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BVerfG 07.11.2023 - 2 BvL 12/20
BVerfG 07.11.2023 - 2 BvL 12/20 - Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB <RIS: BGBEG>) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 240 § 5 Abs 1 S 1 BGBEG
Vorinstanz
vorgehend AG Frankfurt, 28. September 2020, Az: 31 C 2036/20 (17), Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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A.
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Die konkrete Normenkontrolle richtet sich gegen die in Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geregelte Berechtigung von Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen zur Übergabe eines Gutscheins anstatt der Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts, wenn solche Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten (sog. Gutscheinlösung).
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I.
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1. Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 21. April 2020 (vgl. BTDrucks 19/18697).
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Zur Begründung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, von der Ausbreitung der Corona-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland seien aufgrund der mit der Pandemie verbundenen Veranstaltungsverbote auch Veranstaltungswesen und Freizeiteinrichtungen betroffen. Könnten bereits erworbene Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen für abgesagte Freizeitveranstaltungen oder geschlossene Freizeiteinrichtungen nicht mehr eingelöst werden, wären die Inhaber der Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsberechtigungen nach geltendem Recht berechtigt, vom jeweiligen Veranstalter oder Betreiber die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts zu verlangen. Es sei zu erwarten, dass viele Inhaber von Eintrittskarten beziehungsweise Nutzungsberechtigungen hiervon Gebrauch machten. Die Veranstalter, die regelmäßig bereits erhebliche Kosten für Planung, Werbung und Organisation der Veranstaltungen gehabt hätten und vielfach mit Leistungen für Künstler und Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen seien, wären mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit kaum neue Einnahmen hätten, sei für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 1, 5).
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Daher würden Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, der entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden könne. Vergleichbares gelte für Betreiber und Nutzungsberechtigte von Freizeiteinrichtungen. Der Inhaber eines Gutscheins könne jedoch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werde (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 1 f.).
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2. Der Deutsche Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 22. April 2020 und überwies ihn federführend an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie an weitere Ausschüsse (vgl. BTPlenarprotokoll 19/155, S. 19250 ff.). Der federführende Ausschuss gab am 13. Mai 2020 seine Beschlussempfehlung und einen Bericht ab und empfahl, den Gesetzentwurf grundsätzlich unverändert mit der Maßgabe anzunehmen, dass die Bezeichnung des Gesetzentwurfs als "Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)" gefasst und nach Art. 1 ein neuer Art. 1a betreffend das Recht der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft eingefügt werde (vgl. BTDrucks 19/19218, S. 4).
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3. Am 14. Mai 2020 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (vgl. BTPlenarprotokoll 19/160, S. 19919 f.). Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu (vgl. BRDrucks 248/20 <Beschluss>).
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Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948) wurde dem Art. 240 EGBGB folgender § 5 angefügt:
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§ 5
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Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
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(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
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(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
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(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
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(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
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1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
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2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
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(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
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1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
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2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
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Nach Art. 2 des Gesetzes trat dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ausfertigung erfolgte am 15. Mai 2020 und die Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 19. Mai 2020 (vgl. BGBl I S. 948 f.).
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4. Nach Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (vgl. BGBl I S. 569 ff.) trat Art. 240 EGBGB am 30. September 2022 außer Kraft.
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II.
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Dem Normenkontrollverfahren liegt eine Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main zugrunde, welches das Verfahren mit Beschluss vom 28. September 2020 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Vertrauensschutzgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.
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1. Der Kläger im Ausgangsverfahren mache gegenüber der Beklagten als Veranstalterin Rückzahlungsansprüche für zwei von ihm am 19. Januar 2020 anlässlich seines Hochzeitstages zu einem Preis von 510 Euro (jeweils 250 Euro zuzüglich Kosten) erworbene Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend, das wegen der Corona-Pandemie nicht habe stattfinden können.
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Am 16. April 2020 habe der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises für die Konzertkarten bis zum 30. April 2020 verlangt. Am 27. April 2020 habe die Beklagte eine Kostenrückerstattung abgelehnt. Stattdessen habe sie unter Verweis auf entsprechende Regelungsvorhaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einen Ersatztermin und alternativ einen Gutschein angeboten. Der Kläger habe noch am selben Tag mitgeteilt, an Ersatztermin und Gutschein kein Interesse zu haben, und die Beklagte weiterhin zur Rückzahlung aufgefordert. Diese habe auf eine Kaufpreisrückerstattung ab 1. Januar 2022 verwiesen. Der Ersatztermin für das Konzert sei für den 2. Juli 2021 vorgesehen. Am 20. Mai 2020 sei Art. 240 § 5 EGBGB in Kraft getreten.
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Der Kläger behaupte, zum Zeitpunkt seiner Rückzahlungsaufforderung am 16. April 2020 sei eine Gutscheinlösung noch nicht angedacht oder Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen. Er habe insbesondere deshalb kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung im Sommer 2021 oder einem Gutschein, weil er selbst in finanzielle Not geraten sei - er behaupte, seine Geschäfte als Rechtsanwalt seien in den Monaten März bis Mai 2020 nicht wie gewohnt gelaufen - und er für sich und seine Familie bereits verbindlich den Sommerurlaub für das Jahr 2021 gebucht habe. Die Beklagte behaupte, die Gutscheinlösung sei bereits Anfang April 2020 Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen.
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2. Die Gültigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei für das in dem Rechtsstreit zu treffende Urteil des Gerichts entscheidungserheblich. Im Falle der Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz sei die zulässige Klage als vollumfänglich unbegründet abzuweisen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm hätte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 510 Euro gegen die Beklagte, so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen wäre.
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Die zulässige Klage sei nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises nach § 275 Abs. 1 und 5 (sic), § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 510 Euro. Zwar bestehe nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht vorliegend grundsätzlich ein Rückgewährschuldverhältnis, das einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beinhalte. Es greife allerdings die Ausnahmeregelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die den Veranstalter berechtige, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine Freizeitveranstaltung nicht habe stattfinden können. Die Voraussetzungen einer Rückausnahme nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB lägen nicht vor. Insbesondere befinde sich der Kläger nicht in einer besonders bedürftigen Situation, die eine Auszahlung nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB begründen könnte. Der vom Kläger geschilderte Fall zähle nicht zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen, wann eine Unzumutbarkeit nach den persönlichen Lebensumständen gegeben sei. Wirtschaftliche Gründe werde man in der Regel bei einer Bedürftigkeit im Sinne der sozialen Absicherung annehmen können, was hier nicht vorgetragen sei. Gesundheitliche Aspekte seien auch nicht einschlägig. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Gutschein letztlich erkaufte Nutzungsmöglichkeit für den Berechtigten keinen Sinn mehr ergebe. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn die Eintrittskarte anlässlich eines persönlichen Ereignisses - hier des Hochzeitstages des Klägers - erworben worden sei, denn dieser Umstand betreffe lediglich das subjektive Motiv für den Erwerb, aber keine objektiven Lebensumstände. Schließlich seien auch andere in der Literatur angeführte Beispiele wie die Ankündigung des Veranstalters, bis Ende 2021 keine Darbietungen der gleichen Kategorie oder gar keine Darbietungen mehr anzubieten, hier nicht realisiert.
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3. Das Amtsgericht hält Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für verfassungswidrig. Die Vorschrift verletze die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (a) und verstoße gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (b). Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich (c).
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a) Die einseitige Möglichkeit der Veranstalter, statt Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und Rückzahlung des Geleisteten einen Gutschein für zukünftige Veranstaltungen auszustellen, verletze Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei eröffnet. Die Gutscheinlösung betreffe die privatautonome Verfügungsbefugnis des Inhabers an einer entstandenen Forderung, die der Eigentumsgarantie unterliege. Der Entzug des gesetzlichen Erstattungsanspruchs und dessen Austausch in einen Berechtigungsschein für zukünftige Veranstaltungen sei ein Eigentumseingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gutscheinlösung lege die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertragsverhältnis für grundsätzlich bereits erworbene Forderungsansprüche neu fest.
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Die Inhalts- und Schrankenbestimmung sei nicht verhältnismäßig. Zwar verfolge Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein legitimes Ziel. Eine wirtschaftlich stark angeschlagene Branche bei der Abwehr drohender Insolvenzwellen zu unterstützen, stelle ein legitimes Anliegen dar. Die Gutscheinlösung sei auch ein geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen.
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Die Regelung sei aber nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund dessen, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen der Unzumutbarkeitsklausel - die Gutscheinlösung eine intensive Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit darstelle und einen besonders großen Betroffenenkreis auf Seiten der Kunden umfasse, stelle die Regelung aus Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB keine Lösung dar, neben der keine anderen, aber gleich wirksamen und weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stünden. Die Gutscheinlösung stelle einen intensiven Eingriff in die Rechte der Kunden dar. Sie bewirke nicht nur eine zinslose Stundung des Rückzahlungsanspruchs, sondern verlagere gleichzeitig auch das Insolvenzrisiko auf den Gläubiger. Da eine Insolvenzabsicherung gerade nicht vorgesehen sei, könne es in vielen Fällen dazu kommen, dass der Veranstalter vorher oder in dem Moment, in welchem eine Einlösung des Gutscheins durch den Gläubiger in Geld in Betracht komme - also ab dem 1. Januar 2022 -, in die Insolvenz falle. Die Kunden würden für die Veranstalter quasi zu Darlehensgebern ohne echte Absicherung. Dies gestalte sich auch deshalb als sehr einschneidend, weil nicht nur die Veranstaltungsbranche, sondern auch die Kunden unter den Folgen der Corona-Pandemie litten. Anstelle des Bürgers könne indes der Staat die finanzielle Absicherung gewährleisten. In Betracht kämen etwa staatliche Maßnahmen in Form finanzieller Zuwendungen an die Veranstalter oder eine staatliche Garantie, falls der nicht eingelöste Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wertlos geworden sei. Diese Maßnahmen könnten auch abgestuft vorgenommen werden, etwa indem das Recht zur Ausstellung von Gutscheinen von der Einwilligung der Veranstaltungsbesucher abhängig gemacht werde und erst dann, wenn sich diese hiermit nicht einverstanden erklärten, der Staat subsidiär finanziell unterstütze.
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Die Gutscheinlösung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf Seiten der Kunden seien gewichtige soziale und wirtschaftliche Interessen betroffen, die das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstalter deutlich überwögen. Das Recht des Gläubigers auf eigene finanzielle Liquidität werde durch eine Kreditierung des Veranstalters und eine erhöhte Pflicht zur Tragung des Insolvenzrisikos ausgetauscht. Dem Kunden werde das Recht zur Verfügung über seine Rechtsposition zumindest zeitweise gänzlich entzogen, während dem Veranstalter hinsichtlich seiner Rechtsposition aus dem Vertragsverhältnis die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit verbleibe. Dem Gläubiger bleibe nur die Hoffnung, dass der Veranstalter seine finanzielle Liquidität beibehalte, wohingegen dieser weiterhin die freie Dispositionsbefugnis über die Einnahmen aus den (zunächst) abgesagten Veranstaltungen genießen dürfe. Diese besonders einseitig gewichtete Benachteiligung des Gläubigers äußere sich auch darin, dass der Gutschein nicht zweckgebunden sei. Ob es Veranstaltungen geben werde, die der Gläubiger mit dem Gutschein in Anspruch nehmen könne, sei völlig unbestimmt. So sei denkbar, dass der Veranstalter überhaupt keine Aufführungen mehr anbiete, die Preise für die Darbietungen über den Wert des Gutscheins hinaus erhöhe oder die Veranstaltungen einen ganz anderen Inhalt oder eine ganz andere Qualität hätten als diejenige, auf die sich die Eintrittskarte eigentlich bezogen habe. Der Gläubiger sei also während der Zeit bis zum 1. Januar 2022 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt. Dieser könne sich entscheiden, den Gutschein ausschließlich wie ein Darlehen zu behandeln. Der Gläubiger erhalte in diesem Fall keinerlei Kompensation. Dass aber (auch) der Karteninhaber ein beträchtliches Interesse an einer Liquidität während der Corona-Pandemie habe, sei offensichtlich. Betroffen sei somit auch die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen, das bereits grundsätzlich einen besonders ausgeprägten Schutz genieße. Eine besondere Beeinträchtigung sei für den einzelnen Bürger schließlich nicht erst dann gegeben, wenn er seine grundlegenden Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten könne. So möge etwa ein von Kurzarbeit Betroffener möglicherweise noch nicht unter die Grenze der existentiellen Leistungsfähigkeit getrieben werden, und dennoch ergäben sich hier regelmäßig nicht unerhebliche Einschränkungen für das tägliche Leben. Das Interesse dieser Personen an wirtschaftlichen Mitteln und einer freien Verfügungsbefugnis darüber sei nicht von der Hand zu weisen. Weder Gründe des Allgemeinwohls noch das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstaltungsbranche überwögen diese Belange. Auch wenn der Veranstaltungsbranche selbstverständlich ein gewichtiger Beitrag zur kulturellen Gestaltung der Gesellschaft zuzusprechen sei, seien Gründe des Allgemeinwohls nicht betroffen. Zu den Gemeinwohlbelangen gehörten etwa der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Denkmalschutz, die öffentliche Wasserversorgung, der Hochwasserschutz, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) oder das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 9 Abs. 3 GG. Die Veranstaltungsbranche diene keinen vergleichbar bedeutenden Zwecken. Sie habe auch keine Systemrelevanz. Es handele sich um ein wirtschaftliches Angebot an die Bevölkerung, um deren private Unterhaltungs- und Freizeitinteressen zu befriedigen. Das sei für die Bewältigung des alltäglichen Lebens und das gesellschaftliche Gesamtgefüge nicht von essentieller Bedeutung. Der Entzug des Eigentumsobjekts, der Erstattungsanspruch des Karteninhabers, stehe somit auch nicht per se in einem sozialen Bezug oder einer sozialen Funktion, welche die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vergrößerten. Die in der Literatur vertretene Ansicht, nach der die Gutscheinlösung schon deshalb verhältnismäßig sei, weil der Inhaber einer Eintrittskarte beziehungsweise Nutzungsberechtigung den Wert seiner Berechtigung in Form eines Gutscheins erhalte und - unter bestimmten Voraussetzungen auch sofort - dessen Auszahlung verlangen könne, setze sich nicht hinreichend mit den praktischen und rechtlichen Folgen auseinander. Schon der als bloßer "Nebeneffekt" ohne tiefergreifende Bedenken deklarierte Umstand, dass die Gutscheinlösung einfach nur eine "Erhöhung" des Insolvenzrisikos für die Gläubiger bedeute, sei mit Blick auf Dauer und Umfang der Risikoverteilung eine schlichte Bagatellisierung, welche die zuvor genannten Faktoren unberücksichtigt lasse und auch durch die Härtefallregelung nicht relativiert werde. Die Härtefallregelung, mit der auch der Gesetzgeber meine, die Verhältnismäßigkeit wahren zu können, ändere an der mangelnden Verhältnismäßigkeit insbesondere aus dem folgenden Grund nichts: Weigere sich der Veranstalter, den Betrag auszuzahlen, müsse der Inhaber des Gutscheins - wie vorliegend - seinen Anspruch einklagen. Ein solcher Prozess könne Monate in Anspruch nehmen; in dieser Zeit müsse der Betroffene seine Lebenshaltungskosten irgendwie bestreiten. Auch sei keineswegs gewiss, ob der Gläubiger im Rechtsstreit trotz eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs auch tatsächlich obsiegen würde. Selbst wenn der Gutscheininhaber also einen Anspruch auf monetäre Erstattung über die Härtefallklausel hätte, wäre der Betroffene nicht davor geschützt, unter die Grenze eines existentiellen Minimums zu fallen. Soweit sich der Gesetzgeber im Übrigen zum einen darauf berufe, dass der Inhaber der Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigung einen Gutschein von entsprechendem Wert erhalte, so sei ja gerade dies Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung. Soweit er zum anderen darauf abstelle, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der schwierigen finanziellen Situation vieler Veranstalter derzeit häufig gar nicht durchsetzbar sei, blende dies die dargelegten erheblichen Nachteile für den Gläubiger aus und zeige bereits auf die Problematik der Übertragung des Insolvenzrisikos. Es übersehe auch, dass ein titulierter Rückzahlungsanspruch die Durchsetzbarkeit über 30 Jahre sichere (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); der Gläubiger könne also durchaus abwarten, ob sich die Erfolgsaussichten der Durchsetzbarkeit veränderten.
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b) Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB regele die Rechtslage in Form einer echten Rückwirkung, indem bereits entstandene Ansprüche nachträglich modifiziert würden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei, hier also der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 16. April 2020. Dies sei vor der Verkündung des Gesetzes am 19. Mai 2020 gewesen, das mit Wirkung zum 20. Mai 2020 dem Art. 240 EGBGB einen § 5 angefügt habe, der in Absatz 1 Satz 1 die Rechtslage für die Inhaber von Eintrittskarten, die - wie hier - vor dem 8. März 2020 und damit vor der Verkündung des Gesetzes erworben worden seien, modifiziere.
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Es liege keine der Fallgruppen vor, bei denen die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, etwa wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert sei, die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinige, die betroffene Rechtsstellung Vertrauensschutz nicht genieße oder ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet sei.
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Zwingende Gründe des Gemeinwohls, die grundsätzlich innerhalb höchster Verfassungsgüter zu verorten seien, bestünden nicht. Die temporäre wirtschaftliche Entlastung einer sich in finanziellen Herausforderungen wiederfindenden Wirtschaftsbranche stelle für sich allein keinen überwiegenden, zwingenden Belang des Gemeinwohls dar. Die Veranstaltungsbranche verkörpere keine höchsten Verfassungsgüter, deren überragende Schutzbedürftigkeit das grundsätzliche Rückwirkungsverbot überwiegen könnte. Zudem sei nicht zu verkennen, dass auch der Gläubiger des Veranstalters vielfach wirtschaftlich durch die Corona-Pandemie betroffen sein könne, etwa durch Einbußen in seiner Erwerbstätigkeit, sodass er sich gleichermaßen finanziellen Herausforderungen zu stellen habe. Insoweit handele es sich auch nicht um eine Bagatellangelegenheit, da dem Einzelnen kein nur ganz unerheblicher Nachteil entstehe, wenn durch eine rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte seine Eigentumsfreiheit beschnitten werde und er hierbei gleichsam das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners für deutlich längere Zeit zu tragen habe.
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Zu verneinen sei auch der Fall des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, weil der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zurückdatiert würden, schon mit der Neuregelung habe rechnen müssen. Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB betreffe Fälle, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es seien nicht ausschließlich Fälle betroffen, in denen es zu einem Fortfall des Vertrauensschutzes komme, weil die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den die Rechtsfolgen zurückdatiert seien, schon mit der Neuregelung hätten rechnen müssen. Auch hier komme es auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Rückgewähr entstanden sei, und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Kartenerwerbs. Dieser Zeitpunkt dürfe sich nicht mit demjenigen überschneiden, in welchem die Betroffenen mit der Neuregelung hätten rechnen müssen. Der Kläger habe sein Rücktrittsrecht als Voraussetzung für das Rückzahlungsbegehren am 16. April 2020 ausgeübt. Das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage falle in der Regel im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung weg, vorliegend am 15. Mai 2020, also weit nach Ausübung des Rücktrittsrechts am 16. April 2020. Der Gesetzentwurf vom 21. April 2020 sei bei Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger noch nicht einmal in den Bundestag eingebracht gewesen. Dass am 16. April 2020 ein entsprechendes Gesetzesvorhaben politisch bereits diskutiert worden sei, führe nicht zum Fortfall des Vertrauens. Auch in den Fällen, in denen die politische Lage den Erlass der gesetzlichen Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheinen lasse, stelle der endgültige Gesetzesbeschluss des Bundestages einen wesentlichen Markstein auf dem Weg der Gesetzwerdung dar. Mit diesem Beschluss sei der wesentliche - wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte - Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das "Ob" und "Wie" der Neuregelung angehe. Das rechtfertige und gebiete es, auch in derartigen Fällen den Vertrauensschutz nicht vor dem Gesetzesbeschluss enden zu lassen. Zugleich liege von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage und könne von jedem zur Kenntnis genommen werden. Stehe damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes fest, noch dass es überhaupt endgültig zustande kommen werde, laufe es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen dürfe. Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht. Anders möge das zur Vermeidung von Ankündigungseffekten gesehen werden, die hier aber nicht relevant seien.
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c) Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Sie würde die Grenzen verfassungskonformer Norminterpretation überschreiten und wäre mit der richterlichen Gesetzesbindung nicht vereinbar. Dies ergebe sich daraus, dass man hinsichtlich der Gutscheinlösung trotz des vom Gesetzgeber in Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich für den Veranstalter vorgesehenen Rechts hierzu beispielsweise ein Zustimmungserfordernis des Gläubigers hineinlesen oder in den abschließenden Katalog des Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB weitere Gründe für einen Ausnahmefall des Auszahlungsanspruchs hineininterpretieren müsste. Auch stünde es dem gesetzgeberischen Willen klar entgegen, die Rückwirkung des Gesetzes verfassungskonform zu ignorieren.
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d) Rechtsprechung zur Anwendung, Auslegung und Verfassungsmäßigkeit von Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht, sodass das Gericht sich in diesem Vorlagebeschluss noch nicht damit habe auseinandersetzen können.
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Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Rechtsvorschrift unvereinbar ist. Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 56>; 127, 335 355 f.>; 136, 127 141 Rn. 43>; 159, 149 169 f. Rn. 57> - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).
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I.
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Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 334 f.>; 50, 108 113>; 58, 300 318>; 79, 240 243>; 149, 1 10 Rn. 21>; 157, 223 250 Rn. 70> - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 173 f.>; 35, 303 306>; 68, 311 316>; 80, 59 65>; 121, 108 117>; 133, 1 11 Rn. 35>; 135, 1 10 f. Rn. 28>; 136, 127 142 Rn. 44>; 138, 1 13 Rn. 37>; 141, 1 10 f. Rn. 22>; 145, 171 189 Rn. 52>; 153, 310 333 Rn. 55> - Knorpelfleisch; 157, 223 250 Rn. 70>). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 194>; 105, 61 67>; 129, 186 203>; 133, 1 11 Rn. 35>; 138, 1 15 Rn. 41>; 141, 1 11 Rn. 22>; 145, 249 267 Rn. 36>; 157, 223 250 Rn. 70>). Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 51, 161 163 f.>; 85, 191 203>; 108, 186 209>). Zum Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung außer Kraft getretenes Recht kann aber zulässiger Gegenstand einer Vorlage sein, solange es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich bleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 64>; 108, 186 209>). Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 <Juni 2023>) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 177>; 141, 1 11 Rn. 22>). Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 142 Rn. 44>; 141, 1 11 Rn. 22>; 145, 249 266 f. Rn. 36>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert aber nicht, auf jede denkbare Rechtauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 11 Rn. 22>; 145, 1 7 Rn. 12>; 145, 106 141 Rn. 96>; 152, 274 310 Rn. 90> - Erstausbildungskosten; 157, 223 251 Rn. 71>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 337>; 105, 48 56>; 124, 251 260>; 159, 149 170 Rn. 58>).
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Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 11 Rn. 23>; 145, 249 266 f. Rn. 36>; 149, 1 11 Rn. 21>; 153, 310 335 Rn. 60>; 157, 223 250 Rn. 71>). Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 131, 88 117 f.>; 149, 1 11 Rn. 21>; 153, 310 335 Rn. 60>; 157, 223 250 f. Rn. 71>). Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 188 Rn. 50>; 149, 1 11 Rn. 21>; 157, 223 251 Rn. 71>).
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Das vorlegende Gericht muss zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese nahe liegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 117>; 131, 88 118>). Es ist demnach von mehreren möglichen Normdeutungen, die zum Teil zu einem verfassungswidrigen und zum Teil zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 22, 373 377>; 32, 373 383 f.>; 49, 148 157>; 64, 229 242>; 115, 51 65 f.>; 119, 247 274>; 134, 33 63 Rn. 77>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 267>; 134, 33 63 Rn. 77>; 159, 149 172 Rn. 60>). Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 299 f.>; 71, 81 105>; 130, 372 398>; 134, 33 63 Rn. 77>; 138, 296 350 Rn. 132>; 159, 149 172 Rn. 60>).
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II.
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Die Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt am Main genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG) ist unzulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
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Offenbleiben kann, ob die Vorlage bereits deshalb unzulässig ist, weil das Amtsgericht es unterlassen hat, seinen Vorlagebeschluss wegen einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage ergänzend zu begründen (vgl. BVerfGE 51, 161 163 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 23; gegen eine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines Vorlagegerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren BVerfGE 135, 1 11 f. Rn. 32>). Die Entscheidungserheblichkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB könnte nämlich deshalb entfallen sein, weil das Verlangen des Klägers im Ausgangsverfahren auf Auszahlung des Gutscheinwerts seit dem 1. Januar 2022 auch auf Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB gestützt werden kann, oder deshalb, weil Art. 240 EGBGB gemäß Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 am 30. September 2022 außer Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in hinreichendem Maße dargelegt. Es begründet nicht ausreichend, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (1.). Auch legt es nicht hinreichend dar, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstößt (2.).
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1. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 8) durch Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unverhältnismäßig ist. Seine Ausführungen zur fehlenden Erforderlichkeit (a) und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (b) gehen auf naheliegende Erwägungen, auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf in der Literatur vertretene Rechtsauffassungen nicht ausreichend ein.
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a) Das vorlegende Gericht hat nicht genügend begründet, warum die Regelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erforderlich sein soll. Weder setzt es sich mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum und dessen Grenzen auseinander (aa), noch legt es unabhängig davon in tauglicher Weise dar, welche milderen, aber gleich wirksamen Mittel dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks zur Verfügung gestanden hätten (bb).
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aa) Der Vorlagebeschluss lässt bereits außer Acht, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 103, 293 307 f.>; 110, 141 157 f.>; 116, 202 224 f.>; 152, 68 130 f. Rn. 166, 136 Rn. 179> - Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 305 Rn. 185, 314 Rn. 204> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; stRspr), dessen Reichweite nicht abstrakt feststeht, sondern von den Umständen des Falles, namentlich vom betroffenen Grundrecht, der Intensität des Eingriffs, der Komplexität der zu regelnden Materie und etwa bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten abhängt (vgl. nur BVerfGE 159, 223 314 Rn. 204> m.w.N.). Dementsprechend setzt er sich auch nicht damit auseinander, wo die Grenze dieses Spielraums bei der vorliegend einschlägigen Regelungsmaterie verläuft und ob und gegebenenfalls warum die Einschätzung des Gesetzgebers, die Gutscheinlösung sei zur Vermeidung von Insolvenzen der Veranstalter und zur Vermeidung der nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot sowie die Ticketinhaber erforderlich, den dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraum überschreitet. Vielmehr beschränkt sich das vorlegende Gericht darauf, von ihm als milder als die Gutscheinlösung eingestufte Mittel, nämlich die Gewährleistung einer finanziellen Absicherung durch den Staat, ins Feld zu führen.
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bb) Aber auch die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu den angeblich milderen Mitteln sind unzureichend. Insbesondere setzt sich der Vorlagebeschluss insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Erforderlichkeit einer Regelung nicht schon deshalb entfällt, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für den Betroffenen ein milderes Mittel wäre, da mildere Mittel nicht solche sind, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 109, 64 86>; Nedelcu, COVuR 2020, S. 874 881>; AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 C 278/20 -, juris, Rn. 39).
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b) Der Vorlagebeschluss genügt auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen, als er die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint. Weder gelingt es ihm, die einander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen vollständig zu identifizieren (aa), noch ermittelt er Intensität, Schwere und Tragweite der mit der Regelung im Zusammenhang stehenden - also mit ihr verbundenen und durch sie zu vermeidenden - Beeinträchtigungen ausreichend (bb). Zudem setzt sich das vorlegende Gericht nicht hinreichend mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber auch insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum auseinander (cc).
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aa) Der Vorlagebeschluss identifiziert die einander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen nicht vollständig. Insbesondere nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass die Gutscheinlösung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch den Interessen der Ticketinhaber selbst dienen soll, weil ein Rückerstattungsanspruch wegen finanzieller Probleme der Veranstalter ohne die Gutscheinlösung häufig schwer durchsetzbar wäre (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 8; Bömer/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217 1222>; Voit, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 3 <Nov. 2022>; Preisser, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 6 <April 2023>) oder - obwohl das vorlegende Gericht dies bei der Feststellung des legitimen Zwecks des Art. 240 § 5 EGBGB selbst benennt - infolge einer Insolvenz des Veranstalters viele Ticketinhaber keine Rückerstattung erhalten würden (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 5). Die Regelung benachteiligt den einzelnen Ticketinhaber also nicht nur, sondern soll ihn, was der Vorlagebeschluss verkennt, gerade auch vor einem Zahlungsausfall "seines" Schuldners infolge einer zeitgleichen Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen vieler mit ihm konkurrierender Ticketinhaber schützen.
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bb) Auch die Ausführungen zu Intensität, Schwere und Tragweite der Beeinträchtigungen der betroffenen Interessen sind unzureichend.
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(1) Hinsichtlich der mit der Regelung für Ticketinhaber einhergehenden Belastungen wird im Vorlagebeschluss nicht in den Blick genommen, dass der vom betroffenen Ticketinhaber im Einzelfall vorausgezahlte und von Art. 240 § 5 EGBGB erfasste Betrag nach der gesetzgeberischen Konzeption der Höhe nach typischerweise überschaubar ist. So ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, dass Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen oder Seminare, vom Anwendungsbereich der Gutscheinlösung gerade deshalb ausgenommen sein sollen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 7). Die Übergabe eines Gutscheins würde in diesen Fällen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss bei den Ticketinhabern führen, was insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe stark belasten würde. Daraus folgt, dass die Gutscheinlösung auf im privaten Kontext erworbene Tickets des Freizeitbereichs beschränkt sein soll, weil es hierbei in der Regel um geringere Beträge im Unterschied zu Veranstaltungen im beruflichen Kontext geht.
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(2) Auf der Seite der Veranstalter bleibt im Vorlagebeschluss die vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 5) angestellte Prognose unberücksichtigt, ohne die vom Vorlagegericht für verfassungswidrig erachtete Regelung würde eine Vielzahl von Ticketinhabern eine (sofortige) Rückerstattung verlangen. Gerade die Stundung vieler kleinerer Forderungen und die damit verbundenen, für den einzelnen Ticketinhaber in der Regel überschaubaren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auf der einen Seite zum Zwecke der Verhinderung von auf der (anderen) Seite der Veranstalter durch die Kumulation einer Vielzahl solcher Forderungen drohenden schwerwiegenden, potentiell existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen machen aber den Kern der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung aus.
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cc) Weiter setzt sich das vorlegende Gericht wiederum nicht hinreichend mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber auch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und der Belange des Gemeinwohls zukommt, und dessen Weite beziehungsweise Grenzen auseinander (vgl. BVerfGE 50, 290 339 ff.>; 53, 257 292>; 70, 191 200 f.>; 126, 331 360>; 143, 246 341 Rn. 268>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 74).
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Der Vorlagebeschluss geht insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, wonach der Gestaltungsspielraum durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt ist (vgl. BVerfGE 24, 367 389>; 52, 1 30>; 70, 191 201>; 101, 54 76>; 112, 93 110>; 126, 331 360>; 143, 246 341 Rn. 268>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 74). Unerörtert bleibt, dass der Gesetzgeber insofern die durch die Corona-Pandemie und die hiermit verbundenen Maßnahmen wie etwa Veranstaltungsverbote hervorgerufenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Veranstalter - wie dieser Branche drohende Insolvenzen - samt Folgeproblemen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot in Deutschland sowie die Ticketinhaber berücksichtigt hat. Der Vorlagebeschluss setzt sich auch nicht mit der in der Literatur vertretenen Ansicht auseinander, dass die Behebung von Not- und Krisenlagen durch den Gesetzgeber die Eigentumsfreiheit in höherem Maße zurückdrängen kann, als wenn der Gesetzgeber allgemein gesellschaftspolitische Vorhaben verfolgt (vgl. Badura/Rittner/Rüthers, Mitbestimmungsgesetz 1976 und Grundgesetz, 1977, S. 269 f.; Wendt, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 97). In diesem Zusammenhang geht er auch nicht auf die naheliegende Erwägung ein, dass dem benannten legitimen Ziel in der Abwägung auch deswegen ein erhöhtes Gewicht zukommt, weil die die Veranstaltungsbranche treffenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bedingt sind durch die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung angeordneten Veranstaltungsverbote, also Folgen einer außergewöhnlichen Krise darstellen. Die Gesetzesbegründung spricht gerade ausdrücklich davon, dass durch die Regelungen des Art. 240 § 5 EGBGB "in der derzeitigen Ausnahmesituation" ein fairer Interessenausgleich erreicht werden soll (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 6).
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2. Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz - der zwar im Rechtstaatsprinzip verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aber eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 293>; 45, 142 168>; 53, 257 309>; 58, 81 120 f.>; 64, 87 104>; 70, 101 114>; 71, 1 11 f.>; 76, 220 244 f.>; 101, 239 257>; 117, 272 294>; 122, 374 391>; 143, 246 383 Rn. 372>) - hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht hinreichend dargelegt. Es hat sich insoweit insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, die danach fragt, ob sonstige Gründe vorliegen, die jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen eine Regelung mit - wie im Vorlagebeschluss angenommen - echter Rückwirkung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 135, 1 27 Rn. 76>; vgl. auch BVerfGE 72, 200 258>; 97, 67 80>). Hierbei hätte sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht aufgedrängt, wonach eine solche Rückwirkung etwa dann in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber nicht früh genug auf eine sich schnell entwickelnde Sachlage reagieren kann und vielmehr "nachziehen" muss (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 57; vgl. explizit zur Gutscheinlösung nunmehr auch Bömer/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217 1221 f.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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