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BSG 28.01.2013 - B 12 KR 21/12 B
BSG 28.01.2013 - B 12 KR 21/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtvorliegen einer Überraschungsentscheidung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Abweichung durch Berufungsgericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung
Normen
§ 62 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 112 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 28. April 2011, Az: S 25 R 7696/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: L 11 KR 3007/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom 1.10.2008 bis 30.4.2009. In dieser Zeit war der Beigeladene zu 1. als EDV-Systemingenieur im Rahmen eines Projektes für die Klägerin bei einem Endkunden tätig.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.2.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
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1. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde zunächst mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die Klägerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, da das Urteil des LSG eine unzulässige Überraschungsentscheidung sei: Von der vom Berichterstatter im Erörterungstermin am 29.11.2011 vertretenen Rechtsauffassung, welche sie gemeinsam mit der Berufungsbegründung der Beklagten zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bewogen habe, sei der Senat bei seiner Entscheidung vom 14.2.2012 zu ihren Lasten abgewichen. Hierauf hätte der Senat sie vor seiner Entscheidung hinweisen müssen, sodass ihr weiterer Vortrag und weitere Beweisanträge möglich gewesen wären.
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Mit diesem Vortrag hat die Klägerin den gerügten Verfahrensmangel - entgegen den von ihr auf S 10 der Begründung benannten Anforderungen - jedoch nicht dargelegt. Nur wenn das Gericht nach Durchführung einer förmlichen Beratung seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage zu Protokoll gibt und hieran Vorschläge für eine sachgerechte Lösung und prozessuale Behandlung des Falles knüpft, beinhaltet dies eine zumindest vorläufige rechtliche Festlegung, die den Beteiligten als Grundlage für ihre weiteren Dispositionen dienen soll. Freilich ist nicht jeder im Laufe des Verfahrens vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Spruchkörpers gegebene rechtliche Hinweis dazu angetan, ein solches Vertrauen zu begründen. Wird im Zuge der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses (§ 112 Abs 2 S 2 und Abs 4 SGG) mit den Beteiligten ein Rechtsgespräch geführt, sind dies keine Festlegungen, auf die sich die Beteiligten bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen können (BSG SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.7.2011 - B 14 AS 86/11 B). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend ein Erörterungstermin allein vom Berichterstatter durchgeführt wird und später der mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzte Senat entscheidet, in dessen Beratung der Berichterstatter schlicht überstimmt werden kann. Eines Hinweises des Senats vor der Entscheidung bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig nicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 8c mwN). Umstände, die hiernach geeignet wären, eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu begründen, werden von der Klägerin nicht dargelegt.
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Eine unzulässige Überraschungsentscheidung wird auch durch den sinngemäßen Vortrag der Klägerin nicht dargelegt, sie habe aufgrund der Hinweise des Berichterstatters die Bedeutung des Berufungsvortrags der Beklagten, wonach bereits die Umschreibung der Vertragsleistung mit "Beratung und Unterstützung im Storemanagement des Endkunden" eine Tätigkeit ohne weitere Weisungen ausschließe, nicht erkannt und diesbezügliche Beweisanträge unterlassen. Denn an einer Überraschungsentscheidung im Sinne eines auf zuvor nicht erörterte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützten Urteils fehlt es regelmäßig, wenn ein solcher Gesichtspunkt - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - zuvor Gegenstand des Vortrags eines Beteiligten war und ihm nicht beide Beteiligten übereinstimmend eine andere Bedeutung als das Gericht beigemessen haben (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 8b mwN). Darzulegen, dass beide Beteiligten sich abweichend von der im Urteil niedergelegten Auffassung des LSG in der Beurteilung des Berufungsvortrags der Beklagten einig waren, hat die Klägerin versäumt.
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2. Weiter stützt die Klägerin die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die Klägerin unterlässt es bereits, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Soweit sie sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob sich die Grundsätze, die das BSG in seinen Entscheidungen zur Versicherungsfreiheit von selbstständigen Flugzeugführern und hauswirtschaftlichen Familienbetreuern aufgestellt hat, auf Fälle der Dienstleistungen von Freelancern ohne eigene Angestellte im IT-Bereich übertragen lassen, hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Darüber hinausgehende Umstände werden von der Klägerin jedoch nicht dargelegt.
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Ebenfalls verfehlt werden die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, soweit in der Beschwerdebegründung sinngemäß die Bedeutung des Fehlens typischer Merkmale einer Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter "den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen" für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht für klärungsbedürftig hält. Auch insoweit gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die von der Klägerin zT selbst benannte, bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage hin zu untersuchen und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten, anstatt - wie vorliegend die Klägerin - lediglich eine fehlende Übertragbarkeit zu behaupten.
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Die Klägerin versäumt es darüber hinaus, auf die Klärungsfähigkeit der von ihr sinngemäß aufgeworfenen Fragen einzugehen, was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird.
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3. Abschließend beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen solchen Rechtssatz des BSG benannt hat. Den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Begründung jedenfalls vor allem deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Einzelfall, wonach bei der Beurteilung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1. die für eine Beschäftigung sprechenden Indizien überwiegen, ausdrücklich auf die auf Seite 17 f des angegriffenen Urteils genannte ständige Rechtsprechung des BSG, darunter auch das Urteil vom 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 = USK 2008-45), berufen hat und das LSG an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von den Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Ausführungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Dies darzulegen hat die Klägerin versäumt. Vielmehr dominieren in ihrer Begründung Formulierungen wie "Dass die Klägerin dieses Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, übergeht das Landessozialgericht" (Ziff 3.1.2. der Begründung), "Das Landessozialgericht hat verkannt" (Ziff 3.1.3. der Begründung), "Damit hat das Landessozialgericht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssatz nicht beachtet" (Ziff 3.1.5. der Begründung) oder "kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis … Abweichend dazu stellt das Bundessozialgericht … den abstrakten Rechtssatz auf … Unter Anwendung dieses vom Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssatzes hätte das Landessozialgericht der Tatsache … kennzeichnende Bedeutung beimessen müssen" (Ziff 3.1.6. der Begründung). Diese Formulierungen verdeutlichen, dass sich die Begründung der Klägerin im Kern nur gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom BSG entwickelten Rechtssätze durch das LSG im vorliegenden Fall und damit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils richtet. Hierauf kann - wie bereits oben dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht zulässig gestützt werden.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Kostenerstattung allein zugunsten der Beklagten entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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6. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen.
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