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BVerfG 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16
BVerfG 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16 - Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 21. Juni 2016, Az: B 12 KR 18/16 C, Beschluss
vorgehend BSG, 11. April 2016, Az: B 12 KR 1/16 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. November 2015, Az: L 4 KR 4286/14, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 29. September 2014, Az: S 4 KR 1987/14, Gerichtsbescheid
nachgehend BVerfG, 28. Juni 2017, Az: 1 BvR 2324/16, Kammerbeschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).
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2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.
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Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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