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BVerfG 29.03.2017 - 1 BvR 496/16
BVerfG 29.03.2017 - 1 BvR 496/16 - Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG
Vorinstanz
vorgehend AG München, 11. Februar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschluss
vorgehend AG München, 12. Januar 2016, Az: 336 UR II 1479/15, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>; BVerfGK 5, 170 171>).
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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