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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R
BSG 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl - Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Untersuchungsmaxime bei Fehlen des Konzeptes - Anwendung der Wohngeldtabelle mit Zuschlag
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 10 Abs 1 WoFG, § 7 Abs 3 SGB 2, § 8 WoGG 2, § 20 SGB 10, § 103 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 11. Juli 2006, Az: S 4 AS 146/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 10. Juni 2008, Az: L 3 AS 77/06, Urteil
nachgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 25. März 2014, Az: L 3 AS 343/10 ZVW, Urteil
Leitsatz
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Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner einer Familie angehören.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005 sowie vom 1.12.2005 bis zum 31.1.2006.
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Die Klägerin zu 1 ist 1963 geboren. Ihr Ehemann ist 1938 geboren und bezieht eine Altersrente. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, die am 1985 geborene M, der am 1987 geborene J, der Kläger zu 2, die am 1990 geborene Jo, die Klägerin zu 3, die am 1995 geborene Ma, die Klägerin zu 4 und der am 2002 geborene Ja , der Kläger zu 5. Für die ersten drei Kinder wurde im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro und für die beiden jüngsten Kinder in Höhe von jeweils 179 Euro gezahlt.
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Die Familie bewohnte im streitigen Zeitraum ein 1999 angemietetes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 131,5 qm (138 qm abzüglich Heizungsraum von 6,5 qm). Hierfür war eine Kaltmiete von 1390 DM vereinbart, die sich jeweils zum 1.7. eines Jahres um 30 DM = 15,33 Euro erhöhte. Zu der Kaltmiete kamen in den streitigen Zeiträumen 14,13 Euro für Kabelanschluss, 25 Euro für die Miete einer Garage und 17,11 Euro monatlich für sonstige Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizungswartung, Schornsteinfegerkosten). Für die Abfallentsorgung waren am 4.3., 1.6., 1.9. und 1.12. 2005 und 2006 jeweils 115,20 Euro zu zahlen. Die zehn Mal jährlich anfallenden Abschläge für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser betrugen im Jahr 2005 insgesamt 283 Euro und im Jahr 2006 insgesamt 352 Euro.
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Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 11.1.2005 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 28.2.2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 970,82 Euro, für den Monat März 2005 in Höhe von 923,98 Euro und für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.5.2005 in Höhe von 660,58 Euro monatlich. Als Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 524,40 Euro, Heizkosten in Höhe von 113,16 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 81,80 Euro der Leistungsberechnung zu Grunde. Im anschließenden Widerspruchsverfahren bewilligte sie mit Bescheid vom 3.3.2005 für den Monat März Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 926,43 Euro und für die Zeit vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 in Höhe von 592,05 Euro monatlich. Insgesamt wurden für März 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 511,69 Euro bewilligt, für April und Mai jeweils 411,05 Euro. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.
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Wegen einer Neuberechnung der Nebenkosten senkte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 8.4.2005 die Leistungen für März 2005 auf 902,17 Euro und für Mai auf 587,87 Euro ab, für April 2005 blieb es bei 592,05 Euro. Nachdem die Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatten, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.4.2005 den Klägern für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 28.2.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 1017,50 Euro, für den Monat März in Höhe von 948,57 Euro und für die Monate April und Mai 2005 jeweils 635,38 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.3.2005 als unzulässig und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
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Mit Bescheid vom 11.5.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 635,38 Euro monatlich bewilligt, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,38 Euro berücksichtigt wurden. Der Klägerin zu 1, die sich zum 1.8.2005 als Musikerin selbstständig gemacht hat, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.8.2005 Einstiegsgeld nach § 16 Abs 2 Nr 5 und § 29 SGB II für die Zeit vom 1.8.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von 279,90 Euro. In dieser Höhe erfolgte auch eine Folgebewilligung für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2006.
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Mit Bescheid vom 7.11.2005 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.5.2006 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 117 Euro bewilligt. Dabei berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 424,38 Euro sowie laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit der Klägerin zu 1 in Höhe von 518,38 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 4.1.2006 bewilligte die Beklagte für den Monat Januar Leistungen in Höhe von 635,38 Euro.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006 hat die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 7.11.2005 zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung für den Sieben-Personen-Haushalt der Familie betrügen insgesamt 742,14 Euro. Der Anteil der Kläger belaufe sich auf 424,35 Euro. Schließlich hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006 den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 4.1.2006 zurückgewiesen.
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Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 11.7.2006 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren vom 1.1.2005 bis zum 31.1.2006 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Berücksichtigung von zwei Erwachsenen, vier Schulkindern und einem Kleinkind ergebe sich eine angemessene Wohnungsgröße von 130 qm. Zwar wohne die Familie derzeit in einer unangemessen großen Wohnung. Eine andere kostengünstigere Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht verfügbar und zugänglich gewesen. Da die Kläger mietvertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet seien, müssten auch die Kosten für den Kabelanschluss übernommen werden.
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Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, den Bewilligungsabschnitt vom 1.6.2005 bis zum 30.11.2005 aus dem Berufungsverfahren auszuklammern. Die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 10.6.2008 zurückgewiesen. Das Streitverhältnis sei auf höhere Leistungen für die Unterkunft beschränkt. Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen sei eine Wohnfläche von 135 qm für einen Haushalt mit sieben Familienmitgliedern als angemessen anzusehen. Eine verwertbare Mietdatenbank zur Frage der Angemessenheit der Miete liege nicht vor. Die von der Beklagten selbst durchgeführten Ermittlungen seien mangelhaft, weil bei der Erhebung nicht nach der Größe der Wohnung differenziert worden sei. Die Beklagte habe nicht die konkreten Wohnflächen festgehalten, sondern lediglich bei einzelnen Anbietern die Anzahl der Zimmer der Wohnungen. Dies lasse jedoch keinen Rückschluss auf die Wohnfläche der betreffenden Wohnungen zu. Bedenklich sei auch die Berechnungsmethode der Beklagten, soweit sie zunächst Durchschnittswerte für die einzelnen Anbieter gebildet habe, um dann aus diesen erneut einen Durchschnitt zu bilden. Ebenfalls bedenklich sei, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen ohne nähere Begründung aus ihren Ermittlungen herausgenommen habe. Das untere Segment bestimme sich nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz der betreffenden Wohnungen und nicht allein nach dem Preis. Da die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen keinen ausreichenden Rückschluss auf den im streitigen Zeitraum angemessenen Quadratmeterpreis erlaubten, müsse vorliegend grundsätzlich der tatsächliche Mietzins als angemessen zu Grunde gelegt werden. Der Senat sehe sich nicht in der Lage, die Ermittlungen der Beklagten aus dem Jahr 2004 für das hier einschlägige Wohnungssegment hinreichend nachzuvollziehen und zu ersetzen. Hinsichtlich des Kabelanschlusses habe der Vermieter klargestellt, dass das Haus der Familie zu einer Wohnanlage gehöre, für die ein einheitlicher Kabelanschlussvertrag bestanden habe.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Das LSG habe zu hohe bzw falsche Anforderungen an die Ermittlungen zum angemessenen Quadratmeterpreis von Mietwohnungen gestellt. Da es für die Stadt Zweibrücken keinen Mietspiegel gebe, habe sie eigene Ermittlungen angestellt, indem sie ein halbes Jahr lang den Wohnungsmarkt - auch unter Berücksichtigung der Wohnungsangebote in der lokalen Zeitung - beobachtet, sich mit einer Vielzahl von Maklern und mit den örtlich vorhandenen größeren Wohnungsbaugesellschaften in Verbindung gesetzt und so die Durchschnittswerte der von diesen angebotenen Wohnungen ermittelt habe. Die vom LSG geforderte Differenzierung nach Wohnungsgrößen würde zu einem unzumutbaren bürokratischen Aufwand führen, weil in aller Regel bei Wohnungsanzeigen lediglich die Anzahl der Zimmer sowie der entsprechende Quadratmeterpreis genannt werde. Auch die anschließend notwendige Eingruppierung der Erkenntnisse nach den einzelnen für unterschiedlich große Bedarfsgemeinschaften angemessenen Wohnungsgrößen führe zu einem nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand. Des Weiteren wäre wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt eine ständige Erhebung erforderlich. Kleineren Bedarfsgemeinschaften wären im Ergebnis höhere Kosten der Unterkunft je Quadratmeter zu bewilligen als größeren. Eine solche Verwaltungspraxis verstoße aber gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Grundgesetz. Sofern das LSG bemängele, dass die Beklagte bestimmte Anbieter mit besonders hohen Quadratmeterpreisen aus ihren Berechnungen herausgenommen habe, verkenne es, dass die Beklagte berechtigt sei, Vermieter herauszunehmen, die überwiegend Wohnungen im oberen Mietsegment anbieten. Kosten für den Kabelanschluss seien nach Sinn und Zweck nicht von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst.
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Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des SG Speyer vom 11.7.2006 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.6.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie halten die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen.
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1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II für die Zeiträume vom 1.1. bis 31.5.2005 und vom 1.12.2005 bis zum 31.1.2006. Zu Recht hat das LSG im Hinblick auf das prozessuale Meistbegünstigungsprinzip (vgl BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 2 f, jeweils RdNr 11) die Kläger zu 2 bis 5 ins Rubrum aufgenommen. Einer Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin zu 1 bedurfte es hingegen nicht, weil er gemäß § 7 Abs 4 SGB II nicht leistungsberechtigt war (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 25 mwN).
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Entgegen der Auffassung des LSG begehren die Kläger für die streitigen Zeiträume uneingeschränkt höhere Leistungen für den Lebensunterhalt und nicht lediglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Beschränkung des Streitverhältnisses auf die Leistungen nach § 22 SGB II ist zwar zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können (BSGE 97, 217, 222 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18 ff). Erforderlich für eine solche Beschränkung ist allerdings, dass sie ausdrücklich (insbesondere durch die Antragstellung) und unmissverständlich erklärt wird. Ansonsten sind bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3).
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Eine diesen Anforderungen genügende, das Streitverhältnis auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkende Erklärung liegt nicht vor. Die Kläger haben im Verfahren vor dem SG Leistungen nach dem SGB II "unter Berücksichtigung der anteiligen tatsächlichen Kaltmiete und der anteiligen Kabelgebühren sowie der anteiligen tatsächlichen Mietnebenkosten" beantragt. Sie haben damit die Unterkunftskosten lediglich als einen streitigen Berechnungsfaktor besonders hervorgehoben, ohne erkennbar die Überprüfung insgesamt auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränken zu wollen.
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2. Die Kläger sind Berechtigte iS des § 7 Abs 1 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Bei der Bestimmung ihrer Bedarfe ist zunächst für die Klägerin zu 1 eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro gemäß § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), für die Kläger zu 2 und 3 in Höhe von 276 Euro und für die Kläger zu 4 und 5 in Höhe von 207 Euro, § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, zu Grunde zu legen. Mit Vollendung seines 18. Lebensjahres war der Kläger zu 2 nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sondern bildete eine eigene Bedarfsgemeinschaft, sodass ab diesem Zeitpunkt für ihn eine Regelleistung in Höhe von 345 Euro in Ansatz zu bringen war. Da die Vorschriften zur Regelleistung und zum Sozialgeld auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) weiterhin anwendbar und der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, verbleibt es für den streitigen Zeitraum bei den gesetzlich festgelegten Leistungen.
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3. In welcher Höhe neben den Bedarfen an Regelleistungen ein nach § 22 SGB II zu deckender Bedarf besteht, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche tatsächlichen Kosten in den hier streitigen Zeiträumen entstanden sind, hat das LSG nicht abschließend festgestellt. Zwar hat das LSG die Kaltmiete seit dem 1.7.2004 mit 812,96 Euro beziffert, dieser Betrag stimmt jedoch mit dem zuvor für dasselbe Datum genannten Betrag von 1540 DM nicht überein. Unklar bleibt auch, ob und welche Abschläge in den streitigen Zeiträumen für Strom, Erdgas, Wasser und Abwasser zu zahlen waren (vgl Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Der Beklagten und dem LSG sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bei der Bestimmung des Bedarfs der Kläger für die Unterkunft Rechtsfehler unterlaufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19 ff; stRspr zuletzt Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R): Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
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a) Angemessen war bis zum 2005, dem Datum des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers zu 2, für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 105 qm, danach von 90 qm für die Bedarfsgemeinschaft, die die Klägerin zu 1 weiter mit den Klägern zu 3 bis 5 bildete und für den Kläger zu 2 als gesonderte Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 45 qm. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) bzw ehedem auf Grund des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6.6.1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254, 258 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 19; krit BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 15 ff). In Rheinland-Pfalz ist bis Februar 2007 mit den als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 20.12.2004 (MinBl 2005, 116) ergangenen Wohnraumförderungsbestimmungen lediglich eine landesrechtliche Regelung nach § 5 Abs 2 WoFG erlassen worden, nicht jedoch eine Regelung nach § 10 Abs 1 WoFG. Das LSG ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 (MinBl 1992, 36) ausgegangen, die in Ziffer 5.10 bestimmt, dass für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 qm, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 qm und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 qm als in der Regel angemessen anzusehen ist (vgl bereits Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten.
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Abzustellen ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden kann (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen. Zwar stellen die einschlägigen Wohnraumförderungsbestimmungen auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 5 SGB II, die eine gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen enthält (vgl näher Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 14 AS 32/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft aber nicht. Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II bildet. Insofern gelten für den Fall, dass verwandte Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, keine Besonderheiten. Nur soweit die enumerativ genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist die Anzahl der einbezogenen Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen. Da es sich bei der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße lediglich um eine Bezugsgröße für die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit der Kosten handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden, welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter Einschluss auch der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann.
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Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die der Kläger zu 2 ab seiner Volljährigkeit bildete, ist die Angemessenheit des auf ihn nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für eine Einzelperson angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers zu 2 ergibt sich hieraus nicht, weil er nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung) nicht mehr der durch besondere Verbundenheit und erhöhte gegenseitige Verantwortlichkeit gekennzeichneten Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern angehörte (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 22).
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b) Zutreffend ist das LSG - zumindest konkludent - vom Gebiet der Stadt Zweibrücken als dem für die Bestimmung der preislichen Angemessenheit zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSGE 97, 231, 238 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23 f, jeweils RdNr 24; BSGE 97, 254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 RdNr 21). Der Senat hat bereits entschieden, dass die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca 35 000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R).
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c) Auch wenn von dem Gebiet der Stadt Zweibrücken als dem räumlichen Vergleichsmaßstab auszugehen ist, lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zu Grunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231, 238 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 S 23, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254, 259 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 20). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen bzw solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 S 66 RdNr 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl Urteile des BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - und vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -; Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven, DSGT-Praktikerleitfaden, S 87 ff).
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Das Konzept der Beklagten bzw des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von ihr wahrgenommen werden, wird diesen Anforderungen in mehreren Punkten nicht gerecht. Der Senat hat hierzu bereits mit Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -, das den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2005 betraf, entschieden und dabei sowohl bemängelt, dass bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nicht nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, als auch, dass die Beklagte bei der Bildung des Richtwerts bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen hat sowie zunächst anbieterbezogene Durchschnittswerte und aus diesen Durchschnittswerten dann wiederum ein arithmetisches Mittel gebildet hat.
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Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Verwaltung grundsätzlich die Entscheidung über das Vorgehen bei der Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten auf Grund eines die lokalen Marktgegebenheiten berücksichtigenden schlüssigen Konzepts trifft. Ob anlässlich der später im Jahr 2006 seitens der Beklagten durchgeführten (Nach-)Ermittlungen die soeben beschriebenen Schwächen des Konzepts (vollständig) behoben worden und ggf die Erhebungen auf die streitigen Zeiträume übertragbar sind, kann hier ebenso wenig wie in dem am 20.8.2009 entschiedenen Fall abschließend beurteilt werden. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines schlüssigen Konzepts für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises, wie im vorliegenden Falle, im Endergebnis dazu führen kann, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zu Grunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat.
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Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB - soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.
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Das LSG wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt bestimmt hat, gegebenenfalls auch festzustellen haben, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative geboten hat (vgl BSGE 97, 254, 260 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 33, jeweils RdNr 22; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 150, RdNr 19).
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4. Das LSG wird schließlich zu prüfen haben, ob und ggf in welcher Höhe den Bedarfen der Kläger zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gegenüberstand. Ebenso wird es zu überprüfen haben, ob, soweit Änderungsbescheide zu Leistungskürzungen führten, die Voraussetzungen für eine Änderung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide zu Lasten der Kläger vorlagen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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