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BVerfG 19.12.2021 - 1 BvR 2405/21
BVerfG 19.12.2021 - 1 BvR 2405/21 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer presserechtlichen Sache - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen gravierender Begründungsmängel
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. August 2021, Az: 7 W 110/21, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 28. Juli 2021, Az: 324 O 337/21, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen presserechtliche Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg.
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Der Beschwerdeführer ließ mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 fristwahrend Verfassungsbeschwerde einlegen. Die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, da zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde. Hierdurch sei er in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Eine weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
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Eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist weder der sechs Textzeilen umfassenden Beschwerdebegründung noch den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen.
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Auf Hinweis des Allgemeinen Registers vom 11. Oktober 2021, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet sein dürfte, erwiderten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, dass man die Verfassungsbeschwerde begründet habe. Die Begründung sei "zwar sehr knapp gehalten", aber die Verfassungsbeschwerde sei gerade zur Fristwahrung eingelegt worden, da die angegriffenen Beschlüsse verfassungswidrig seien. Um verfassungsgerichtliche Überprüfung werde gebeten.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
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1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 292>). Hierfür müssen innerhalb der Beschwerdefrist das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 99, 84 87>; stRspr). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise auf frühere Schriftsätze selbst Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten herauszufinden (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>). Soweit zur Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlich, ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung geboten (vgl. BVerfGE 101, 331 345>). Hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 346>; 102, 147 164>).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt nicht wenigstens umrisshaft dargestellt. Aus den vorgelegten Beschlüssen lässt sich kein Sachverhalt entnehmen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu den tatsächlichen Umständen des Falls beschränken sich auf die Behauptung, die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, weil zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde.
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Selbst wenn die beigefügten Beschlüsse der Fachgerichte einen nachvollziehbaren Sachverhalt erkennen ließen, könnte der bloße Verweis auf andere Dokumente und Schriftsätze eine eigenständige Begründung der Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht ersetzen.
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b) Ungeachtet dessen erweisen sich die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde auch deswegen als offensichtlich unzureichend, weil mit ihnen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt wird. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Beschlüssen und der von ihm gerügten Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG inhaltlich erkennbar nicht auseinander. Eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Die Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erschöpft sich in dem Satz, die Fachgerichte seien zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen.
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III.
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Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 220>; 10, 94 97>).
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2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Begründung der Verfassungsbeschwerde wie die vorliegende nach dem oben Ausgeführten den Darlegungsanforderungen bei Weitem nicht genügen konnte und sich die Verfassungsbeschwerde damit als unzulässig erweisen würde.
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Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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