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BSG 07.10.2014 - B 10 EG 13/14 B
BSG 07.10.2014 - B 10 EG 13/14 B - Elterngeld - Einkommensberechnung - Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und privaten Pflegeversicherung - Gleichheitssatz - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 2 Abs 7 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 2 Abs 8 BEEG vom 05.12.2006, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 110 SGB 11, § 192 VVG 2008, Art 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 23. September 2013, Az: S 2 EG 5/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. März 2014, Az: L 13 EG 28/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozial-gerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 14.3.2014 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld durch Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beiträge an die private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Elterngeldberechnung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Frage, ob Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das LSG sei insoweit von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Zudem liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Beklagte von ihr geltend gemachte Erstattungsbeträge in unzulässiger Weise einbehalten bzw aufgerechnet habe. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wäre die Anfechtung des angefochtenen Bescheids als begründet anzusehen gewesen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.), der Divergenz (dazu 2.) sowie des Verfahrensfehlers (dazu 3.).
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1. Die Klägerin legt die für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Eine Rechtsfrage ist allerdings dann nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).
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Nach diesen Vorgaben hat die Beschwerde nicht hinreichend dargetan, warum sich die Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage,
sind bei der Berechnung des Elterngeldes Beiträge zur privaten Kranken und Pflegeversicherung einkommensmindernd im Sinne von § 2 Abs 7 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz aF zu berücksichtigen,
nicht bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, auf die das LSG zutreffend hingewiesen hat (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 15). Danach sind Beiträge von Versicherten, die der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig angehören, keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung iS von § 2 Abs 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aF, weil Grund dieser Beitragsleistung nicht unmittelbar die ausgeübte Erwerbstätigkeit ist, sondern die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach der zitierten Rechtsprechung durfte der Gesetzgeber zudem die Abzugsfähigkeit von Beiträgen bei der Einkommensberechnung im Elterngeldrecht davon abhängig machen, dass diese unmittelbar aufgrund der betreffenden Erwerbstätigkeit geleistet werden. Dies ist weder bei Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung noch zur privaten Krankenversicherung der Fall (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 15) und vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (vgl BT-Drucks 16/2785 S 38). Warum sie ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die auf einem privaten Versicherungsvertrag und nicht im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung unmittelbar auf ihrer ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhen, gleichwohl als Pflichtbeiträge iS von § 2 Abs 7 S 1 BEEG aF bei der Elterngeldberechnung sollte in Abzug bringen können, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
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Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen trotz der inzwischen erfolgten Änderung des BEEG weiterhin grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollten. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG idF vom 5.12.2006) ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris; vgl BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19). Zu diesen Voraussetzungen enthält die Beschwerde keinerlei Darlegungen.
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2. Ebenso wenig legt die Beschwerde hinreichend substantiiert die Voraussetzungen einer Divergenz dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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a) Sie führt vielmehr selber aus, dass das LSG nicht einem vorhandenen Rechtssatz des BSG widersprochen, sondern den vom BSG entwickelten Rechtssatz auf eine anders geartete Fallgestaltung übertragen, also gerade keine eigenen rechtlichen Maßstäbe entwickelt hat, die den Maßstäben des BSG widersprechen.
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b) Die von der Beschwerde wiedergegebene Wendung des BVerfG von einer "einkommensabhängigen Ausgestaltung des Elterngeldes" enthält bereits keinen abstrakten, tragenden Rechtssatz, von dem das LSG abweichen könnte, sondern beschreibt lediglich in allgemeiner Weise das Regelungsprogramm des Gesetzgebers. Zudem geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Programms, wie gezeigt, die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen gerade auf Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung beschränken wollte und durfte.
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c) Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von Art 3 Abs 1 GG hat mit einer Divergenz von höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts zu tun, sondern behauptet lediglich einen Verfassungsverstoß durch das Urteil. Insoweit geht die Beschwerde indes nicht auf die zitierte Rechtsprechung des BSG ein, das die unterschiedlichen Behandlung von Pflichtbeiträgen und sonstigen Versicherungsbeiträgen unter dem Blickwinkel von Art 3 Abs 1 GG nicht beanstandet hat. Ohnehin ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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3. Auch den behaupteten Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Soweit die Beschwerde insoweit rügt, bei zutreffender rechtlicher Wertung wäre die Anfechtung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids der Beklagten durch die Klägerin als begründet zu qualifizieren gewesen, so legt sie in keiner Weise einen Verfahrensfehler dar, sondern rügt die Anwendung des materiellen Rechts durch die Beklagte und das LSG. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist aber, wie ausgeführt, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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