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BSG 01.08.2017 - B 13 R 214/16 B
BSG 01.08.2017 - B 13 R 214/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verkennung des Streitgegenstands
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 123 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 10 SGB 6, §§ 10ff SGB 6, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 21. August 2014, Az: S 1 R 20/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2016, Az: L 2 R 489/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit steht die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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Den Antrag des Klägers, ihm eine berufliche Fortbildungsmaßnahme zum Industriemeister/Kraftverkehr zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 7.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 ab. Auch im Klage- und Berufungsverfahren war der Kläger mit seinem Begehren erfolglos (Urteile des SG vom 21.8.2014 und des LSG vom 13.6.2016). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9, jeweils mwN). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier, um einen sehr umfangreichen Lebenssachverhalt handelt, der sich über viele Jahre der Auseinandersetzung der Beteiligten mit zahlreichen Verfahren hingezogen hat. In einer solche Situation ist zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden sowie ohne den Hinweis, ob diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
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1. Der Kläger könnte mit seiner Rüge der Verkennung des Streitgegenstands durch das LSG nicht durchdringen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Soweit der Kläger vorbringt, das LSG habe nicht über eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung befunden und sich dadurch mit einem Teil des Verfahrensgegenstands überhaupt nicht beschäftigt, ist die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.
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Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, so ist der Bezeichnungslast nur genügt, wenn der Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos dargelegt wird (vgl BSG Beschluss vom 10.2.1988 - 9/9a BV 80/87 - SozR 1500 § 160a Nr 62). Die hiernach - für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands - erforderliche sorgfältige Auseinandersetzung insbesondere mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen (s hierzu BSG Beschluss vom 28.12.2005 - B 12 KR 42/05 B - Juris RdNr 10) hat der Kläger vorliegend unterlassen. Hierzu hätte jedoch bereits deswegen Anlass bestanden, weil das LSG als Begründung dafür, Streitgegenstand sei ausschließlich die Maßnahme der Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr, ausführt, nur hierüber habe die Beklagte entschieden.
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Selbst wenn man dieses außer Acht ließe und allein auf das Vorbringen des Klägers abstellte, er habe im Klageverfahren und in der Berufungsschrift einen Hilfsantrag auf Neubescheidung gestellt, nur - nunmehr unvertreten - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr, mangelt es an einer hinreichenden Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Er hätte sich dann zumindest damit auseinandersetzen müssen, in welchem rechtlichen Rahmen die geltend gemachten Ermessenerwägungen für die Entscheidung hätten erheblich sein können; die Entscheidung des LSG mithin darauf beruht, dass es nicht über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung befunden hat. Denn die Entscheidung über das "ob" der Leistungsgewährung (sog Eingangsprüfung) steht - wovon auch das LSG offenbar ausgeht - nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 10 SGB VI (persönliche Voraussetzungen) und des § 11 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) vorliegen und kein Leistungsausschluss gemäß § 12 SGB VI gegeben ist. Erst die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, wie die Rehabilitation nach Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, dh welche Leistungen in Betracht kommen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr 2 - Juris RdNr 13; s auch Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 9 RdNr 12, Stand der Einzelkommentierung 1/11). Ziel des Klägers ist allerdings, wie er in seiner Beschwerdebegründung mehrfach darlegt, die Bewilligung ausschließlich der Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr". Inwieweit die Beklagte angesichts dessen hätte überhaupt noch Ermessen - auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG - ausüben können, bringt der Kläger jedoch nicht vor. Er führt in diesem Zusammenhang nur aus, bei einer Verpflichtung zur Neubescheidung hätte das LSG auf seine Argumente und Belege eingehen müssen. Auch diese beziehen sich jedoch lediglich auf die beantragte Maßnahme "Fortbildung zum Industriemeister/Kraftverkehr", also auf eine letztlich "gebundene" Entscheidung ohne Ermessenspielraum. Im Übrigen rügt er hier im Kern die nach seiner Ansicht unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch ausdrücklich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.
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Soweit die Beschwerdeschrift dahingehend zu verstehen sein soll, dass nach Auffassung des Klägers sich die Überprüfung der Ermessensausübung der Beklagten durch das LSG auch auf die anderen von dieser in Betracht gezogenen Maßnahmen hätte beziehen müssen, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Hier hätte es im Hinblick auf die Rüge der Verkennung des Streitgegenstands - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG - näherer Ausführungen dazu bedurft, welchen Inhalt der angefochtene Bescheid hat, ob also überhaupt über andere Maßnahmen entschieden worden ist. Daran mangelt es jedoch.
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2. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung "Fairen Verfahrens" genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (vgl zB BVerfG Beschluss vom 9.2.1982 - 1 BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 6; BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, 190) und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 - BVerfGE 78, 123, 126 f; BVerfG Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372, 376 f; s auch BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5). Es kann hier dahinstehen, inwieweit das vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Schreiben des LSG vom 2.6.2015 in der Laiensphäre so zu verstehen war, dass das Gericht dem Kläger nahegelegt habe, er müsse dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt das Mandat entziehen, um mit dem Gericht direkt kommunizieren zu können und ob dies eine aus einem Fehler des LSG folgende unfaire Behandlung darstellt. Selbst wenn man annehmen wollte, das Schreiben des LSG sei so zu verstehen gewesen wie vom Kläger vorgebracht, fehlt es an Darlegungen in der Beschwerdebegründung, dass die Entscheidung des LSG auch hierauf beruht. Insoweit hätte es - wie zuvor unter Ziff 1 ausgeführt - einer Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand des Verfahrens unter Heranziehung des angefochtenen Bescheids bedurft. Denn nur wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, hätte es darauf ankommen können, ob der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG unvertreten war, wegen der - von ihm behaupteten - unrechtmäßigen Aufforderung zur Mandatsentziehung den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht gestellt hat.
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Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger geltend macht, wenn er in der mündlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, hätte er Beweisanträge gestellt, die das LSG bei bzw vor seiner Entscheidung hätte beachten müssen, und er damit einen Verstoß gegen § 103 SGG rügen wollte.
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Insoweit hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass der Kläger - auch wenn er unvertreten war - dem LSG bereits im Berufungsverfahren zu verstehen gegeben habe, er begehre eine weitere Sachaufklärung bzw aus seiner Sicht seien die bisherigen Ermittlungen des LSG von Amts wegen nicht ausreichend, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Denn wenn ein Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags zwar verminderte Anforderungen zu stellen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss jedoch einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; s auch BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 5 R 21/17 B - Juris RdNr 15). Das gesetzliche Erfordernis eines Beweisantrags kann daher nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG habe eine anwaltliche Vertretung verhindert (vgl zum Argument der Verletzung rechtlichen Gehörs als Umgehung BSG stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - Juris RdNr 11 mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - BeckRS 2017, 104878, RdNr 7). Anderenfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Dazu, dass der Kläger solches im Berufungsverfahren vorgebracht habe, finden sich in der Beschwerdebegründung jedoch keinerlei Darlegungen.
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Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG auch nicht den Formerfordernissen. Dafür hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, worauf die Einschätzung des LSG beruht, dass es ihm an einer Eignung für die angestrebte Ausbildung mangele. Hierzu genügt es nicht anzugeben, das Gutachten des Dr. W. habe keinen Aufschluss im Hinblick auf die Frage geboten, ob er aufgrund der Verfügbarkeit schulischer Wissensreserven in Rechtschreibung/Zeichensetzung im Stande sei, die beantragte Weiterbildung erfolgreich zu absolvieren. Ferner hätte es Angaben zu der Art der Beweisaufnahme, der Person des Sachverständigen, dem Beweisthema und dem zu erwartenden Ergebnis der Beweisaufnahme bedurft. Nur diese Angaben ermöglichen es dem Senat zu prüfen, ob ein so gearteter Antrag das Berufungsgericht in die Lage versetzt hätte, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen (BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Der Kläger beachtet zudem insoweit nicht, dass je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier vom Kläger selbst in der Beschwerdebegründung vorgetragen - Gutachten vor, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN, RdNr 8; s auch BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047, RdNr 9).
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3. Mit den Rügen, das Urteil des LSG sei nicht mit Entscheidungsgründen versehen und damit liege ein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor sowie das Berufungsgericht habe ihn, den Kläger, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG), würde der Kläger ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision gelangen. Diese Verfahrensmängel werden in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht hinreichend dargebracht.
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Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen. Auch hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum das Urteil des LSG auf diesem Unterlassen beruhen soll.
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Im Übrigen gilt: Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Das Gericht muss nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - Juris RdNr 44; s auch BSG Beschluss 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 12). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG auch nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497; s auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - Juris RdNr 3; Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 12 KR 61/16 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 ÜG 23/15 B - Juris RdNr 8). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt auseinander, dass das LSG das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. Warum dies der Fall hätte sein müssen, legt er jedoch nicht dar.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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