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BVerfG 19.12.2021 - 1 BvR 977/21
BVerfG 19.12.2021 - 1 BvR 977/21 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: VI ZB 6/21, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2021, Az: 3 W 175/21, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 2020, Az: 10 O 3309/19, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.
- 2
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Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
- 3
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Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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