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BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16
BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16 - Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert
Normen
Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 164 BRAO, § 164ff BRAO, § 166 BRAO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 2. Mai 2016, Az: AnwZ 1/14, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
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1. Der Beschwerdeführer wurde 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, mit "summa cum laude" promoviert und ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Arbeitsrecht und für Insolvenzrecht sowie Honorarprofessor an einer deutschen Universität. Auf seine Bewerbung hin wurde er in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof im Jahr 2013 teil.
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a) Der Wahlausschuss, bestehend aus 13 Richtern und elf Rechtsanwälten, legte auf Grundlage einer statistischen Auswertung - unter anderem der Entwicklung der Eingangszahlen in Zivilsachen - fest, dass ein Bedarf von acht Neuzulassungen angemessen sei. In der anschließenden Wahl erzielte der Beschwerdeführer bei keiner der Abstimmungen eine Mehrheit und wurde daher nicht in die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Über das Wahlergebnis wurde der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Schreiben des Vorsitzenden des Wahlausschusses in Kenntnis gesetzt.
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b) Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage, die insbesondere auf Aufnahme in die Wahlliste gerichtet war, wies der Bundesgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil (veröffentlicht in AnwBl 2016, S. 600) ab. Weder der Ablauf des Wahlverfahrens noch das vom Wahlausschuss gefundene Ergebnis seien zu beanstanden.
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aa) Dies gelte zunächst für den festgestellten Bedarf an Neuzulassungen. Bei der Bedarfsbemessung nach § 168 Abs. 2 BRAO habe der Wahlausschuss sich an den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren. Innerhalb dieses Rahmens bestehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Der Senat könne nur beurteilen, ob der Ausschuss sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden habe, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen halte, was im konkreten Fall zu bejahen sei.
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bb) Auch die von dem Ausschuss getroffene Auswahl unter den Bewerbern sei nicht zu beanstanden. Dem Wahlausschuss stehe auch insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die der Wahl zugrunde liegende Annahme des Ausschusses, dass die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannten Bewerber besonders qualifiziert seien und die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllten, überschreite diesen Beurteilungsspielraum nicht. Es sei nicht Aufgabe des Wahlprüfungsgerichts, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und die Entscheidung des Wahlgremiums für einen bestimmten Bewerber durch seine eigene zu ersetzen.
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2. Mit seiner gegen die vorgenannten Entscheidungen des Wahlausschusses und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Das in den §§ 164 ff. BRAO normierte Auswahlverfahren, insbesondere die Zugangsbeschränkung des § 168 Abs. 2 BRAO, schränke seine Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Die Besetzung des für die Wahl im Jahr 2013 gebildeten Wahlausschusses verstoße gegen den Grundsatz der freien Advokatur, weil eine Mehrheit von Richtern über die Auswahl der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof entschieden habe. Die Bedarfsanalyse des Wahlausschusses sei fehlerhaft. Weder die im Jahr 2012 gestiegenen Eingangszahlen in Zivilsachen noch die Anzahl der bei den Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter seien berücksichtigt worden. Eine verfassungswidrige Chancenungleichheit des Wahlverfahrens liege darin begründet, dass bei der Auswahlentscheidung ein amtierender Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof über seinen damaligen Mitarbeiter abgestimmt habe. Letztlich sei die im Rahmen des Wahlverfahrens vorzunehmende Bestenauslese fehlerhaft erfolgt und das Auswahlverfahren verfassungswidrig in nicht ausreichender Art und Weise dokumentiert worden.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl. dazu BVerfGK 13, 354 359> m.w.N.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
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Eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist auf Grundlage seines Vortrags nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vorschriften der §§ 164 bis 170 BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (1.) als auch hinsichtlich ihrer konkreten Anwendung im Ausgangsverfahren (2.).
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1. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 345 f.>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; stRspr).
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Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, zuletzt im Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78 und 1 BvR 897/80 -, BeckRS 2007, 21620; BVerfGE 106, 216; BVerfGK 13, 354). Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 bis 170 BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Veränderungen der zugrunde gelegten Umstände sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in den §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.
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2. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO hinsichtlich des Wahlverfahrens im Jahr 2013 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit insbesondere einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt.
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a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt schon nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht - hier der Bundesgerichtshof - zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.). Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Bedarfsanalyse rügt, verhält sich sein Vorbringen nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich die vom Wahlausschuss bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände aus einer zum 1. März 2013 erstellten und zum 1. Juni 2013 aktualisierten Zusammenfassung statistischer Daten ergeben. Aus den vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Generalakten des Wahlverfahrens geht hervor, dass die den Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Wahl übersandten statistischen Daten unter anderem auch die Entwicklung der Eingangszahlen in Zivilsachen bis ins Jahr 2012 umfassen. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Bedarfsanalyse sind auch im Übrigen nicht aufgezeigt; insbesondere mit dem Aspekt der Unterstützung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof durch wissenschaftliche Mitarbeiter hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 354 371>).
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bb) Soweit bei der Auswahlentscheidung ein Mitglied des Wahlausschusses über seinen damaligen Mitarbeiter mitabgestimmt hat, verhält sich der Beschwerdeführer schon nicht zu den Gründen des angegriffenen Urteils und der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O., S. 8), wonach bei Wahlen der vorliegenden Art die Kausalität eines etwaigen Wahlfehlers erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass ein zugunsten des Beschwerdeführers unterstellter Verfahrensfehler sich nicht zu seinen Lasten auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben könne, da alle Wahlentscheidungen mit deutlicher Mehrheit getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe in keinem Wahlgang eine Stimme erhalten.
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cc) Auch die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hinsichtlich einer etwa fehlerhaften Bestenauslese ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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(1) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine willkürliche Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines bei der Wahl im Jahr 2013 zugrunde gelegten Auswahlkriteriums. Hintergrund war, dass sich der Wahlausschuss im Vorfeld der Wahl darauf verständigt hatte, dass die an die Bewerber gestellte Anforderung der Beherrschung der gesamten Bandbreite des Zivilrechts auch dann erfüllt sein sollte, wenn der Bewerber aufgrund seiner Rechtskenntnisse, Tätigkeiten und Erfahrungen in der Lage (und willens) sei, sich in das Zivilrecht in seiner ganzen Bandbreite einzuarbeiten und auf dieser Basis als Revisionsanwalt tätig zu sein. Der Beschwerdeführer legt schon nicht dar, dass das insoweit modifizierte Auswahlkriterium kein sachgerechtes sei, um die an einen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen zu beschreiben. Außerdem bedenkt er nicht, dass der Bundesgerichtshof lediglich ein vom Wahlausschuss modifiziertes Kriterium überprüft hat, ohne sich dies zu Eigen gemacht zu haben.
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(2) Soweit der Beschwerdeführer ausführlich bemängelt, dass ihm trotz bester Qualifikation zu Unrecht weniger geeignete Bewerber vorgezogen worden seien, lässt er außer Acht, dass es nicht Aufgabe des Wahlprüfungsgerichts sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.). Der Beschwerdeführer fordert, dass der Bundesgerichtshof jeweils einen Vergleich zwischen den auf die Liste gesetzten Bewerbern und ihm hätte anstellen müssen. Dem Bundesgerichtshof als Wahlprüfungsgericht ist es aber mit Rücksicht auf den ausschließlich dem Wahlausschuss zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht möglich, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen und einen besser geeigneten Bewerber zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 ff.). Er kann nur überprüfen, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint. Dies hat der Bundesgerichtshof ausführlich und in Bezug auf jeden einzelnen der in die Wahlliste gewählten Bewerber überprüft und bejaht, ohne dass dies aus verfassungsrechtlicher Sicht Grund zur Beanstandung ergibt.
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b) Im Rahmen der Rüge der unzureichenden Dokumentation berücksichtigt der Beschwerdeführer die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht. Danach ist das Ergebnis der Entscheidung eines Wahlausschusses in der Regel nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 24, 268 276 f.> und zur Bundesrichterwahl inzwischen auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 34 ff.).
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c) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses 2013 ebenfalls nicht ersichtlich. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO - neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs - aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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