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BVerfG 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
BVerfG 22.04.2021 - 2 BvR 320/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles erforderlich - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen - besondere Bedeutung einer Exploration mit eingehender Anamnese aufgrund des Gesundheitszustandes des Untergebrachten - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 66 StGB, § 67a StGB, § 67d Abs 2 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 67e Abs 2 Alt 3 StGB
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Januar 2020, Az: 1 Ws (s) 447/19, Beschluss
vorgehend LG Stendal, 4. November 2019, Az: 508 StVK 232/19, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Stendal - Auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 4. November 2019 - 508 StVK 232/19 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2020 - 1 Ws (s) 447/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2020 - 1 Ws (s) 447/19 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.
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Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten "Altfall" nach Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
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I.
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1. a) Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Halle vom 23. November 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen unter Einbeziehung einer in einem früheren Urteil wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen sexuelle Missbrauchshandlungen im Sommer 2003 an einem 15 Jahre alten, intelligenzgeminderten Jungen sowie im September 2003 an einem siebenjährigen Mädchen zugrunde.
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b) Seit dem 3. April 2007 befindet sich der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung. Vor den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen ordnete das Landgericht Stendal zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Januar 2019 die Fortdauer der Unterbringung an, nachdem es ein nach Aktenlage erstattetes Gutachten des Sachverständigen Dr. K. eingeholt hatte, der zum dritten Mal in unmittelbarer Folge mit der Gutachtenerstellung betraut worden war.
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2. a) Bereits mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 schlug der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Erörterung in der mündlichen Anhörung vom 25. Januar 2019 sowie unter Ankündigung der Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers drei Gutachter vor. Zur Vorbereitung der nächsten turnusmäßigen Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Jahr 2019 beauftragte das Landgericht Stendal mit Beschluss vom 22. August 2019 erneut den Sachverständigen Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 4. November 2019 ordnete das Landgericht Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
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aa) Die Gefahr der Begehung schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern durch den Beschwerdeführer sei immer noch im höchsten Maße gegeben. Der Sachverständige komme, wie bereits in seinen Vorgutachten, zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit auf seine bislang nur unzureichend behandelten Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung und pädophile Paraphilie) zurückzuführen und trotz bestehender körperlicher Einschränkungen nicht vermindert sei. Diesen Ausführungen schließe sich das Landgericht an. Dass der Beschwerdeführer die persönliche Exploration durch den Sachverständigen verweigert habe, so dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt worden sei, stehe seiner Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit nicht entgegen. Denn der Beschwerdeführer sei dem Sachverständigen aus einer im Jahr 2017 durchgeführten Exploration persönlich bekannt. Auch hätten dem Sachverständigen die maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Zudem hätten er und das Landgericht sich im Anhörungstermin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können.
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bb) Die Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB analog komme nicht in Betracht. Der Setzung einer Frist zur Herbeiführung einer ausreichenden Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bedürfe es nicht. Weil der Beschwerdeführer die Teilnahme an ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen verweigere, seien die Versuche der Vollzugsanstalt, ihn etwa mittels fachfremden Personals zur Teilnahme zu motivieren, als ausreichende Betreuung anzusehen. Ebenso wenig sei veranlasst gewesen, der Vollzugsanstalt aufzugeben, einen männlichen Therapeuten mit der Betreuung zu beauftragen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gegenüber Mitarbeitern der Fachdienste unabhängig von deren Geschlecht keine Gesprächsbereitschaft mehr gezeigt habe, wenn es um die von ihm begangenen Sexualstraftaten an Kindern gegangen sei.
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3. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter anderem rügte, dass trotz der Erörterung im Anhörungstermin vom 25. Januar 2019 der Sachverständige Dr. K. erneut mit der Gutachtenerstellung beauftragt worden sei, verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2020.
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a) Die hangbedingte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dauere unverändert fort. Im Falle einer Freilassung stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er trotz seines vorgerückten Alters und seines teilweise eingeschränkten Gesundheitszustandes weiterhin seinen hangbedingten Neigungen nachgebe und unter Ausnutzung der besonderen Arglosigkeit kindlicher Opfer neue, schwere Missbrauchstaten, ähnlich den zugrundeliegenden Anlasstaten, begehe. Ein milderes Mittel als die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheide angesichts des unbefriedigenden Behandlungsstandes und der fehlenden therapeutischen Mitarbeit des Beschwerdeführers gegenwärtig aus.
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b) Dem Beschwerdeführer sei bisher ein § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügendes Behandlungsangebot unterbreitet worden. Der Umstand, dass trotz der langen Unterbringungsdauer noch keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden seien, sei nicht der bisherigen Behandlung anzulasten. Erforderlich sei vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer der Behandlung gegenüber öffne und zur Mitarbeit bereit sei.
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c) Anzumerken sei, dass es sich angesichts der vom Beschwerdeführer gezeigten Gesprächsverweigerung gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. als zweckmäßig erweisen könnte, künftig, wie von der Verteidigung angeregt, einen anderen Sachverständigen für eine Begutachtung hinzuzuziehen.
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4. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht Stendal zuletzt mit Beschluss vom 21. September 2020 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Beschluss ist nach der Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Naumburg seit dem 16. November 2020 rechtskräftig.
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II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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1. Die angebotenen Behandlungsmaßnahmen stellten kein ausreichendes Betreuungsangebot dar. Obwohl er über Jahre an diversen Behandlungsprogrammen teilgenommen habe, sei eine Stagnation zu konstatieren. Um das gesetzlich vorgegebene Behandlungsziel zeitnah zu erreichen, sei die Justizvollzugsanstalt mehrfach vergeblich aufgefordert worden, ihm einen geeigneten externen Therapeuten zur Seite zu stellen. Ferner habe der Sachverständige in der Vergangenheit geäußert, dass es sinnvoller erscheine, wenn der Beschwerdeführer mit einem männlichen Therapeuten rede. Es sei dringend geboten, die Vollzugsanstalt zur Gestellung eines solchen anzuhalten. Von einer generellen Therapieunwilligkeit könne keine Rede sein.
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2. Darüber hinaus habe der Sachverständige Dr. K. bei der Erstellung seines Gutachtens den aufgrund eines Schlaganfalls und einer Bypass-Operation bestehenden körperlichen Zustand nicht beurteilen können, da ihm die Einsicht in die Krankenakte nicht gestattet worden sei. Eine körperliche und insbesondere geistige Untersuchung im Hinblick auf hirnorganische und kognitive Störungen habe mithin nicht stattgefunden. Insofern seien belastbare sachverständige Aussagen, wie sich die Gebrechen auf die Störung und die Gefährlichkeit auswirkten, nicht möglich. Vielmehr wäre eine hirnorganische Untersuchung zwingend erforderlich gewesen. Einer solchen habe sich der Beschwerdeführer nicht generell verweigert, sondern ausschließlich in Bezug auf den Sachverständigen Dr. K. Dieser selbst habe noch in der Anhörung vom 25. Januar 2019 einen Gutachterwechsel für sinnvoll erachtet.
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III.
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1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie ließen nicht erkennen, dass die Vollzugsanstalt den Anforderungen an die Bereitstellung von Behandlungs-, Betreuungs- und Motivationsangeboten bei einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten nicht genügt hätte.
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Dem Beschwerdeführer seien von Beginn an therapeutische Maßnahmen unterschiedlichster Art angeboten worden. Er habe aber stets jede Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und den delinquenzrelevanten Aspekten seiner Persönlichkeit verweigert. Die vorgebliche Therapiemotivation im Fall der Gestellung eines externen männlichen Therapeuten sei mit seinem Verhalten nicht in Einklang zu bringen. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe ausreichende Behandlungsangebote erhalten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2. Nach Auffassung der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt in ihrem Schreiben vom 17. März 2021 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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Es fehle an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen fachgerichtlichen Begründungen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in fachrechtlichen Erwägungen zu § 67d Abs. 2 und § 66c Abs. 1 StGB und der Behauptung, es liege eine Grundrechtsverletzung vor, ohne die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts genügend darzutun.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 40 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Der Zulässigkeit steht der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des Landgerichts Stendal vom 21. September 2020 über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt aber nur hinsichtlich der der Sache nach geltend gemachten Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
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Das Vorbringen bezüglich der Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch ein unzureichendes Betreuungsangebot im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist hingegen nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nicht im gebotenen Umfang (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; 86, 122 127>; 88, 40 45>; 105, 252 264>) mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt. Die Fachgerichte haben sich mit den schon im Überprüfungsverfahren erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers argumentativ auseinandergesetzt. Dass sie hierbei Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt oder willkürlich entschieden hätten, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
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II.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung bestehen, nicht, weil sie auf einer Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung beruhen.
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1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).
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b) In Bezug auf die Fortdauerentscheidungen bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es bei einer langjährigen Unterbringung in der Regel geboten ist, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder der Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 162, 164>; BVerfGK 15, 287 295>). Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens mit diesem noch überhaupt nicht befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 164>; BVerfGK 15, 287 295 f.>). Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42 m.w.N.).
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c) Diese verfassungsrechtlichen Prinzipien gelten auch für den Vollzug einer Sicherungsverwahrung. Dem steht nicht entgegen, dass es für den Bereich der Sicherungsverwahrung einfachrechtlich an einer § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt. Vielmehr folgen die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und die Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass das Gericht der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43 m.w.N.).
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d) Die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO ist zunächst Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung dieser freiheitssichernden Vorschriften mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 44).
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Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 322 f.>; BVerfGK 15, 287 298 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 45).
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Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Indiz für eine derartige Gefahr kann insbesondere sein, dass der Sachverständige mehrere Gutachten in einer engen zeitlichen Abfolge erstattet hat. Entscheidend ist insoweit die Häufigkeit und die Intensität der Vorbefassung des beauftragten Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 57). Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 49).
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2. Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.
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a) Gegen die Vorgehensweise des Landgerichts, über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage eines weiteren Sachverständigengutachtens zu entscheiden, ist verfassungsrechtlich - gerade mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - nichts zu erinnern; sie war vielmehr einfachrechtlich nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 67d Abs. 3 StGB geboten. Das Landgericht hat dabei aber außer Betracht gelassen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falls eine erneute Beauftragung des Sachverständigen Dr. K. erkennbar mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden war. Demgemäß war dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung durch die Beauftragung eines anderen, möglichst mit der bisherigen Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen Rechnung zu tragen.
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aa) Der Sachverständige Dr. K. hatte vor seiner streitgegenständlichen Beauftragung vom 22. August 2019 bereits am 25. März 2017, am 29. März 2018 sowie am 27. Dezember 2018 Sachverständigengutachten zum Fortbestand der Unterbringungsvoraussetzungen bei dem langjährig untergebrachten Beschwerdeführer erstattet. Neben ihm legten in diesem Zeitraum keine weiteren externen Sachverständigen Gutachten vor. Das im vorliegenden Verfahren bereits knapp einen Monat nach Beauftragung erstattete Gutachten vom 17. September 2019 war mithin das vierte Gutachten, das zwischen dem 25. März 2017 und dem 17. September 2019 eingeholt und durch den Sachverständigen Dr. K. erstattet wurde.
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Angesichts der engen zeitlichen Abfolge der durch den Sachverständigen Dr. K. erstatteten Gutachten und des Umstands, dass das letzte Gutachten erst rund neun Monate zuvor erstellt worden war, lag die Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung bei der erneuten Beauftragung dieses Sachverständigen am 22. August 2019 auf der Hand. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu einer Exploration durch den Sachverständigen Dr. K. nicht bereit war und das Gutachten daher - wie bereits im Falle der Gutachten vom 29. März 2018 und vom 27. Dezember 2018 - nach Aktenlage erstattet werden musste.
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Eine Exploration mit eingehender Anamnese war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil der Beschwerdeführer im März 2019 einen Schlaganfall erlitten und sich im Juli 2019 einer Bypass-Operation unterzogen hatte. Hieraus ergaben sich, wie auch der Sachverständige Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, im Zusammenspiel mit dem Alter des Beschwerdeführers klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich des Fortbestandes der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten. Zu einer diesbezüglich abschließenden Beurteilung hat sich der Sachverständige mangels Exploration und Einsichtsmöglichkeit in die Gesundheitsakte nicht in der Lage gesehen.
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bb) Angesichts dessen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Landgericht in der dem hiesigen Überprüfungszeitraum unmittelbar vorangehenden mündlichen Anhörung vom 25. Januar 2019 auf die Anregungen des Sachverständigen Dr. K. und der Verteidigung festhielt, "dass, wenn der Untergebrachte wieder nicht mit dem Gutachter spricht, es besser wäre, wenn ein Gutachter das Gutachten erstellen würde, der wenigstens einmal mit dem Untergebrachten gesprochen hat, sonst wäre man keinen Schritt weiter".
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cc) Aus welchem Grund das Landgericht gleichwohl und trotz der schriftlichen Vorschläge der Verteidigung vom 29. Januar 2019 den Sachverständigen Dr. K. erneut mit der Erstellung des Gutachtens betraut hat, erschließt sich weder aus dem Bestellungsbeschluss vom 22. August 2019 noch aus dem angegriffenen Fortdauerbeschluss vom 4. November 2019. Das Landgericht ist auf die Problematik, dass der Sachverständige Dr. K. zum vierten Mal hintereinander innerhalb von zweieinhalb Jahren mit einer Gutachtenerstellung betraut wurde, nicht eingegangen, obwohl der Verteidiger in der mündlichen Anhörung vom 25. Oktober 2019 das Begehr wiederholt hatte, einen anderen Gutachter zu bestellen, und erklärt hatte, dass der Beschwerdeführer dann auch an der Begutachtung mitwirken werde.
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Soweit im Fortdauerbeschluss lediglich darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer sei dem Sachverständigen seit der im Jahr 2017 durchgeführten Exploration persönlich bekannt, dem Sachverständigen hätten die notwendigen Unterlagen vorgelegen und er habe sich in der mündlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen können, vermag dies seine erneute Beauftragung trotz der Gefahr repetitiver Routinebeurteilung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr begründet der Umstand, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer einzig 2017 explorieren konnte und seither angesichts der ihm gegenüber geäußerten Verweigerung der Exploration in recht kurzer Folge drei weitere Gutachten auf Aktenbasis erstellen musste, die genannte Gefahr.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auch einem nach Aktenlage erstellten Gutachten regelmäßig eine erhebliche Aussagekraft im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Gutachter auch in diesem Fall die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtungen und die sonstigen Unterlagen einer eigenständigen Bewertung zuführt, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können. Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 56 m.w.N.). Aus diesem Grund befreit die Verweigerung der Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens nicht von der Verpflichtung, im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung bei der Bestimmung des Sachverständigen der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen entgegenzuwirken.
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Für die Frage, ob die Gefahr repetitiver Routinebegutachtung besteht, ist aber die Explorationsbereitschaft des Beschwerdeführers ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob im Falle der Benennung eines neuen Sachverständigen die Möglichkeit einer Exploration des Beschwerdeführers bestanden hätte. Auch wenn ein neuer Sachverständiger sein Gutachten lediglich nach Aktenlage hätte erstellen können, wäre es aus den vorstehenden Gründen geboten gewesen, einen solchen zu benennen. Sonstige Umstände, die der Beauftragung eines neuen, bisher mit dem Beschwerdeführer nicht befassten Sachverständigen entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bei Beauftragung eines neuen Sachverständigen eine fristgerechte Fortdauerentscheidung nicht hätte ergehen können. Vielmehr war bereits bei der im Januar 2019 durchgeführten Anhörung die Frage eines Gutachterwechsels thematisiert und waren entsprechende Gutachtervorschläge beim Gericht eingereicht worden. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand überhaupt geeignet wäre, eine erneute Beauftragung des Sachverständigen Dr. K. zu rechtfertigen.
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b) Das Oberlandesgericht hat durch seinen angegriffenen Beschluss vom 16. Januar 2020 die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers vertieft.
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aa) Es ist auf die Beanstandung der erneuten Beauftragung des Sachverständigen Dr. K. in der sofortigen Beschwerde inhaltlich nicht eingegangen. Stattdessen hat es die erhobenen Einwände ohne Erläuterung zur bloßen Anregung der Verteidigung umgedeutet, in künftigen Überprüfungsverfahren einen anderen externen Sachverständigen für eine Begutachtung hinzuzuziehen. Die sofortige Beschwerde stützte sich jedoch auch auf den dem aktuellen Überprüfungsverfahren anhaftenden Mangel der repetitiven Begutachtung und zielte ausdrücklich auf eine Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses ab. Angesichts der von ihm selbst konstatierten nunmehr dritten Gesprächsverweigerung gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. in Folge hätte zumindest das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 StPO) der Frage unzureichender Sachaufklärung nachgehen müssen.
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bb) Eine Rechtfertigung der erneuten Beauftragung des Sachverständigen Dr. K. ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht für künftige Überprüfungsverfahren eine Begutachtung durch einen bisher mit dem Vollstreckungsverfahren nicht befassten Sachverständigen in Aussicht gestellt hat. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die angegriffenen Beschlüsse dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen, weil sie durch die fehlerhafte Gutachterbestellung auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Tatsachengrundlage beruhen (vgl. dazu BVerfGK 15, 287 303>).
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III.
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1. Es ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Stendal - Auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 4. November 2019 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2020 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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