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BVerfG 27.06.2017 - 1 BvR 1390/17
BVerfG 27.06.2017 - 1 BvR 1390/17 - Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO
Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteil
vorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteil
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
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1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 44>; 6, 1 3 f.>; 55, 1 3>; 82, 310 312>; 87, 107 111>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>; 132, 195 232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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