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BVerfG 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13
BVerfG 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch PKH-Versagung bei unzureichender Begründung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - bei gleichzeitigem Beschluss über PKH-Antrag und Eilrechtsschutzbegehren ggf gesonderte Begründung des PKH-Antrags erforderlich
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, AsylVfG 1992, AufenthG 2004, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 80 Abs 5 VwGO, § 166 VwGO, § 114 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend VG Trier, 12. September 2013, Az: 5 L 1018/13.TR, Beschluss
vorgehend VG Trier, 16. August 2013, Az: 5 L 1018/13 TR, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2013 - 5 L 1018/13.TR - wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. September 2013 - 5 L 1018/13.TR - gegenstandslos. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Trier zurückverwiesen.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sierra Leones und beantragte 2004 in der Bundesrepublik Asyl. Der Antrag blieb erfolglos. Am 23. März 2011 stellte er einen Folgeantrag mit der Begründung, er sei Kindersoldat gewesen und bei einer Rückkehr nach Sierra Leone weiterhin in Gefahr. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers ab.
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In der Folge forderte die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren auf. Er sah sich krankheitsbedingt nicht in der Lage, die hierfür erforderlichen Reisen anzutreten. Am 22. März 2012 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, am 26. November 2012 einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt. Diesen begründete er unter anderem mit einem am 6. Oktober 2012 erstellten 35-seitigen psychologischen Fachgutachten einer Flüchtlingsorganisation, in dem eine bei ihm vorliegende schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.
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2. Unter dem 29. Juli 2013 verpflichtete die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung, am 22. August 2013 zur Anhörung durch Mitarbeiter der Botschaft Sierra Leones am Münchener Flughafen zu erscheinen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 7. August 2013 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab.
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3. Am 16. August 2013 wurde der Beschwerdeführer als Notfall stationär in eine psychiatrische Klinik aufgenommen. Er beantragte unter dem 19. August 2013, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und das Verfahren fortzuführen, hilfsweise den Beschluss über die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes vom 16. August 2013 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern. Weiter hilfsweise erhob er Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss. Mit weiterem Schreiben vom 19. August 2013 erhob er Gegenvorstellung gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 16. August 2013. Die Erfolgsaussichten seien zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Gericht habe über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht aus einer ex-post-Perspektive entschieden.
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4. Mit Schreiben vom 20. August 2013 teilte die Ausländerbehörde mit, dass sie die streitgegenständliche Verfügung wegen des stationären Klinikaufenthalts aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer erklärte die mit dem ersten Schreiben unter dem 19. August 2013 gestellten Anträge in der Folge für erledigt.
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Das Verwaltungsgericht wies die Gegenvorstellung zur Verweigerung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. September 2013 zurück, da die Erfolgsaussichten nicht als offen zu beurteilen gewesen wären. Die Entscheidungsreife des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mit derjenigen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammengefallen, so dass es nicht geboten gewesen sei, in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Prozesskostenhilfebewilligung als offen zu beurteilen und dann in einem zweiten Schritt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
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5. Der Beschwerdeführer hat am 11. September 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit geltend macht. Es habe sich um schwierige Rechtsfragen gehandelt, die von zahlreichen Verwaltungsgerichten anders beurteilt worden seien; die Erfolgsaussichten seien deshalb zumindest als offen zu beurteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin offene Tatsachenfragen unzulässiger Weise schon in der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013, eingegangen am Folgetag, hat er den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, übersandt.
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6. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Äußerung.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwer-de ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.
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1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 117 f.>; 81, 347 356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 357>).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 166 VwGO - obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. BVerfGE 81, 347 357>; BVerfGK 17, 149 152>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>).
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2. Diesem Maßstab werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Sie lassen in der Begründung insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen berücksichtigt hat. Der Beschluss vom 16. August 2013 enthält zunächst auf über sechs Seiten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Darin setzt sich das Verwaltungsgericht mit der gegenteiligen, wohl überwiegenden Auffassung anderer Verwaltungsgerichte auseinander, bei deren Zugrundelegung der Antrag des Beschwerdeführers auf Eilrechtsschutz erfolgreich gewesen wäre, und lehnt diese Auffassung ab. Im Anschluss stellt das Verwaltungsgericht mit zwei geringfügig abweichenden Formulierungen fest, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen sei, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. In dem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zu einer abweichenden Beurteilung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes andererseits kein Anlass bestanden habe, nachdem beide zeitgleich entscheidungsreif geworden seien.
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Das Verwaltungsgericht hat hiermit gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen. Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 16. August 2013. Zwar ist es dem Grunde nach zulässig, dass die Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag in einem Beschluss ergehen. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (vgl. allerdings auch mit Blick auf die einfach-rechtlichen Folgeprobleme kritisch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 -, juris, Rn. 5).
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Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben unterliegen und dass sich - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls die Notwendigkeit einer separaten Begründung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ergeben kann. Eine derartige gesonderte Begründung für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten wäre vorliegend erforderlich gewesen, weil es für den Zugang des Beschwerdeführers zu gerichtlichem Rechtsschutz von entscheidender Bedeutung ist, dass wohl die Mehrzahl der publizierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte die sich in der Sache stellende Frage in einem für den Beschwerdeführer positiven Sinn entschieden hatte. Zwar hätte dies das Verwaltungsgericht - auch bei einer obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage - für sich genommen noch nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet. Es hätte jedoch zumindest einer - aus einer Sicht ex ante vorzunehmenden - Prüfung und gesonderten Darlegung bedurft, ob und warum eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vorlag, für deren Klärung Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre.
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Auch mit der Begründung in dem Beschluss vom 12. September 2013 über die Gegenvorstellung verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Wege, dass sich der Richter, bevor er über den Antrag entscheidet, eine abschließende Meinung zu der rechtlichen Lösung des Falles gebildet hat. Denn für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Klageerhebung an. Dies bedeutet, dass bei einer zeitgleichen Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag und den zugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeit bestehen und durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden muss, dass der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt und gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in einer ex-ante-Perspektive hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.
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III.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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