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BSG 30.11.2010 - B 5 R 176/10 B
BSG 30.11.2010 - B 5 R 176/10 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Augsburg, 4. Juni 2008, Az: S 13 R 692/05, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 10. Februar 2010, Az: L 13 R 536/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Begehren des Klägers, für die Zeit ab Juli 1994 seine Versichertenrente nicht auf die ab 1.9.1992 gewährte Witwerrente anzurechnen und von einer Erstattung der Überzahlung abzusehen, hatte keinen Erfolg (Urteil des SG Augsburg vom 4.6.2008; Urteil des Bayerischen LSG vom 10.2.2010).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie auf Verfahrensfehler.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung zu:
"Ist es verfassungsgemäß, dass Leistungen der Kindererziehung als familienorientierte Leistung des Sozialstaates so strukturiert worden sind, dass eine reguläre Einfügung in die Rentenberechnung nach dem SGB VI stattfindet und eine Einkommensanrechnung auf diese Leistungen sui generis ???"
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Der Kläger hat es jedoch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ausreichend darzutun. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Wer einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht nur auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vortragen, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegende Rechtsprechung die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN; BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584, 585). Zudem muss der Beschwerdeführer darlegen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit im konkreten Fall ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hieran fehlt es.
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Insbesondere setzt sich der Kläger in nicht ausreichender Weise mit der - im angefochtenen Urteil zitierten - Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) zu der aufgeworfenen Problematik auseinander. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass Bedarf nach einer - weiteren - Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG, Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B). Hierfür hätte der Kläger auf die vorhandene Rechtsprechung näher eingehen und anhand dieser begründen müssen, weshalb eine - weitere - höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Allein der Hinweis, dass sich Art 6 Abs 1 GG zu einem Teilhaberecht verdichtet, wenn eine Witwerrente, die allein auf Kindererziehungszeiten beruht, bei gleichzeitigem Bezug einer Versichertenrente entfällt, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
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Des Weiteren hat der Kläger eine Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN und SozR 1500 § 160a Nr 54 S 71 f). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Zwar behauptet der Kläger, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 9/07 R - ab. Der Kläger hat jedoch mit dem Satz, "Der Bescheid vom 31.03.2004 über die Neuberechnung der Rente beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung des alten Bewilligungsbescheides über die Hinterbliebenenrente" keinen eigenen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG benannt, mit dem dieses dem BSG widersprochen haben könnte.
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Schließlich sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger macht bereits keine Verstöße des LSG gegen gerichtliches Verfahrensrecht geltend, die diesem auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo). Mit seinem Vortrag, das Gericht habe Verstöße der Beklagten gegen das für diese maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht verkannt, weil es insbesondere die Jahresfrist des § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 SGB X falsch berechnet, § 45 SGB X falsch ausgelegt und grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, rügt er der Sache nach jeweils einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando). Soweit er sich auf einen hierin liegenden "Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG" beruft, lässt der Kläger unbeachtet, dass diese Verfassungsnorm von vorneherein nicht vor einer unzutreffenden Auslegung des materiellen Rechts schützt (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 550/04 ua - SozR 4-2500 § 87 Nr 6). Zudem kommt eine sachliche Überprüfung des Berufungsurteils grundsätzlich erst nach zulässiger Einlegung der zugelassenen Revision und nicht bereits durch das BSG als Beschwerdegericht in Betracht.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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