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BVerfG 26.05.2023 - 2 BvR 605/23
BVerfG 26.05.2023 - 2 BvR 605/23 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 18. April 2023, Az: 2 Ws 197/23 2 Ws 198/23, Beschluss
vorgehend LG München I, 15. März 2023, Az: 6 Qs 5/23, Beschluss
vorgehend LG München I, 8. Februar 2023, Az: 6 Qs 5/23, Beschluss
vorgehend AG München, 27. Januar 2023, Az: ERVIII Gs 744/23, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2023 und des Landgerichts München I vom 15. März 2023 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den Nichtabhilfeentscheidungen um Zwischenentscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren handelt, von denen keine eigenständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, Rn. 43). Ein dringendes schutzwürdiges Interesse, über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidungen selbst zu erkennen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 1, 322 324 f.>; 58, 1 23>).
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Die Verfassungsbeschwerde entspricht außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze sowie alle Auszüge der Ermittlungsakte vorzulegen, auf die die Gerichte zur Begründung des dringenden Tatverdachts ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag des Beschwerdeführers ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen (vgl. BVerfGE 93, 266 288>; 149, 346 360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, Urteil vom 9. Juni 2011, Nr. 31047/04, 43386/08, § 39, NJW 2012, S. 2093 2094>).
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Auch inhaltlich zeigt der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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