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BVerfG 17.09.2022 - 1 BvR 618/22
BVerfG 17.09.2022 - 1 BvR 618/22 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Befugnis der Kammer zur Verwerfung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG, § 93d Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Pinneberg, 18. Mai 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 28. April 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 8. März 2022, Az: 4 T 47/22, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 3. März 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 7. Februar 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. März 2022, Az: 1 BvR 618/22, Einstweilige Anordnung
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Der Widerspruch wird verworfen.
Gründe
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1. Der Widerspruch gegen die von der 2. Kammer des Ersten Senats erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
- 2
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a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.
- 3
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2, vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2 und vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 4). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 380 Rn. 5>).
- 4
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b) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die Widerspruchsberechtigung fehlt (siehe auch BVerfGE 99, 49 50>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 6).
- 5
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2. Von einer Begründung der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 6
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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