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BSG 28.09.2011 - B 12 KR 44/10 B
BSG 28.09.2011 - B 12 KR 44/10 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - keine Klärungsbedürftigkeit bei klaren oder ausreichenden Anhaltspunkten zur Beurteilung der Rechtsfrage durch höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz - Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei neuer höchstrichterlicher Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG, § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5, § 230 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 2. Dezember 2009, Az: S 13 KR 295/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2010, Az: L 5 KR 20/10, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob bzw inwieweit die Klägerin aus der Kapitalleistung einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat. Der frühere Arbeitgeber der 1946 geborenen Klägerin hatte zu ihren Gunsten bei der A. Lebensversicherungs-AG eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) abgeschlossen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Arbeitgeber zum 30.9.1995 übernahm die Klägerin den Versicherungsvertrag und zahlte fortan die Prämien selbst. Im Dezember 2006 teilte das Versicherungsunternehmen der beklagten Krankenkasse, bei der die Klägerin seinerzeit (noch) als Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, mit, dass dieser am 1.12.2006 aus der Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) als "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" ein einmaliger Betrag in Höhe von 56 461,14 Euro ausgezahlt worden sei. Die Beklagte erhob hierauf in Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ab 1.1.2007 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 72,46 Euro monatlich. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (zuletzt Beschluss des LSG vom 6.5.2010).
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Vor der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren hat das Versicherungsunternehmen die Beklagte im November 2009 davon unterrichtet, dass aus der Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr 11 315 461 2) am 1.12.2006 an die Klägerin ein einmaliger Betrag in Höhe von 91 186 Euro ausgezahlt worden sei und dieses Schreiben seine Mitteilung vom Dezember 2006 ersetze. Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin teilte das Versicherungsunternehmen dieser im März 2011 mit, dass der von ihr ursprünglich gemeldete Betrag in Höhe von 56 461,14 Euro die Ablaufleistung bei Beitragsfreistellung zum 1.10.1995 und damit den "betrieblichen Anteil" der Kapitalleistung darstelle.
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Mit ihrer Beschwerde hat sich die Klägerin im Juni 2010 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG gewandt und ihre Beschwerde (zunächst) mit Schriftsatz vom 1.7.2010 begründet.
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II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in dem bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 14.7.2010 (allein) eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 1.7.2010 entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet (dazu 1. bis 3.). Ob die Klägerin die formalen prozessrechtlichen Begründungsanforderungen für die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt hat, ist auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist zu beurteilen (dazu 4.).
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1. Die Klägerin beruft sich in ihrem Schriftsatz vom 1.7.2010 zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist; die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung führt demgegenüber nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch - zur Verfassungsmäßigkeit der daran vom BSG gestellten Anforderungen - zB BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7; SozR 4-1500 § 160a Nr 16 und Nr 24, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Unter Hinweis darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung noch "im Arbeitsverhältnis" gestanden habe, wirft die Klägerin - erstens - die Frage auf,
"ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt daher Leistungen aus einer Direktlebensversicherung überhaupt herangezogen werden können".
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Zur Begründung führt sie aus, dass darüber, dass nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 (und § 230) SGB V Versorgungsbezüge der Beitragspflicht auch bei Beschäftigten unterlägen, höchstrichterlich - durch das BSG und das BVerfG - noch nicht entschieden worden sei. Aus der Rechtsprechung des BVerfG sei - im Gegenteil - "immerhin" zu entnehmen, dass ein Arbeitnehmer "aus dem Erwerbsleben ausgeschieden" sein müsse. Die Klägerin bezieht sich des Weiteren auf die Gesetzessystematik und entnimmt ihr sinngemäß, dass Voraussetzung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen wie (auch) von Rentenzahlungen ein Bezug im Rentenalter sei, ansonsten Lebensversicherungen stets, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung und unabhängig vom Rentenalter beitragspflichtiger Versorgungsaufwand wären. Der gesetzlichen Regelung fehle insoweit die notwendige Bestimmtheit.
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Weil es jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt, kann der Senat unerörtert lassen, ob die Klägerin hiermit überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert hat. Als geklärt - und daher nicht mehr der Behandlung im angestrebten Revisionsverfahren zugänglich - muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht und/oder das BVerfG zwar über bestimmte Fallkonstellationen (hier: Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten) noch nicht tragend zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist auch dann nämlich nicht (mehr) zu erwarten. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit demgegenüber Zweifel, muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist. Hierzu besteht insbesondere dann Veranlassung, wenn schon der Gesetzeswortlaut gegen die von der Beschwerde vertretene Auffassung spricht. Sie muss in diesem Fall ihre Ansicht aus dem Zweck der Vorschrift, der Entstehungsgeschichte oder dem Gesamtzusammenhang, in den die Norm gestellt ist, herleiten.
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Hieran fehlt es ersichtlich. Die Klägerin beschreibt und erfasst zwar die - hier einschlägige - Norm des § 226 SGB V als eine solche, die die beitragspflichtigen Einnahmen (versicherungspflichtig) Beschäftigter regelt und hierzu auch den Zahlbetrag der Rente und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) rechnet. Ohne tiefere Begründung stellt sie sich jedoch bei der Auslegung dieser - Beschäftigte, und gerade nicht aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene betreffenden - Vorschrift (dort Abs 1 Satz 1) auf den Rechtsstandpunkt, Versorgungsbezüge (und Rentenbezüge) könnten nur bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 237 SGB V) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Der bloße Hinweis der Klägerin darauf, dass aus dem Gesetzestext und aus den Materialien nicht erkennbar sei, "was letztlich alles in diesem Bereich einzuordnen wäre", genügt den Anforderungen erkennbar nicht, ebenso wenig die pauschale Bezugnahme auf noch anhängige Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl S 3 der Beschwerdebegründung).
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b) Die Klägerin befasst sich ferner mit dem - im Gesetz nicht enthaltenen - Begriff "Versorgungsleistung" und hält ihn für nicht hinreichend bestimmt, "wenn Versicherungsleistungen darunter fallen sollen". Sie spricht in diesem Zusammenhang den Wechsel in der Finanzierung ihrer Kapitallebensversicherung an und stellt - zweitens - die Frage,
"wie die Versicherungsbeiträge des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und die bisher und später erzielten Anwartschaften zu bewerten sind".
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Die Klägerin führt hierzu aus, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der gesamten Zeit die Versicherungsbeiträge selbst weitergezahlt habe, ohne dass diese in irgendeiner Weise als Altersvorsorge begünstigt gewesen seien.
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Auch insoweit fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Leistungen aus einer Direktversicherung (nur) deshalb nicht mit Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu belasten, weil bzw soweit sie (auch) durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert wurden (stellvertretend BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff, mwN; ebenso später BVerfG Kammerbeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16 ff). Unter diesen Umständen hätte es im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssiger Darlegungen dazu bedurft, warum insoweit - unter diesem Gesichtspunkt - eine Klärungsbedürftigkeit weiter fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte.
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c) Die Klägerin wirft - drittens - die Frage auf,
"in wie weit die Regelung des § 226 Abs 1 Satz 1 gegen Art. 3 GG verstößt".
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Zur Erläuterung bezieht sie sich zunächst auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 7.4.2008 (1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dabei sei von diesem "übersehen" worden, dass jede Heranziehung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung als Versorgungsleistung zur Deckung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Art 3 GG und gegen das Sozialstaatsprinzip verstoße, weil Personengruppen wie Beamte und Richter zur Kostendeckung in diesem Zusammenhang nicht herangezogen und damit gleichheitswidrig begünstigt würden. Die Klägerin hält außerdem eine "unzulässige Doppelbelastung" für gegeben, weil die Beitragsleistungen zur Lebensversicherung aus dem Vermögen bzw aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belasteten Einkünften erbracht worden seien. Schließlich sei "zweifelhaft", ob die seinerzeit vom BVerfG vertretene Auffassung, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V "im Hinblick auf den Eigentumsschutz (Art 14 GG)" verhältnismäßig sei (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 34 f), noch aufrechterhalten werden könne, wenn berücksichtigt werde, dass eine Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur von einer bestimmten Personengruppe gefordert werden dürfe.
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Auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht substantiiert dar. Sie begründet nicht in der gebotenen Weise, warum trotz einer - bereits erfolgten - verfassungsrechtlichen Bewertung des - (auch) § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V konkretisierenden - § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V durch das BVerfG in dem von ihr zitierten Beschluss Klärungsbedürftigkeit weiter fortbestehen oder erneut aufgetreten sein sollte. Den diesbezüglichen Anforderungen genügt die Klägerin nicht durch ihre bloße Behauptung des Gegenteils und die knappe Darstellung ihrer eigenen - abweichenden - Meinung. Vielmehr hätte sie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des BVerfG Lücken gelassen hat oder in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Soweit die Klägerin die "Übertragbarkeit" des vom BVerfG gefundenen Ergebnisses auf die Krankenversicherung der Beschäftigten anzweifelt, hätte sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den von ihr angeführten Normen der Verfassung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11) darlegen müssen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit einer "Verbeitragung" nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen iS von § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V bei Beschäftigten ergeben soll. Vor allem aber hätte es einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BVerfG bedurft, die dieses in dem zitierten Kammerbeschluss vom 7.4.2008 und bisher schon (auch) zu der Personengruppe der versicherungspflichtig Beschäftigten gemacht hat (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 31).
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2. Soweit die Klägerin außerdem (vgl S 1 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung der Entscheidung des LSG "von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" geltend macht (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), legt sie diese nicht hinreichend dar. Sie erläutert diese Entscheidungen nicht näher, sondern geht - im Gegenteil - gerade davon aus, dass das BVerfG in dem von ihr bezeichneten Kontext (Beitragspflicht von Versorgungsbezügen bei versicherungspflichtig Beschäftigten) noch (gar) nicht entschieden habe.
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3. Auch einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise (vgl S 5 der Beschwerdebegründung). Soweit sie geltend macht, das LSG habe wesentlichen Sachvortrag übergangen, legt sie einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht substantiiert dar. Verletzungen der Pflicht zur Sachaufklärung (vgl § 103 Satz 1 SGG; "… notwendige Feststellungen … nicht getroffen …") können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur unter den dort genannten, von der Klägerin nicht berücksichtigten Voraussetzungen gerügt werden.
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4. Der Senat legt seiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin die an die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zu stellenden Anforderungen erfüllt hat, als Beurteilungszeitpunkt denjenigen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist am 14.7.2010 zugrunde. Das gilt auch, nachdem das BVerfG zwischenzeitlich - mit Kammerbeschluss vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) - für eine mit derjenigen der Klägerin möglicherweise vergleichbare Situation (Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers) entschieden hat, dass eine ursprüngliche Direktversicherung mit dem Versicherungsnehmerwechsel aus dem betrieblichen Bezug gelöst wird, und nachdem es die bisherige Rechtsprechung des Senats insoweit als gleichheitswidrig angesehen hat, als auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden (vgl mittlerweile Senatsurteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allein unter Berufung auf die sich hiernach möglicherweise ergebende - vorliegend für die Klägerin wirtschaftlich nicht notwendig nachteilige - materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts kann kein Zulassungsgrund den Anforderungen gemäß dargelegt werden (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13; jüngst BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 V 3/11 B - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), und zwar selbst wenn dies innerhalb der Begründungsfrist nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG erfolgt wäre; denn die Beschwerde kann zulässig nur auf die in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend benannten Zulassungsgründe gestützt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Auch wächst der Klägerin (allein) durch die spätere Entscheidung des Senats im Hinblick auf den - für die von ihr repräsentierte Personengruppe günstigen - Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 keine verfahrensrechtliche Position zu, die sie bisher - bei Einlegung und Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde - nicht hatte. Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit maßgebend (stets) der Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist ist, muss in solchen Fällen keine Ausnahme gemacht und der Zeitpunkt der Beurteilung demgemäß nicht auf den (späteren) Entscheidungszeitpunkt verlegt werden. Denn der im Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes wird durch eine solche Verfahrensweise nicht verletzt, weil die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf der von der Beschwerdeführerin - nicht veranlassten oder auch nur voraussehbaren - Bearbeitungs- und Entscheidungsreihenfolge beruht, sondern darauf, dass sie zuvor bereits ihren prozessualen Darlegungsobliegenheiten aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt hat. Wie ausführlich erörtert (dazu oben 1. bis 3.) war Letzteres hier der Fall. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass von einem Beschwerdeführer in einer Situation wie der vorliegenden (natürlich) nicht verlangt werden kann, dass er die (spätere) Rechtsprechung des BVerfG antizipiert, war und ist die Nichtzulassungsbeschwerde hier iS der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 91, 93, 105 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 30 ff) (gleichwohl) offensichtlich unzulässig. Denn ein verständiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter hätte durch eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Beschwerdebegründung dem Senat die Möglichkeit eröffnet, dass der Senat seine bisher vertretene Auffassung überprüft. Insgesamt unterscheidet sich der vorliegende Fall mithin von der Konstellation, in der bei hinreichend begründeter (zulässiger) Nichtzulassungsbeschwerde eine zunächst vorhandene Aussicht auf Revisionszulassung nachträglich bei Entfallen des Zulassungsgrundes vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts dadurch zunichte gemacht wird, dass bei der Begründetheitsprüfung auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt wird, somit eine - vorhandene - verfahrensrechtliche Position entzogen und die Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Weise als Rechtsmittel in verfassungswidriger Weise ineffektiv gemacht wird (vgl zuletzt BVerfG Kammerbeschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - NJW 2011, 2276; Kammerbeschluss vom 29.9.2010 - 1 BvR 2649/06 - juris).
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG.
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Der Klägerin verbleibt damit nur die Möglichkeit, ggf im Verwaltungswege - nach den speziellen sozialrechtlichen Aufhebungsvorschriften für Verwaltungsakte (vgl §§ 44 ff SGB X) unter den dort genannten Voraussetzungen - aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08, aaO) Nutzen zu ziehen. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des dieser Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits nur die auf einen Teil der Gesamtablaufleistung der Lebensversicherung erhobenen Krankenversicherungsbeiträge sind und das Versicherungsunternehmen diesen Teil der Klägerin gegenüber später (gerade) als den "betrieblichen Anteil" ausgewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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