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BSG 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R
BSG 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht notwendig, wenn Beschäftigter in GKV versicherungsfrei ist
Normen
§ 7a Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4, § 5 Abs 5 SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 15. März 2011, Az: S 21 R 356/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Dezember 2014, Az: L 8 R 463/11, Urteil
Leitsatz
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Für den Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht bedarf es einer anderweitigen adäquaten Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.
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Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe (Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).
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Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).
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Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.
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Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
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Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.
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1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).
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2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.
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a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt (vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).
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Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt (Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).
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aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).
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bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.
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(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).
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Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 <BDA, DAG> und S 13 <Koalitionsfraktionen>). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).
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(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.
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Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht (BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.
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Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.
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(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.
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Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.
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Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.
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Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).
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b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.
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aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).
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bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.
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