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BVerfG 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
BVerfG 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Entfernung einer Pressemitteilung aus dem Internetauftritt eines Bundesministeriums
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 7 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 27. Februar 2018, Az: 2 BvE 1/16, Urteil
Tenor
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1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Pressemitteilung 151/2015 "Rote Karte für die AfD" von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen.
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2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Antragstellerin sieht sich durch eine auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichte Pressemitteilung in ihren Rechten auf Versammlungsfreiheit und auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt.
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I.
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1. Die Antragstellerin ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 um 13:00 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!".
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Die Antragsgegnerin hat am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) folgende Pressemitteilung 151/2015 veröffentlicht:
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Rote Karte für die AfD
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Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015
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"Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung."
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2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte die Antragstellerin erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die angegriffene Pressemitteilung einstweilen von der Homepage zu entfernen.
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Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im politischen Meinungskampf (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Antragsgegnerin hält den Antrag für jedenfalls unbegründet. Sie macht geltend, es handele sich um eine Äußerung, bei der sie nicht die Autorität ihres Amtes eingesetzt habe, denn sie habe diese ausdrücklich ohne den Zusatz Bundesministerin getätigt.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 111, 147 152 f.>; 118, 111 122>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet dabei einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 108, 34 41> m.w.N.).
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2. Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 141, 146>; 136, 323 333>). Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris, Leitsatz 2, Rn. 53). Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris, Rn. 55).
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Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf ihr Ministeramt unterbleibt. Gleichwohl nimmt sie mit der Verbreitung der Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihr aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen und politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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b) Durch die angegriffene Pressemitteilung erscheint darüber hinaus auch eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 GG ist auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 122, 342 355>) und umfasst von seinem Schutzbereich her den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns (vgl. BVerfGE 84, 203 209>). Das Grundrecht kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 1 43>).
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Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer angegriffenen Pressemitteilung explizit gegen die von der Antragstellerin geplante Demonstration am 7. November 2015 ausgesprochen. Dass dadurch das Grundrecht der Antragstellerin auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt wurde, erscheint denkbar, weil die Pressemitteilung als Boykottaufruf verstanden werden könnte.
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3. Vor diesem Hintergrund führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am 7. November 2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.
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Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliert daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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