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BSG 23.01.2014 - B 12 KR 18/13 B
BSG 23.01.2014 - B 12 KR 18/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - verdeckte Tatsachenfrage keine Rechtsfrage
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 14 SGB 4, §§ 14ff SGB 4
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 25. August 2010, Az: S 15 KR 63/09, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 18. Januar 2013, Az: L 1 KR 166/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob bei der freiwillig krankenversicherten Klägerin ein Sanierungsgewinn, der auf dem Verzicht von Kreditinstituten auf Forderungen aus dieser gewährten Darlehen beruht, der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zugrunde zu legen ist (Zeitraum: 1.9.2008 bis 28.2.2009).
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.1.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreichen.
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1. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 2.4.2013 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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a) Die Klägerin wirft auf Seite 5 ihrer Beschwerdebegründung zunächst die Frage auf:
"Hat das Tatbestandsmerkmal 'Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds' gegenüber den Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 14 ff. SGB IV eine eigenständige Bedeutung?"
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Zur Erläuterung hebt die Klägerin unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung des Senats hervor, dass sich der Gesetzgeber mit § 240 Abs 1 S 2 SGB V gegen die "in § 15 SGB IV intendierte vollständige Parallelität von Steuer- und Beitragsrecht" entschieden und am Maßstab dieser Bestimmung eine "Kontrolle" jeder einzelnen Einnahme daraufhin gefordert habe, ob sie eine "Einnahme zum Lebensunterhalt" darstellen könne (vgl S 5 bis 8 der Beschwerdebegründung). Die vom LSG gesehene "Zwangsläufigkeit" bestehe gerade nicht; dieses habe ohne Umweg über die durch § 240 Abs 1 S 2 SGB V angeordnete "Kontrolle" einkommensteuerlich relevante Einnahmen (auch) der Beitragsbemessung unterworfen. Bei Vornahme der Kontrolle habe der Sanierungsgewinn aber nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet werden dürfen, weil er "auf freigebiger Willensentschließung Anderer beruhende Vermögensmehrungen" darstelle bzw "liquide Mittel" mit ihm nicht zuflössen, sodass er nicht tatsächlich zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne.
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Die Klägerin legt mit diesem Vortrag die Klärungsbedürftigkeit der Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete und für den Streitfall erhebliche Rechtsfrage unterstellt - nicht in der erforderlichen Weise dar. Liegt die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht auf der Hand, muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist, und seine Ansicht aus dem Zweck der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gesamtzusammenhang, in den sie gestellt ist, usw herleiten. Daran fehlt es. Weder befasst sich die Klägerin mit dem Begriff "beitragspflichtige Einnahme" bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach § 240 Abs 4 S 2 SGB V und setzt diesen - im Wege der Auslegung - zu dem Begriff "Arbeitseinkommen" nach § 15 SGB IV bzw - in beitragsrechtlichen Zusammenhängen - nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V in Beziehung noch beschäftigt sie sich mit den vom BSG aufgebotenen Gründen für das am Einkommensteuerrecht ausgerichtete System der (Arbeits)Einkommensermittlung im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung (vgl nur BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff). Vor allem aber berücksichtigt die Klägerin bei ihren Darlegungen nicht, dass das BSG in dem von ihr selbst zitierten Urteil vom 17.3.2010 (SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 21) ausgeführt hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht (zwingend) von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt wird und im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen (SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 20 f). Warum vor diesem Hintergrund bei dem Forderungsverzicht eines Dritten (Gläubigers) das dadurch Ersparte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten nicht erhöhen soll, erklärt die Klägerin nicht in der gebotenen Weise; sie bezeichnet den dadurch eingetretenen Zustand im Übrigen ihrerseits (selbst) als "Vermögensmehrung" (vgl S 7 der Beschwerdebegründung).
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Der Sache nach wendet sich die Klägerin mit den Ausführungen zu ihrer ersten Frage lediglich gegen die richterliche Beurteilung des Sanierungsgewinns als beitragspflichtiger Einnahme, hält diese für unzutreffend und setzt ihr ihre eigene abweichende Bewertung gegenüber. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aber nicht gestützt werden.
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b) Die Klägerin stellt auf Seite 5 ihrer Beschwerdebegründung weiter folgende Frage:
"Erhöht sich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds durch freigebigen Forderungs-(Teil-)Verzicht eines Dritten?"
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Sie weist zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG zur Beitragsfreiheit zweckgerichteter Sozialleistungen hin (etwa BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 24), hält den Forderungsverzicht für in diesem Sinne ebenfalls auf einen Zweck (nämlich den der Vermeidung einer Insolvenz) gerichtet und meint, das BSG habe sich bisher noch nicht mit solchen "nicht positiv vermögens- oder bedarfswirksamen, freigebigen Zuwendungen Dritter" befasst.
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Auch mit diesen Ausführungen genügt die Klägerin den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht. Indem sie dem Berufungsgericht entgegenhält, es habe den infolge Forderungsverzichts entstandenen Sanierungsgewinn wegen einer (anerkennenswerten) Zweckbestimmung des Forderungsverzichts nicht als beitragspflichtig ansehen dürfen, legt sie die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar, sondern wendet sich vielmehr allein gegen die Rechtsanwendung des LSG und hält diese für im entschiedenen Fall unrichtig. Mit solchen Angriffen kann die Revisionszulassung - wie bereits erörtert - jedoch nicht erreicht werden.
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c) Die Klägerin wirft auf Seite 9 der Beschwerdebegründung folgende - dritte - Frage auf:
"Ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds identisch mit dem Betrag aller Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können?"
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Sie hebt hervor, dass der Wortlaut der einschlägigen (Krankenkassen-)Satzungsbestimmung und derjenige des § 240 Abs 1 S 2 SGB V voneinander abwichen, und legt dar, dass nach der Satzungsbestimmung jedenfalls nur solche Einnahmen beitragspflichtig sein sollen, die "tatsächlich und unmittelbar der Deckung der unter dem Begriff Lebensunterhalt zusammenzufassenden Bedarfe genutzt" werden; hierzu gehöre die "nicht zum Lebensunterhalt nutzbare Reduzierung von Verbindlichkeiten" nicht.
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Mit diesen Darlegungen erfüllt die Klägerin die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Mit ihrer auf einen Vergleich der (Beitrags-)Bemessungsgrundlagen nach Gesetz (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V) und Satzung abzielenden Frage, möchte sie eine höchstrichterliche Entscheidung des Inhalts erreichen, dass die (Krankenkassen-)Satzung die Bemessungsgrundlage für freiwillige Krankenversicherungsbeiträge restriktiver "definiert" und ein Sanierungsgewinn als "rein buchmäßige Vermögensverbesserung" deshalb beitragsfrei bleiben muss. Im Kern stellt die Klägerin damit keine Rechtsfrage, sondern eine - verdeckte - Tatsachenfrage, also eine solche der Subsumtion ihres (individuellen) Sachverhalts (Sanierungsgewinn) unter die - aus ihrer Sicht engere - Norm der (Krankenkassen)Satzung über die Beitragsbemessung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gestützt werden.
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d) Die Klägerin stellt schließlich auf Seite 10 ihrer Beschwerdebegründung folgende
- vierte - Frage:"Entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, den freiwillig in der GKV versicherten Empfänger eines Forderungsverzichts beitragsrechtlich dem Empfänger liquider Mittel bzw. geldwerter Sach- oder Dienstleistungen gleichzustellen?"
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Sie sieht eine - verfassungsrechtlich relevante - Wesensverschiedenheit des "Falls des Forderungsverzichts" gegenüber allen anderen denkbaren Fallgruppen darin, dass es in einem solchen Fall nicht zu einem Überschuss der verfügbaren Geldmittel gegenüber den Passiva komme, sondern der Forderungsverzicht lediglich eine "Vermögensunterdeckung reduziere". Der zu sanierende Unternehmer würde mit Beitragslasten belegt, die ihn ohne die Sanierung nicht träfen.
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Zwar können im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Jedoch reicht der schlichte Hinweis auf einen Gleichheitsverstoß nicht aus, wenn der Beschwerdeführer seine Rechtsansicht nicht im Hinblick auf die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale und den Prüfungsmaßstab des Art 3 Abs 1 GG sowie unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber gesetzten äußeren Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit entwickelt. Daran fehlt es. Zwar bildet die Klägerin Vergleichsgruppen; sie setzt sich jedoch auf der Rechtfertigungsebene nicht mit den eine Gleichbehandlung ggf tragenden Sachgründen auseinander. Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass in der freiwilligen Krankenversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht (zwingend) von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt wird (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 21), sodass möglicherweise auch infolge des Forderungsverzichts eines Dritten (Gläubigers) Erspartes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann (siehe dazu bereits oben), selbst wenn es in der Folge bei einer "Vermögensunterdeckung" bleibt.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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