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BVerfG 30.08.2017 - 2 BvR 600/16
BVerfG 30.08.2017 - 2 BvR 600/16 - Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Verbot der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Februar 2016, Az: 2 ZB 15.30165, Beschluss
vorgehend VG Bayreuth, 21. Mai 2015, Az: B 5 K 13.30395, Urteil
Tenor
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Abänderung des angegriffenen Bescheides ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers festgestellt hat, hat dieser das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.
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II.
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Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 113>).
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Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
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Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>).
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Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zugunsten des Beschwerdeführers unter Abänderung des angegriffenen Bescheides nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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