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BVerfG 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
BVerfG 25.07.2017 - 2 BvC 2/17 - Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Fehlende Parteieigenschaft einer Vereinigung, die nach Organisationsgrad und Aktivitäten zur Einflussnahme auf politische Willensbildung nicht imstande ist - Präsenz in sozialen Medien insofern nicht ausreichend
Normen
Art 21 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, §§ 96aff BVerfGG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 2 Abs 1 S 1 PartG
Tenor
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
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1. Die am 19. Dezember 2015 in Meißen gegründete Beschwerdeführerin besteht aus 30 Mitgliedern. Sie hat keine Gebietsverbände, verfügt aber über eine eigene Internetseite und ist in sozialen Netzwerken aktiv. Die Internetseite beinhaltet die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin. Im Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis zum 27. April 2016 hat die Beschwerdeführerin im Raum Meißen vier Kundgebungen zu verschiedenen Themen durchgeführt.
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2. Mit Schreiben vom 10. April 2017 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter erstmals ihre Beteiligung an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag an. Die Beteiligungsanzeige war von dem Parteivorsitzenden unterschrieben. Ihr waren unter anderem die Satzung sowie das Programm der Beschwerdeführerin beigefügt.
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3. Der Bundeswahlleiter wies die Beschwerdeführerin im Folgenden auf Formmängel in der Beteiligungsanzeige hin. Es sei nicht die richtige Anzahl an erforderlichen Unterschriften geleistet worden. Ferner seien Protokolle über die Parteitagsbeschlüsse betreffend Satzung und Programm einzureichen. Schließlich sollten Nachweise für die Parteieigenschaft erbracht werden.
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4. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 unter anderem mit, dass sie noch nicht an Wahlen teilgenommen habe, über ein eigenes Konto verfüge sowie regelmäßig Versammlungen und Stammtische durchführe. Die Beteiligungsanzeige war vom Parteivorsitzenden sowie zwei Stellvertretern unterschrieben. Ihr waren Protokolle des Gründungsparteitags sowie des außerordentlichen Parteitags vom 25. März 2017 beigefügt. Auf Letzterem wurden Satzung und Programm angenommen.
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5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte der Bundeswahlleiter mit, dass die formellen Anforderungen nunmehr erfüllt seien. Gleichzeitig wies er nochmals auf die Anforderungen zum Nachweis der Parteieigenschaft hin.
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6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass sie über ihr Facebook-Profil sehr viel Öffentlichkeitsarbeit leiste und auch einen YouTube-Kanal betreibe. Dem Schreiben waren unter anderem vier versammlungsrechtliche Bescheide des Landratsamts Meißen betreffend die Durchführung von Kundgebungen beigefügt.
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7. In der Sitzung vom 6. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss nach Anhörung eines Vertreters der Beschwerdeführerin bei einer Enthaltung die Nichtanerkennung der Vereinigung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag fest. Die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht erfüllt, da die im Dezember 2015 gegründete Beschwerdeführerin lediglich über 30 Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit kaum sowie vorwiegend nur regional hervortrete.
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8. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2017 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie eine junge Partei sei und ihr Wille, sich aktiv an der Vertretung des Volkes auf Bundes- beziehungsweise Landesebene zu beteiligen, nicht von der Anzahl der Parteimitglieder abhängig gemacht werden könne. Auch die zurzeit nur regionale Aufstellung stelle kein Hindernis für die Zulassung dar. Sie arbeite mit Hochdruck daran, mehrere Kreisverbände zu gründen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit komme keineswegs zu kurz und sei an der Anzahl der Mitglieder gemessen völlig in Ordnung. Ob diese in sozialen Netzwerken, bei Demonstrationen, bei Stammtischen oder an Infoständen geleistet werde, spiele dabei keine Rolle.
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9. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter hat Stellung genommen. Er führt aus, dass die geringe Mitgliederzahl nicht auf eine erst kürzlich erfolgte Gründung zurückgeführt werden könne, da die Vereinigung bereits am 19. Dezember 2015 gegründet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses ausgeführt, dass ihre Mitglieder weitestgehend aus dem Raum Meißen stammten. Sie habe zudem im Hinblick auf den Organisationsumfang eingeräumt, über eine "zurzeit nur regionale Aufstellung" zu verfügen, ohne darzulegen, durch welche weiteren Maßnahmen versucht werde, diesen Umstand auszugleichen. Eine Weiterentwicklung der organisatorischen Strukturen sei seit der Gründung nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrem Bestehen insbesondere weder einen Landesverband noch weitere Gebietsverbände gegründet.
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Die Beschwerdeführerin habe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses als Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit unspezifiziert die Durchführung von Infotischen und das Betreiben eines Parteibüros genannt, ohne hierfür jedoch Nachweise beizubringen. Schließlich beschränke sich die dem Bundeswahlausschuss nachgewiesene Öffentlichkeitsarbeit vorwiegend auf Aktivitäten in der bezeichneten Region. Die Beschwerdeführerin habe zwar vier versammlungsrechtliche Bescheide über die Durchführung öffentlicher Kundgebungen in der ersten Jahreshälfte 2016 und eigene Versammlungsaufrufe vorgelegt. Diese bezögen sich jedoch allesamt auf Ortschaften im Landkreis Meißen. Als überregionale Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin lediglich einen Internetauftritt genannt, ohne dass dieser wesentliche Inhalte enthalte, einen YouTube-Kanal und eine Seite bei Facebook. Eine hierauf beschränkte überregionale Öffentlichkeitsarbeit könne die im Übrigen lediglich regional ausgerichteten Aktivitäten nicht in einer Weise ausgleichen, dass von einem wirksamen Hervortreten in der Öffentlichkeit gesprochen werden könne.
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10. Von der Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu äußern, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
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II.
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Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen.
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1. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 269 f.> m.w.N.). Sie ist danach auch für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin eine Partei ist. § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 270>; 134, 124 128 f. Rn. 15>).
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Allein der Wille, "Partei" zu sein, ist nicht ausreichend. Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 270>). Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 129 Rn. 16>; 134, 131 133 Rn. 8>).
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Wegen der den Parteien um der Offenheit des politischen Prozesses willen verfassungsrechtlich verbürgten Gründungsfreiheit ist bei politischen Vereinigungen, die am Beginn ihres Wirkens als Parteien stehen, zu berücksichtigen, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse Zeit erfordert. Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134, 124 129 Rn. 16 f.>). Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer Partei erkennen lassen.
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Entscheidend ist das "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse". Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 270>), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 306>) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Keines ist für sich genommen ausschlaggebend, und nicht alle müssen von der Partei stets im gleichen Umfang erfüllt werden. Vielmehr bleibt es der Partei grundsätzlich überlassen, wie sie die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung unter Beweis stellt. Ihr ist es unbenommen, in ihrer politischen Arbeit Schwerpunkte zu setzen, sei es etwa im Bereich der Mitgliederwerbung und -aktivierung, der Öffentlichkeitsarbeit zwischen den Wahlen oder der Wahlteilnahme. Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 271>; 134, 124 129 f. Rn. 17>; 134, 131 133 f. Rn. 9>).
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Insgesamt kommt es darauf an, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Partei - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - den Schluss zulässt, dass sie ihre erklärte Absicht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ernsthaft verfolgt. Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 271 f.>; 134, 124 130 Rn. 18>; 134, 131 134 Rn. 10>).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag wahlvorschlagsberechtigte Partei. Die Beschwerdeführerin will zwar dauerhaft für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen (a), allerdings bietet das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung (b).
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a) Der Wille der Beschwerdeführerin zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung für den Bereich des Bundes oder eines Landes ist aufgrund ihres Vortrags und der beim Bundeswahlleiter eingereichten Unterlagen hinreichend dokumentiert. Neben dem verbal geäußerten Anspruch ergibt sich dieser Wille aus der Satzung und dem Programm der Beschwerdeführerin. Nach § 1.2 Absätze 2 und 3 der Satzung erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet "auf das Gebiet der BRD", und die Beschwerdeführerin ist bestrebt, "in allen Teilen Deutschlands politisch wirksam zu werden". Darüber hinaus befasst sich das Programm der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Feldern der Landes- und Bundespolitik und beinhaltet eine politische Agenda, deren Umsetzung eine weitreichende Einflussnahme auf die politische Willensbildung des Volkes voraussetzt.
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b) Die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere der Umfang ihrer Organisation (aa), die Zahl ihrer Mitglieder (bb) und das Hervortreten in der Öffentlichkeit (cc), lassen - unter Einschluss der Dauer ihres Bestehens - allerdings nicht darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
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aa) Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über Gebietsverbände oder sonstige Organisationsstrukturen, die nötig wären, um an der politischen Willensbildung über die Stadt Meißen hinaus - auf Landes- oder gar Bundesebene - mitzuwirken. Dabei kann der Beschwerdeführerin angesichts ihres über eineinhalbjährigen Bestehens auch nicht zugutegehalten werden, dass der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung ihrer Funktionen befähigt, eine gewisse Zeit erfordert. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit ihres Bestehens keine Aktivitäten oder Initiativen nachgewiesen, die auf den Aufbau von Gebietsverbänden und damit den Aufbau einer über die Stadt Meißen hinausgehenden Organisation schließen lassen. Die Behauptung, dass an der Gründung mehrerer Kreisverbände, insbesondere eines Kreisverbands Görlitz, gearbeitet werde, hat sie in keiner Weise belegt.
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bb) Umfang und Festigkeit der Organisation einer Partei stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahl ihrer Mitglieder. Zwar ist der Beschwerdeführerin die Parteieigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht alleine deshalb abzusprechen, weil sie lediglich über 30 Mitglieder verfügt. Die Mitgliederzahl fließt lediglich als ein Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein (BVerfGE 134, 124 130 f. Rn. 20>). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Gründungsphase befindet und in der Zeit ihres Bestehens kein größerer Mitgliederzuwachs zu verzeichnen ist. Hinzu kommt, dass die Herkunft der Mitglieder fast ausschließlich aus Meißen und Umgebung eine allein auf die Stadt und den Landkreis Meißen beschränkte Reichweite der Beschwerdeführerin bestätigt. Dem entspricht, dass sie zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages nicht mit einer Landesliste, sondern lediglich mit einem einzigen Kreiswahlvorschlag anzutreten beabsichtigt.
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cc) Das Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit vermag die Defizite in den Bereichen Organisation und Mitglieder nicht auszugleichen. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis zum 27. April 2016 insgesamt vier Kundgebungen durchgeführt. Seitdem sind vergleichbare Aktionen allerdings nicht mehr ersichtlich. Vielmehr sind die Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Bereich der Anmeldung und Durchführung von Versammlungen mit fortschreitender Dauer ihres Bestehens zum Erliegen gekommen. Darüber hinaus fanden die Versammlungen ausschließlich in Meißen und umliegenden Städten statt, so dass eine überregionale Betätigung mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Willensbildung im Bund oder in einem Land nicht nachgewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Durchführung von Versammlungen und Stammtischen sowie den Betrieb eines Parteibüros behauptet, hat sie hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt.
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Allein die Präsenz in sozialen Medien bietet keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung, die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land zu beeinflussen. Um im Wettbewerb mit anderen Parteien und sonstigen auf die Bildung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmenden Einrichtungen und Verbänden die Bürger von der Richtigkeit ihrer Politik zu überzeugen, bedarf es über die bloße Präsenz im Internet hinausgehender Tätigkeiten und Aktionen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über eine für die politische Willensbildung relevante Reichweite im Internet verfügt oder außerhalb der sozialen Medien auf sich und ihre politischen Ziele aufmerksam macht.
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