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BVerfG 23.09.2020 - 1 BvQ 63/20
BVerfG 23.09.2020 - 1 BvQ 63/20 - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Maßgeblichkeit des Mindestwertes
Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Stuttgart, 29. Mai 2020, Az: 5 K 2634/20, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Mai 2020, Az: 1 S 1651/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 31. Mai 2020, Az: 1 BvQ 63/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
-
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
- 1
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Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
- 2
-
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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