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BSG 19.09.2012 - B 3 KR 14/12 B
BSG 19.09.2012 - B 3 KR 14/12 B - Krankenversicherung - Nichtaufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis bei Nichtvorliegen einer positiven Empfehlung des G-BA für die zu Grunde liegende Behandlungsmethode - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgrund - mehrfach begründete Entscheidung - Erfordernis einer erfolgreichen Geltendmachung jeweils eines Revisionszulassungsgrundes für jede der Begründungen
Normen
§ 13 Abs 3 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 135 Abs 1 S 4 SGB 5, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Braunschweig, 30. September 2010, Az: S 6 KR 226/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. Februar 2012, Az: L 1 KR 561/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der am 2.5.2006 geborene, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse versichert gewesene Kläger begehrt die Erstattung der Kosten einer Kopforthese in Höhe von 1819 Euro, die wegen einer Schädelasymmetrie auf Verordnung der Universitätsklinik Gießen und Marburg angefertigt und im Rahmen einer entsprechenden Behandlung eingesetzt worden ist. Nach den Feststellungen des LSG ist die Beklagte mit diesem Begehren am 10.11.2006 erstmals und zu einem Zeitpunkt befasst worden, als mit der Behandlung bereits begonnen worden war. Der Kläger beruft sich hingegen darauf, seiner Mutter sei von einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Behandlungsbeginn die Übernahme der Kosten fernmündlich in Aussicht gestellt worden. Während er damit beim SG erfolgreich gewesen ist, hat das LSG die Klage nach schriftlicher Befragung dieser Mitarbeiterin abgewiesen (Urteile vom 30.9.2010 und 23.2.2012): Die Voraussetzungen von § 13 Abs 3 SGB V als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage seien nicht erfüllt. Die Behandlung mit der Kopforthese sei weder als unaufschiebbare Leistung im Sinne der 1. Alternative der Vorschrift anzusehen noch sei im Sinne deren 2. Alternative ein Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Kostenbelastung des Klägers gegeben. Vielmehr sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten erst nach Behandlungsbeginn mit dem Leistungsbegehren befasst worden. Eine vorherige Anfrage sei nicht nachgewiesen, nachdem sich die befragte Zeugin an den Vorgang nicht mehr habe erinnern können. Ungeachtet dessen bestehe der geltend gemachte Anspruch auch in der Sache nicht, weil die Kopforthesenbehandlung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS von § 135 SGB V anzusehen sei und das dazu notwendige positive Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nicht vorliege.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich sinngemäß auf einen Verfahrensfehler, und zwar auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG). Der Kläger weist zwar sinngemäß auf einen gesetzlichen Zulassungsgrund hin, nämlich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Jedoch ist der Zulassungsgrund nicht so dargelegt, wie § 160a Abs 2 S 3 SGG dies verlangt.
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Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ist schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung dieser Verfahrensnorm gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 2. Alt SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich des Protokolls vom 23.2.2012 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG solche Anträge nicht gestellt. Ungeachtet dessen ist die in Zusammenhang mit dem fehlenden positiven Votum des GBA zur Versorgung mit Kopforthesen erhobene Verfahrensrüge auch rechtlich unerheblich (vgl zum Erfordernis einer positiven Empfehlung des GBA bei Hilfsmitteln im Rahmen einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4, RdNr 14 ff). Beruht aber eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf mehreren Begründungen, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Abweisung der Klage - tragen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird (vgl BSG Beschluss vom 27.7.2006 - B 7a AL 52/06 B; BSG Beschluss vom 5.12.2007 - B 11a AL 112/07 B; BSG Beschluss vom 22.4.2010 - B 1 KR 145/09 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 13f mwN; vgl auch Becker SGb 2007, 261, 265).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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