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BSG 01.06.2015 - B 10 ÜG 2/15 C
BSG 01.06.2015 - B 10 ÜG 2/15 C - Antrag auf Richterablehnung in einem PKH-Verfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts - fehlendes Vertrauensverhältnis - weitere Zustellung von Gerichtsbeschlüssen an den beigeordneten Rechtsanwalt - Besorgnis der Befangenheit des Richters - Zweifel an der Unvoreingenommenheit - Verfahrensverzögerung - Anweisung an Geschäftsstelle zur Zurückhaltung bei telefonischen Auskünften - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 60 Abs 1 SGG, § 63 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 73a Abs 1 SGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 87 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 19 Abs 1 S 4 BDSG 1990, GVGEG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 15. Mai 2013, Az: L 2 SF 1056/13 EK, Urteil
vorgehend BSG, 7. Januar 2014, Az: B 10 ÜG 12/13 BH, Beschluss
vorgehend BSG, 18. November 2014, Az: B 10 ÜG 6/14 BH, Beschluss
Tenor
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Die Gesuche des Klägers, den Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S., die Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und die Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
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I. Gegenstand des Verfahrens B 10 ÜG 2/15 C ist die "Gehörsrüge" und "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des 10. Senats vom 18.11.2014 im Verfahren B 10 ÜG 6/14 BH, mit dem ua der Antrag des Klägers auf Aufhebung der mit Beschluss vom 7.1.2014 im Verfahren B 10 ÜG 12/13 BH erfolgten Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
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Im Verfahren B 10 ÜG 12/13 BH - wie auch in den zwei weiteren Verfahren B 10 ÜG 11/13 BH und B 10 ÜG 13/13 BH - bewilligte der 10. Senat des BSG durch Beschluss vom 7.1.2014 dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.5.2013 - L 2 SF 1056/13 EK - und ordnete den vom Kläger benannten Rechtsanwalt bei. In diesem Verfahren beantragte der Kläger mit einem am 24.3.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben die Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen Störung des Mandatsverhältnisses sowie mit Schreiben vom 1.6.2014 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit des Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom 18.11.2014 lehnte der 10. Senat die Anträge des Klägers unter dem Aktenzeichen B 10 ÜG 6/14 BH - wie auch in den Verfahren B 10 ÜG 5/14 BH und B 10 ÜG 7/14 BH - ab. Ein Schreiben des Klägers vom 3.2.2015 mit den Angaben der Aktenzeichen "B 1 KR 18/14 BH" und "B 10 ÜG ??/15 BH" "Ablehnungsgesuch" sowie "Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerde … B 10 ÜG 11-13/13 BH" wurde unter dem Aktenzeichen B 10 ÜG 7/15 S zu diesem Verfahren genommen.
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Die mit Schreiben des Klägers vom 17.2.2015 erhobene "Gehörsrüge" und "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des 10. Senats vom 18.11.2014 zum Verfahren B 10 ÜG 6/14 BH werden unter den Aktenzeichen B 10 ÜG 2/15 C geführt. Der Kläger hat in diesem Schreiben die Mitglieder des 10. Senats VPrBSG Prof. Dr. S., RiinBSG Dr. R. und die RiBSG O.
und Dr. R. wegen Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 7.4.2015 einen weiteren Grund für die Befangenheit des VPrBSG Prof. Dr. S. geltend gemacht.
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Die abgelehnten Senatsmitglieder haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10.3., 11.3. und 14.4.2015 zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen Stellung genommen und erklärt, sich nicht für befangen zu halten.
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II. Der Senat entscheidet durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2015 zur Vertretung im 10. Senat berufenen Mitglieder des 2. Senats.
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Die Ablehnungsgesuche sind zulässig.
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Die Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche scheitert nicht bereits daran, dass sie vom Kläger selbst und nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten erhoben worden sind. Zwar müssen sich gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG die Beteiligten vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Von diesem gesetzlichen Vertretungszwang nimmt § 73 Abs 4 SGG allein das PKH-Verfahren aus, um hierdurch den Zugang zum Gericht für unbemittelte Personen zu eröffnen (vgl hierzu BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Ein persönlich gestellter Befangenheitsantrag eines Beteiligten, der in einem Verfahren vor dem BSG durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, ist grundsätzlich unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 17.12.2009 - B 2 U 7/09 C - SozR 4-1500 § 73 Nr 5). Vorliegend stellt der Kläger jedoch den Befangenheitsantrag in einem Verfahren, das die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der von ihm begehrten Entpflichtung des im Rahmen der PKH bestellten Rechtsanwalts wegen behaupteter Untätigkeit betrifft. Um in diesem Fall den Zugang zum Gericht nicht unzulässig zu erschweren, muss es möglich sein und ist es deshalb zulässig, diesbezügliche Rechtsmittel und einen im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Befangenheitsantrag persönlich ohne anwaltliche Hilfe zu stellen.
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Ferner sind die Ablehnungsgesuche des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil sie gegen sämtliche Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers gerichtet sind. Zwar kann im Falle einer pauschalen, ohne konkrete Anhaltspunkte vorgebrachten Ablehnung sämtlicher Mitglieder eines Spruchkörpers ein unzulässiges Gesuch vorliegen (vgl dazu BVerfG vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - Juris RdNr 28 f; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BGH vom 7.11.1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, und vom 4.2.2002 - II ARZ 1/01 - NJW-RR 2002, 789; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 42 RdNr 6 mwN), jedoch sind die Ablehnungsgesuche vorliegend noch ausreichend individualisiert. Der Kläger trägt nämlich Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf bestimmte Richter beziehen und derentwegen die Gesuche nicht als völlig ungeeignet erscheinen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b; BVerwG vom 3.4.1997 - 6 AV 1/97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 55). Dies gilt auch für die Ablehnung der RiinBSG Dr. R., RiBSG O. sowie RiBSG Dr. R., weil sich die Begründung gerade noch hinreichend nicht nur auf die Mitgliedschaft im 10. Senat, sondern auch auf die inhaltliche Begründung der Beschlüsse vom 18.11.2014 und deren Zustellung bezieht.
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Die Ablehnungsgesuche sind jedoch unbegründet.
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Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger, objektiver Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl BVerfG vom 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149, 153; vom 12.7.1986 - 1 BvR 713/83 ua - BVerfGE 73, 330, 335; vom 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 38; BSG vom 31.7.1985 - 9a RVs 5/84 - SozR 1500 § 60 Nr 3 und vom 1.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-1500 § 60 Nr 1). Grundsätzlich ist eine Vorbefassung oder fehlerhafte Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit kein geeigneter Grund für eine Ablehnung, es sei denn, die Vorentscheidung beruht auf Willkür oder auf Verfahrensfehlern, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (vgl BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 mwN; Keller, aaO, § 60 RdNr 8r mwN). Deshalb sind Verfahrensverstöße - selbst wenn sie auf mangelnder Sorgfalt beruhen - nur ausnahmsweise geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen, nämlich nur dann, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl BVerfG vom 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581, 583 und vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11; BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 4 und vom 2.11.2007 - 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3).
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Die vom Kläger vorgebrachten Begründungen rechtfertigen nach diesen Maßstäben die Ablehnung des VPrBSG Prof. Dr. S., der RiinBSG Dr. R. und der RiBSG O. und Dr. R. nicht. Weder das behauptete Verhalten des Vorsitzenden des 10. Senats VPrBSG Prof. Dr. S. und der übrigen Mitglieder des 10. Senats in den Verfahren B 10 ÜG 11/13 BH bzw B 10 ÜG 5/14 BH, B 10 ÜG 12/13 BH bzw B 10 ÜG 6/14 BH und B 10 ÜG 13/13 BH bzw B 10 ÜG 7/14 BH und die Tätigkeit des VPrBSG Prof. Dr. S. in einem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren noch der Inhalt ihrer dienstlichen Stellungnahmen sind geeignet, den Verdacht der Befangenheit zu erzeugen.
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Dies gilt zunächst für die seitens des Klägers behauptete Untätigkeit des VPrBSG Prof. Dr. S. in den Verfahren B 10 ÜG 11/13 BH, B 10 ÜG 12/13 BH und B 10 ÜG 13/13 BH. Für eine begründete Besorgnis der Befangenheit wegen Untätigkeit wäre es erforderlich, dass ein besonnener Beteiligter zu der Auffassung gelangen kann, dass der Richter das Verfahren aus unsachlichen Gründen verzögert (vgl Keller, aaO, § 60 RdNr 8p mwN). In den Verfahren B 10 ÜG 11/13 BH, B 10 ÜG 12/13 BH und B 10 ÜG 13/13 BH hatte der 10. Senat des BSG durch Beschlüsse vom 7.1.2014 dem Kläger PKH für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG Baden-Württemberg vom 15.5.2013 - L 2 SF 1055/13 EK, L 2 SF 1056/13 EK, L 2 SF 1057/13 EK - bewilligt und den vom Kläger benannten Rechtsanwalt beigeordnet. Über den in diesen Verfahren mit einem am 24.3.2014 beim BSG eingegangenen Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts wegen Störung des Mandatsverhältnisses sowie mit Schreiben vom 1.6.2014 und 9.10.2014 gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit des Rechtsanwalts hatte der 10. Senat durch Beschlüsse vom 18.11.2014 unter den Aktenzeichen B 10 ÜG 5/14 BH, B 10 ÜG 6/14 BH und B 10 ÜG 7/14 BH entschieden. Allein das Verstreichen von knapp acht Monaten seit Stellung der Anträge vom 24.3.2014 bis zu den Entscheidungen am 18.11.2014, in denen wiederholt Schriftsätze zwischen Kläger und Gericht ausgetauscht wurden, lässt nicht auf eine unvertretbare, vorwerfbare Verfahrensverzögerung schließen, die eine Voreingenommenheit begründen könnte.
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Auch die Zustellung der Beschlüsse vom 18.11.2014 an den beigeordneten Rechtsanwalt rechtfertigt die Ablehnung nicht. So ist der beigeordnete Rechtsanwalt bis zu seiner Entpflichtung gemäß § 63 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG alleiniger Zustellungsadressat (Keller, aaO, § 63 RdNr 4 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 69); Zustellungen an Beteiligte selbst sind hingegen grundsätzlich wirkungslos (vgl BSG vom 16.12.2009 - B 6 KA 37/09 B - Juris). Für die Kündigung einer Vollmacht aufgrund eines nicht mehr bestehenden Vertrauensverhältnisses wird vertreten, dass der in § 73 Abs 6 S 7 SGG nicht explizit genannte § 87 Abs 1 2. Halbs ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend Anwendung findet, sodass ein Prozessbevollmächtigter weiter zustellungsbevollmächtigt bleibt, solange kein neuer postulationsfähiger Bevollmächtigter bestellt ist (vgl Leitherer, aaO, § 73 RdNr 74 mwN; verneinend BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 41/98 R - USK 99113; offengelassen in BSG vom 7.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B - SozR 3-1500 § 73 Nr 8; vgl auch BGH vom 25.4.2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124). Die damit auf einer vertretbaren Ansicht beruhende Rechtsanwendung war nicht willkürlich und deshalb allein nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen. Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, der Tatbestand der Beschlüsse vom 18.11.2014, die er mit Anhörungsrügen nach § 178a SGG angreift, sei lückenhaft. Ohne weitere Umstände kann auch hieraus nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden.
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Ebenfalls kann die vom Kläger behauptete, gegenüber der Geschäftsstelle geäußerte Anweisung des VPrBSG Prof. Dr. S., telefonisch weder mitzuteilen, auf welchen Schriftsätzen aus welchen Gründen welche Aktenzeichen in den früheren Verfahren B 10 ÜG 11/13 BH bzw B 10 ÜG 5/14 BH, B 10 ÜG 12/13 BH bzw B 10 ÜG 6/14 BH und B 10 ÜG 13/13 BH bzw B 10 ÜG 7/14 BH neu vergeben wurden noch die Namen der die Aktenzeichenvergabe verfügenden Richter zu benennen, die Ablehnung des VPrBSG Prof. Dr. S. nicht rechtfertigen. Eine solche Anweisung ist weder durch die dienstlichen Stellungnahmen des VPrBSG Prof. Dr. S. noch durch die eingeholte dienstliche Stellungnahme der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle vom 7.5.2015 belegt. Auch wäre diesem Verhalten keine fehlerhafte, willkürliche, auf Voreingenommenheit schließende Verfahrensweise zu entnehmen, denn sie stand bei telefonischer Kommunikation im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Gemäß § 19 Abs 1 S 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren und insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die fernmündliche Übermittlung personenbezogener Daten ist angesichts der mangels hinreichender Authentifizierungsmöglichkeit damit verbundenen Risiken prinzipiell restriktiv zu handhaben (vgl Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl 2015, § 19 RdNr 14; s auch zu E-Mails Roggenkamp in Plath, BDSG, 2013, § 19 RdNr 15). Im Übrigen beruhte die vom Kläger geschilderte Vergabe der neuen Aktenzeichen B 10 ÜG 6/15 S, B 10 ÜG 7/15 S und B 10 ÜG 8/15 S darauf, dass in diesen Verfahren über die Anträge des Klägers abschließend mit Beschlüssen vom 18.11.2014 entschieden worden und nunmehr ein neuer Schriftsatz vom 3.2.2015 mit Hinweis ua auf die Aktenzeichen "B 10 ÜG 11-13/13 BH" zu den Akten gelangt war. Selbst wenn diese Verfahrensweise fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hieraus auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden konnte.
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Die Bearbeitung der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sämtliche nicht namentlich benannte Mitglieder des 10. Senats, dem VPrBSG Prof. Dr. S. zugleich in der Funktion als Vorsitzender angehört, durch VPrBSG Prof. Dr. S. selbst vermag die Besorgnis der Befangenheit in dem anhängigen PKH-Verfahren gleichfalls nicht zu begründen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich als eigenständiges Verwaltungsverfahren nur an die Dienstaufsicht, die in der personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn besteht (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl 2013, § 12 RdNr 131; OLG Köln Urteil vom 31.10.2013 - 7 SchH 7/12 - NJW-RR 2014, 636). Prof. Dr. S. war als Vizepräsident des Bundessozialgerichts nach der gerichtsverwaltungsinternen Geschäftsordnung befugt, die Dienstaufsicht sowohl über die Mitarbeiter des Gerichts als auch über die Richter auszuüben. Es kann offenbleiben, ob er im Hinblick auf das den Mitgliedern des 10. Senats, dem auch er angehörte, vorgeworfene Verhalten die Dienstaufsichtsbeschwerde insoweit an den Präsidenten des BSG zur Entscheidung hätte weiterleiten müssen, denn selbst wenn ein solcher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, konnte ein mit den Umständen vertrauter objektiver Beobachter hieraus nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Diese Verfahrensweise konnte sowohl auf einem Versehen als auch auf der Rechtsauffassung beruht haben, wie bei der zulässigen Mitwirkung des abgelehnten Richters bei Entscheidungen über rechtsmissbräuchliche und daher unzulässige Ablehnungsgesuche (vgl hierzu BVerfG vom 20.7.2007 - 1 BVR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772; s auch BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 10) könne der Vertreter der Dienstaufsicht auch über eine gegen ihn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde selbst entscheiden. Diese Gründe genügen ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht, von einem möglichen Verfahrensfehler auf ein willkürliches Verhalten zu schließen, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen konnte.
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Schließlich sind die übrigen im Schriftsatz vom 17.2.2015 genannten Gründe nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des 10. Senats hervorzurufen. Die vom Kläger behauptete fehlerhafte Tatsachenermittlung und rechtliche Würdigung betreffen den Inhalt der Entscheidung vom 18.11.2014, ohne dass darin ein Befangenheitsgrund ersichtlich wird. Für die behauptete "ergebnisorientierte Böswilligkeit" und "gewillkürte ergebnisorientierte gehörsverweigernde Abschmetterung" sowie ein "gehörsverweigernd und zu" seinem "Nachteil parteiisch" absegnendes Verhalten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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