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BSG 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R
BSG 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R - Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Entschließungs- und Auswahlermessen - Prävention - zukunftsgerichtete Leistung - keine rückwirkende Leistungserbringung nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums - fehlende Schadensersatzfunktion - Beginn der Fünf-Jahres-Frist
Normen
§ 3 Abs 1 BKVO vom 18.12.1992, § 3 Abs 2 S 1 BKVO vom 18.12.1992, § 3 Abs 2 S 2 BKVO vom 18.12.1992, § 31 SGB 1, § 40 Abs 1 SGB 1, § 40 Abs 2 SGB 1, § 41 SGB 1, § 212 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 13. November 2006, Az: S 5 U 261/06, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 19. Januar 2010, Az: L 17 U 390/06, Urteil
Leitsatz
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1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.
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2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht mehr rückwirkend erbracht werden kann; sie ist nicht zum Ausgleich eines konkreten Schadens gedacht (Aufgabe von BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 = BSGE 30, 88 = SozR Nr 3 zu § 5 BKVO-Saar; Aufgabe von BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R = HVBG-INFO 1999, 2387; Aufgabe von BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R = HVBG RdSchr VB 39/2002).
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2006 zurückgewiesen.
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Kosten sind auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO idF ab 1.1.1993) hat, insbesondere ob ein solcher Anspruch verjährt ist.
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Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1985 bis 1988 den Beruf des Krankenpflegers und absolvierte von 1988 bis 1989 eine Weiterbildung zum Masseur und Bademeister. Von Oktober 1991 bis Ende 1993 war er mit Unterbrechungen als Krankenpfleger und Masseur tätig. Er gab diese Tätigkeiten wegen eines schweren nässenden Kontaktekzems Ende 1993 auf. Anschließend holte er das Abitur nach und ließ sich in den Beruf des Buchbinders umschulen (bis 1998). Auf Kosten des damaligen Arbeitsamts nahm er im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 2002 wiederholt an Praktika teil. Anschließend übte er verschiedene Aushilfstätigkeiten aus.
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Mit Schreiben vom 10.7.2003 wies der Kläger die Beklagte auf berufsbedingte Erkrankungen von Haut und Wirbelsäule hin. Die Beklagte erkannte eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der (damaligen) Anlage zur BKVO (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden BK 5101) an (Bescheid vom 22.12.2004). Mit Verwaltungsakten im Bescheid vom 22.3.2005 stellte sie weiter fest, der Versicherungsfall sei am 1.1.1994 eingetreten, Anspruch auf Rente wegen der BK 5101 bestehe nicht. In der Begründung führte sie ua aus, eventuelle Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 1.1.1999 seien verjährt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.3.2005 Widerspruch, in dessen Begründung er Ansprüche auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2006 zurück, da sie zum Anspruch auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe noch keine Entscheidung getroffen habe. Diese werde gesondert ergehen.
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Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006). Wegen des Anspruchs auf Übergangsleistung erhob der Kläger im Juli 2006 beim SG Würzburg Untätigkeitsklage (S 5 U 186/06). Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2006 die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Der Anspruch sei verjährt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die von der Erhebung der Einrede absehen ließen. Der Zweck der Gewährung von Übergangsleistungen, nämlich der Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis, sei über neun Jahre nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6.9.2006).
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Hiergegen hat der Kläger beim SG Würzburg Klage erhoben (S 5 U 261/06). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe sich in rechtmäßiger Weise auf Verjährung berufen.
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Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 19.1.2010 den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO "dem Grunde nach zu bewilligen". Dem Kläger stehe gegen die Beklagte für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Übergangsleistung zu. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch sei nicht vor dem 1.10.1999 gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt, da er nicht fällig geworden sei. Der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO werde erst mit Bekanntgabe der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung fällig. Mangels Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsakts habe die Verjährung des Anspruchs nicht begonnen. Den mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecken, wie die Herstellung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, sei keine besondere Bedeutung beizumessen.
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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 45 Abs 1 SGB I iVm § 3 Abs 2 BKVO und §§ 40, 41 SGB I. Die beanspruchte Übergangsleistung sei verjährt. Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, was im Falle des § 3 Abs 2 Satz 1 und 2 BKVO als "Anspruch auf Sozialleistungen" iS von § 45 Abs 1 SGB I zu verstehen und wann ein solcher Anspruch entstanden sei. Die Auslegung der genannten Vorschriften durch das LSG stehe nicht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der genannten Normen. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, die lediglich nach Höhe und Dauer begrenzt sei. Der Anspruch auf Übergangsleistung entstehe grundsätzlich, wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sei. Der Anspruch ende spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspreche. Folglich sei der Anspruch auf Übergangsleistung am 1.1.1994 entstanden und habe mit Ablauf des Fünf-JahresZeitraums am 31.12.1998 geendet. Dies werde auch bestätigt durch die Entscheidung des BSG vom 5.2.2008 (B 2 U 18/06 R), nach welcher der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO selbstständig im Rahmen der Rechtsnachfolge (§ 56 SGB I) übergehen könne. Dies setze voraus, dass ein Recht bereits vor der Konkretisierung der Leistung durch die Beklagte entstanden und fällig geworden sei. Der Zweck der Leistung, nämlich die Ermöglichung des Übergangs von der zu unterlassenden auf eine neue Tätigkeit, könne viele Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr erreicht werden.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13. November 2006 zurückzuweisen.
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Der vor dem LSG von einem Rentenberater vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt. Sinngemäß begehrt er, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
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Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Bayerischen LSG ist aufzuheben, denn das LSG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO, auch nicht "dem Grunde nach", zu bewilligen. Vielmehr hätte das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückweisen müssen.
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1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO geltend. Da die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO konkretisiert hat, geht es ihm darum, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Recht auf eine Übergangsleistung zu bewilligen. Um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer solchen Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1). Soweit der Kläger bisher sein Begehren mit der Anfechtungs- und Leistungsklage ("Übergangsleistung zu gewähren") verfolgt hat, ist das Verpflichtungsbegehren hiervon umfasst (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).
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Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs 2 der am 30.11.1997 außer Kraft getretenen BKVO vom 20.6.1968 (BGBl I 721), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I 2343). Denn der Kläger macht ein Recht auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsleistung ab 1.1.1994 geltend. Dagegen findet trotz Antragstellung im Juli 2003 § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) idF ab 1.12.1997 keine Anwendung. Diese Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 SGB VII. Gemäß § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII nicht für vor dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) eingetretene Versicherungs- und Leistungsfälle. Die aufgrund der Vorschriften des SGB VII erlassene BKV ist damit nicht auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Leistungsfälle anzuwenden. Diese Rechtsverordnung trifft - abgesehen von § 6 BKV - keine Regelungen über Leistungen für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen (vgl auch BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 18).
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon kein Recht auf Bescheidung, erst recht keins auf Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung zu (§ 3 Abs 2 BKVO). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, dass in der Person des Klägers am 1.1.1994 alle Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt waren (2.). Dies kann aber dahinstehen, denn die Beklagte war nach dem Zweck des ihr eingeräumten Ermessens nicht zu verpflichten, ein Recht auf eine Übergangsleistung für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 zu bewilligen (3.). Da ein Recht auf eine Übergangsleistung frühestens mit der Bekanntgabe der bewilligenden Ermessensentscheidung entsteht, wie das LSG richtig gesehen hat, und die Beklagte hier zu Recht keine Bewilligung ausgesprochen hatte, kam es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nicht an, ob die Beklagte den Antrag mit der Begründung ablehnen durfte, der Anspruch sei gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Ein abstrakt denkbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Rechts oder Anspruchs auf eine Übergangsleistung aufgrund der Antragstellung im Juli 2003 für spätere Zeiträume ist nicht im Streit (4.).
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2. § 3 Abs 2 BKVO in der vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 geltenden Fassung lautete:
"Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt."
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Erste Voraussetzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO ist das Bestehen einer aktuellen, konkret individuellen Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R - Juris RdNr 11 mwN). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bei der Beklagten wegen einer Beschäftigung als Krankenpfleger und Masseur versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), ihm drohte im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung der BK 5101.
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Zweite Voraussetzung des Anspruchs ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Diese war gegeben, denn der Kläger hat die seine Haut gefährdende Tätigkeit - zuletzt als Krankenpfleger - zum 31.12.1993 auf Dauer eingestellt.
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Dritte Voraussetzung ist das (ggf trotz Vorteilsausgleichs eingetretene) Vorliegen einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile. Dass die Einstellung der Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 beim Kläger zu einer Minderung des Verdienstes oder zu einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil geführt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Diese Feststellung kann nicht darin gesehen werden, dass das LSG den Zusammenhang zwischen entweder der Minderung des Verdienstes und/oder einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil und der Aufgabe der Tätigkeit bejaht hat. Ein solcher Zusammenhang kann nicht bejaht werden, ohne dass im Einzelfall festgestellt wird, dass die Glieder der Kausalkette vorliegen, die angeblich wesentlich ursächlich miteinander verbunden sind. Dass beim Kläger durch die Ende 1993 erfolgte Einstellung der Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile wesentlich verursacht worden sind und ggf welche, lässt sich dem Urteil des LSG aber nicht entnehmen.
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Schließlich ist (viertens und fünftens) ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der drohenden BK und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 40, 146, 149 = SozR 5677 § 3 Nr 1 S 3 f; BSG Beschluss vom 4.10.1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-INFO 1997, 952; Benz, BG 1988, 596 mwN).
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Versicherte, bei denen die Gefahr iS des § 3 Abs 1 BKVO fortbesteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger nach Maßgabe dieser Vorschrift einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer.
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Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sind (BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R - Juris RdNr 14). Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2) auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.
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3. Die Beklagte hat, wie das SG im Ergebnis richtig erkannt hat, einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Erfüllung des Tatbestandes entstehende gebundene Befugnis des Unfallversicherungsträgers, über die Zuerkennung eines Rechts auf eine solche Geldleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist gemäß dem zukunftsgerichteten Zweck der Leistungsart (a) auf fünf Jahre seit Entstehung des Anspruchs begrenzt (b). Wenn alle fünf Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO zu einem Zeitpunkt vorliegen, kann der Träger von da ab gerechnet für höchstens fünf Jahre durch pflichtgemäße Ermessensentscheidung ein Recht/einen Anspruch auf Übergangsleistungen begründen. Er hat dabei zu berücksichtigen, ob aktuell zu diesem Entscheidungszeitpunkt die mit der Leistungsart "Übergangsleistung" intendierten Zwecke (noch) zu erreichen sind. Dies hat die Beklagte hier zutreffend verneint.
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a) Die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO hat präventiven Charakter. Da sie zukunftsgerichtet ist, kann die Leistung nicht außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums "rückwirkend" bewilligt werden.
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Der Zweck der Übergangsleistung ist allein Prävention und besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 25/95 - BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2). Dadurch wird die Unterlassung gefährdender Tätigkeit, auf die nach § 3 Abs 1 BKVO hinzuwirken ist, ergänzend gefördert. Denn dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und im Wesentlichen dadurch verursachte Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKVO vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden (vgl BSG Urteil vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11). Die Übergangsleistung ist als präventive Hilfe beim und zum Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit ausgestaltet (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 7, 15) und verfolgt aufgrund dessen zukunftsgerichtete Ziele (BSG, aaO, RdNr 15).
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Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen (ggf trotz eines Vorteilsausgleichs) einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. Dies liegt ua vor, wenn er wegen der gefährdenden Tätigkeiten auch seine bisherige Erwerbstätigkeit insgesamt aufgeben muss und keine anderweitige Erwerbstätigkeit und damit keinen anderweitigen Verdienst erlangt. Die Übergangsleistung soll gerade das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - Juris RdNr 13 mwN). Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der BK erreicht. Gelingt ihm das nicht, vermag ihn die Übergangsleistung nach Ablauf der für diese vorgesehenen Dauer von höchstens fünf Jahren ab Tatbestandserfüllung nicht mehr davor zu bewahren, dass er auf einen wirtschaftlich niedrigeren Stand absinkt (BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2).
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Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet. Gegen eine Schadensersatzfunktion spricht schon, dass § 3 Abs 2 BKVO weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzt und nicht den vollen und auf Dauer eintretenden Nachteil durch die erzwungene Tätigkeitseinstellung vollständig ausgleichen kann und will. Frühere insoweit anders lautende Rechtsprechung (BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R) gibt der Senat auf.
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Der rein präventive Charakter der Leistungsart schließt es zugleich aus, dass diese der Entschädigung dienen soll (so aber BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94 - HVBG-INFO 1995, 2410 mwN). Es handelt sich nicht um soziale Entschädigung. Diese dient dem Ausgleich auch der wirtschaftlichen Auswirkungen eines erlittenen Gesundheitsschadens, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I). Der Gedanke der Entschädigung eines besonderen Opfers für die staatliche Gemeinschaft - wie er vom Bundesversorgungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz verfolgt wird - trifft auf die echte gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (vgl auch Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 RdNr 4). Vielmehr ist bereits in älteren Entscheidungen des BSG zutreffend erkannt worden, dass es sich bei § 3 BKVO um eine im Recht der Sozialversicherung angesiedelte Regelung zur Prävention und Krankheitsvorsorge handelt (BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 - HVBG-INFO 1994, 496; BSGE 19, 157, 158). Ein Verständnis der Vorschrift als haftungsrechtliche Entschädigung im Sinne des sonstigen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts scheidet aus.
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b) Der Unfallversicherungsträger darf Zahlungsansprüche auf Grundlage des § 3 Abs 2 BKVO längstens für fünf Jahre seit der Tatbestandserfüllung begründen (§ 31 SGB I).
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§ 3 Abs 2 Satz 2 BKVO regelt abschließend, welche Arten von Geldleistung als Übergangsleistung zu erbringen sind und für welchen Zeitraum ab Tatbestandserfüllung ein solches Recht längstens zuerkannt werden darf. Es kann entweder ein Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO bewilligt oder aber ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck des § 3 Abs 2 BKVO kann nur erreicht werden, wenn die Geldleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Verdienstminderung oder der wirtschaftlichen Nachteile iS des Tatbestandes erbracht wird. Die Vorschrift gibt diesen zeitlichen Rahmen ausdrücklich für das weiterreichende Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung vor. Er gilt aber auch für den bloßen Anspruch auf einmalige "Beihilfe". Denn auch sie dient allein dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Dies erfordert, dass auch sie zeitnah nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erbracht wird. Typischerweise ist ein einmaliger Geldbetrag alsbald zu leisten, nachdem der Versicherte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit begonnen hat. Nach der in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO getroffenen Typisierung ist der Übergang in die andere berufliche Tätigkeit längstens nach fünf Jahren abgeschlossen. Nach ihren Zwecken können deshalb beide Arten von Übergangsleistung außerhalb eines angemessenen, fünf Jahre überschreitenden Zeitraums nicht erbracht werden (so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9 - § 3 BKV RdNr 67).
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Der Verordnungsgeber trägt mit § 3 Abs 2 BKVO auch dem Gedanken Rechnung, dass den Versicherten bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von fünf Jahren die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein wird (vgl BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2). Andererseits berücksichtigt die Länge des möglichen Anspruchszeitraums auch, dass der Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit in der Regel nicht unmittelbar die Aufnahme einer neuen nicht gefährdenden Tätigkeit folgen muss oder kann. Neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts können auch andere Umstände, wie zB ein Bedarf an Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder persönliche Gründe, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit entgegenstehen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.1).
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Auch wenn bei dem Kläger ab dem 1.1.1994 ein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil vorgelegen hat, ist die Beklagte also aufgrund des Antrags vom Juli 2003 nicht zur rückwirkenden Bewilligung einer Übergangsleistung vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 berechtigt oder verpflichtet gewesen. Die mit Präventionsleistungen zu unterstützende, bis zu fünf Jahre dauernde Phase der Umstellung auf ein neues Tätigkeitsfeld war abgeschlossen. Der Kläger konnte bei einem am 1.1.1994 beginnenden Übergang in eine andere gefährdungsfreie Tätigkeit nicht mehr präventiv mit zukunftsgerichteten Leistungen unterstützt werden.
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Danach hat der Kläger kein Recht auf Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung durch die Beklagte für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998.
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4. Im Rahmen dieser Revision ist dem Senat nicht zur rechtlichen Prüfung gestellt, ob ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Ermessen der Beklagten über Übergangsleistungen für Zeiträume innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem Antrag besteht.
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Zwar beginnt die Fünf-Jahres-Frist, anders als häufig angenommen wird, nicht zwingend am Tag nach endgültiger Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (so aber BSG SozR 5677 § 3 7. BKVO Nr 3 S 10; Hessisches LSG vom 10.8.1983 - L-3/U-1123/82 - Breith 1984, 212; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.11). Diese Auffassung übersieht, dass die "Minderung des Verdienstes" oder "sonstiger wirtschaftlicher Nachteile" ebenfalls Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs ist (zutreffend BSG vom 22.8.1975 - 5 RKnU 5/74 - BSGE 40, 146, 149). Faktisch wird in aller Regel mit der Aufgabe der Tätigkeit unmittelbar auch der wirtschaftliche Nachteil eintreten. Wenn dieser aber ausnahmsweise erst später eintritt, zB weil der Versicherte trotz der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, die mit seiner bisherigen Arbeit verbunden waren, zunächst das gleiche Entgelt wie vor dem Auftreten der Erkrankung erzielt, ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn auch der wirtschaftliche Nachteil eingetreten ist. Entsprechend beginnt die Fünf-Jahres-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Hat die Frist einmal zu laufen begonnen, läuft sie kalendermäßig ab und wird durch den zeitweisen Wegfall des Minderverdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils nicht unterbrochen, gehemmt oder neu in Gang gesetzt (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97 - HVBG-INFO 1997, 1912). Der Senat nimmt deshalb weiter an, dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum weder durch nach Tatbestandserfüllung eintretende Zeiten ohne Minderverdienst noch aus anderen Umständen verlängert (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97).
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Für die Zeit ab Juli 2003 hat der Kläger aber weder das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen behauptet, noch haben - ausgehend vom geltend gemachten Begehren - die Beklagte, das SG oder das LSG über einen solchen Anspruch entschieden. Der Senat kann daher die Frage einer Anspruchsberechtigung in anderen Zeiträumen als denjenigen, über die das LSG entscheiden hat, nicht befinden.
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Bei Kenntniserlangung von dem möglichen Bedarf an Präventionsleistungen im Juli 2003 durfte die Beklagte die Umstellung auf eine andere nicht gefährdende Tätigkeit nicht mehr rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 fördern. Deshalb war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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