noch gewahrt bleibt, sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, die bei dem Schlagen von Holz für die Altenteiler hier nur teilweise gegeben waren. Zunächst muss das landwirtschaftliche Unternehmen jedenfalls noch existieren (dazu unter aa). Des Weiteren ist der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen begrenzt, die in den zu Art 96 EGBGB ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften über Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge Erwähnung finden (dazu unter bb). Schließlich müssen die Verrichtungen, um einen Sachzusammenhang mit der "Landwirtschaft" zu begründen, entweder in einem örtlichen Zusammenhang mit den Altenteilern bzw dem übernommenen Betrieb erbracht werden oder aber in der Verarbeitung von Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst bestehen (dazu unter cc).
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aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 26.6.2014 - B 2 U 9/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 29 RdNr 32) muss, damit die Erfüllung einer in einem Hofübergabevertrag übernommenen Verpflichtung eine einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit sein kann, das landwirtschaftliche Unternehmen noch von den aus dem Altenteilervertrag Verpflichteten betrieben werden. Dies war vorliegend der Fall. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Altenteilervertrag seine existenzerhaltende Funktion für das landwirtschaftliche Unternehmen entfalten.
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bb) Zudem ist der Versicherungsschutz grundsätzlich auf solche vertraglich geschuldeten Verrichtungen begrenzt, die in den zu Art 96 EGBGB ergangenen landesgesetzlichen Vorschriften über Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge erwähnt sind. Die durch die Übergabe existenzsichernden Vermögens und den hierauf gründenden einvernehmlichen Vertragszweck vorgeprägte Interessenlage wird dort - unabhängig von ihrer Abdingbarkeit (Art 7 AGBGB Bayern, vgl BFH Beschluss vom 21.6.2012 - X B 76/11 - juris RdNr 9 zur Parallelnorm des Landesrechts Baden-Württemberg) - exemplarisch und richtungweisend bewertet (BFH Urteil vom 11.3.1992 - X R 141/88 - BFHE 166, 564 = BStBl II 1992, 499, juris RdNr 27). Das LSG hat insoweit zutreffend die Art 7 ff AGBGB des bayerischen Rechts erwähnt, aber deren Inhalt nicht weiter festgestellt. Der Senat ist daher nicht gehindert, diese Vorschriften selbst auszulegen und eigenständig anzuwenden (BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R - BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 19; BSG Urteil vom 7.12.2006 - B 3 KR 29/05 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 14, RdNr 12; BSGE 7, 122, 125; 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36 S 87; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr 40 S 151). Insofern wäre wohl vertretbar, auch die Versorgung mit Brennholz als von der Gewährung des Wohnungsrechts und die damit verbundene Verpflichtung, die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, umfasst anzusehen (Art 12 Abs 1 AGBGB Bayern).
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cc) Letztlich kann dies jedoch vorliegend dahinstehen, weil die unfallbringende Verrichtung weiterhin, um in einem Sachzusammenhang zur "Landwirtschaft" stehen zu können, entweder in einem örtlichen Bezug zur Wohnstätte der Altenteiler bzw des übernommenen Betriebes erbracht werden oder aber in der Verarbeitung von Erzeugnissen des Hofes selbst bestehen muss. Dies ist bei einem Schlagen von Holz in einem räumlich getrennten Staatsforst nicht der Fall. Ohne einen solchen örtlichen Bezug zu dem landwirtschaftlichen Unternehmen besteht die Gefahr einer - weder mit Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a und Buchst b SGB VII noch der Altenteilerverträge in Einklang stehenden - unverhältnismäßigen Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf räumlich entfernte Verrichtungen. So verlangt auch Art 8 AGBGB Bayern, dass die dem Berechtigten zustehenden Leistungen auf dem überlassenen Grundstück selbst zu bewirken sind bzw bei Gewährung einer Wohnung dort erbracht werden sollen. Dementsprechend fordert auch der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII, dass Familienangehörige "im landwirtschaftlichen Unternehmen" mitarbeiten müssen. Zum anderen erhalten und finanzieren sich landwirtschaftliche Betriebe typischerweise aus den Erzeugnissen des eigenen Hofes, weshalb bei Fehlen des räumlichen Bezugs zu dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a und Buchst b SGB VII bei Verrichtungen zur Erfüllung von Altenteilerverträgen allenfalls dann bejaht werden kann, wenn Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst andernorts weiter verarbeitet werden. Der Unfall des Klägers ereignete sich beim Schlagen von Holz in einem außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Staatsforst, sodass keine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Denn weder ist der Staatsforst dem Grundstück bzw der Wohnung der Altenteiler oder dem landwirtschaftlichen Unternehmen räumlich zuzurechnen, noch war das dort zu schlagende Holz ein Erzeugnis des übergebenen Betriebes.
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C. Der Kläger war schließlich auch nicht als Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII versichert, als er die unfallbringenden Baumfällarbeiten vornahm. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6; BSG Urteil vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - juris RdNr 25; Krasney, NZS 1999, 577; Niedermeyer, NZS 2010, 312; Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor, weil er die unfallbringende Verrichtung nicht beschäftigtenähnlich und damit nicht "wie ein nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherter" erbrachte. Eine Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII setzt zwar nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber der Tätigkeit eines Beschäftigten ähneln (BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 RdNr 20). Dies scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringenden Holzarbeiten wie ein Unternehmer verrichtete. Dies ist dann der Fall, wenn der Verletzte die Ausführung im Wesentlichen frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (hierzu Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3748). Der Kläger hat zusammen mit seinem Vater die Holzarbeiten vollständig eigenständig organisiert, die Rechte zum Fällen der Bäume besorgt und den Zeitpunkt der Arbeiten unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und ihrer sonstigen Verpflichtungen selbst bestimmt. Seine Mutter zahlte hingegen nur die anfallenden Rechnungen. Damit hat das LSG im Ergebnis zu Recht eine "Wie-Beschäftigung" des Klägers bei seiner Mutter verneint, weil der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG "wie ein Unternehmer" gehandelt hat. Dahinstehen kann damit, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII auch an der Verwandtschaftsbeziehung des Klägers zu seiner Mutter oder den Altenteilern scheitern würde (vgl hierzu auch zuletzt BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 43 RdNr 28; BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - SozR 4-1300 § 105 Nr 6 mwN; zum Verhältnis der Prüfungspunkte "Ähnlichkeit mit einem Beschäftigungsverhältnis" und "Sonderbeziehung" vgl Spellbrink/Bieresborn, NJW 2019, 3745, 3749 f). Der Senat hat beiläufig allerdings Zweifel, ob dem LSG darin gefolgt werden könnte, dass die Anfertigung von zehn Ster (= zehn Festmeter) Holz noch zu den Tätigkeiten zählt, die im Verhältnis zwischen einem Sohn und seiner Mutter bzw einem Enkel und seinen Großeltern als geradezu selbstverständlich erwartet werden kann (vgl BSG Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - juris RdNr 59).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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