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BVerfG 04.08.2015 - 1 BvR 2223/14
BVerfG 04.08.2015 - 1 BvR 2223/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend LG Mainz, 30. Juni 2014, Az: 3 T 64/14, Beschluss
vorgehend AG Mainz, 7. Mai 2014, Az: 26 M 403/14, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2014 - 3 T 64/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
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2. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Hausdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen der Beschwerdeführer um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Grund der Durchsuchung waren streitige Steuerrückstände, deren Höhe der Beschwerdeführer nicht anerkennt. Vorausgegangen war ein Besuch, bei dem der Beschwerdeführer dem Finanzamt den Zutritt versagt hatte. Durch den angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2014 ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts wegen einer Geldforderung des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 287 AO die Durchsuchung der Wohnung beziehungsweise Geschäftsräume und Behältnisse des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher an und gestattete die Öffnung verschlossener Haus- und Zimmertüren und Behältnisse. Zur Sicherstellung des Vollstreckungserfolges scheine es geboten, von einer vorherigen Anhörung des Beschwerdeführers abzusehen.
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Bei der am 11. Juni 2014 durchgeführten Durchsuchung waren beide Beschwerdeführer anwesend. Sie erhoben am 24. Juni 2014 sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und stellten verschiedene Anträge (Aufhebung des Beschlusses, Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und seiner Durchführung bezüglich beider Beschwerdeführer und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art der Durchführung der Durchsuchung der Wohn- und Schlafräume der Beschwerdeführerin). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
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2. Durch den angegriffenen Beschluss des Einzelrichters vom 30. Juni 2014 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig. Es hielt die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer für nicht statthaft, weil die Anordnung der Durchsuchung durch den Schuldner nicht anfechtbar sei. Die sofortige Beschwerde sei in § 758a ZPO nicht - wie von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzt - ausdrücklich bestimmt. Soweit der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03 - (BGHZ 158, 212) für den Sonderfall der Ermächtigung des Sachverständigen zum Betreten der Wohn- und Geschäftsräume im Insolvenzeröffnungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung nach Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG dann für gegeben erachtet habe, wenn die Beschwerde sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme richte, ergebe sich vorliegend nichts anderes. § 758a ZPO biete ebenso wie § 287 AO die Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Schuldners. Die Kammer schließe sich daher der Auffassung an, wonach die Durchsuchungsanordnung eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme sei, auf die § 793 ZPO ebenso wenig Anwendung finde wie die Erinnerung nach § 766 ZPO (Hinweis auf Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil dieses nach erfolgter Durchsuchung nicht mehr gegeben sei (Hinweis auf Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, § 758a Rn. 19).
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II.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 13 und 19 Abs. 4 GG. Sie machen geltend, der angegriffene Durchsuchungsbeschluss genüge nicht den Mindestanforderungen, sei rechtswidrig, auch wegen der streitigen Höhe der Steuerrückstände, und rechtfertige keine Durchsuchung gegen die Beschwerdeführerin; verfassungswidrig sei auch die Art der Durchsuchung.
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Die Begründung des Landgerichts, die Beschwerde sei mangels Statthaftigkeit unzulässig, verletze Art. 19 Abs. 4 GG. Die Rechtsauffassung des Landgerichts stehe in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und der fast einheitlichen Kommentarmeinung. Bei der richterlichen Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nehme der Richter - funktional gesehen - einen typischen Eingriff vollziehender Gewalt vor, den das Gesetz aus rechtsstaatlichen Gründen nicht der Exekutive überlassen habe. Wegen der den Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folge aus der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass ihm die Möglichkeit offenstehen müsse, die Maßnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Das in Frage kommende Rechtsmittel könne nur die sofortige Beschwerde sein. Das Rechtsschutzinteresse habe sich durch den Vollzug der Durchsuchungsanordnung nicht wegen prozessualer Überholung erledigt.
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Die Verfassungsbeschwerde macht darüber hinaus eine Verletzung von Art. 13 GG durch die Durchsuchungsanordnung und die Art und Weise der Durchsuchung der Wohn- und Schlafräume durch den Vollstreckungsbeamten geltend.
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2. Der Kammer liegt die Akte des Ausgangsverfahrens vor. Das Land Rheinland-Pfalz und das Finanzamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2014 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 326>; 67, 43 58>; 104, 220 231>; 129, 1 20>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, NJW 2015, S. 610; stRspr). Als öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 39 ff.>; 104, 220 231 ff.>; 107, 395 406>).
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Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 275>; 113, 273 310>; 129, 1 20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 39>; 104, 220 232>; 117, 244 268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 164>; 54, 277 292 f.>; 87, 48 65>; 107, 395 416>; 108, 341 349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 786>).
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Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 39 f.>; 104, 220 232 ff.>; 110, 77 85 f.>; 117, 71 122 f.>; 117, 244 268>). Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 40>; 104, 220 233>; 117, 244 269>).
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b) Gemessen daran hat das Landgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es ihre Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
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aa) Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. Dies gilt besonders dann, wenn - wie hier - die Betroffenen vor dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht gehört wurden. Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (zum Meinungsstand vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 758a Rn. 25; Brockmeyer, in: Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 287 Rn. 16; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 287 Rn. 34; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 758a Rn. 71; Kindl, in: Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 758a Rn. 11 ff.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 31; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 758a Rn. 16; Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 287 AO, Rn. 60 f. <März 2009>; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 758a Rn. 33 f.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 758a Rn. 19; Sievers, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2013, § 758a ZPO, Rn. 15; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 758a Rn. 36; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, § 287 AO, Rn. 1; Ulrici, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2015, § 758a Rn. 12; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rn. 39). Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtsschutzmöglichkeit nimmt. Dass sowohl die Erinnerung als insbesondere auch die sofortige Beschwerde eine Auslegung zulassen, nach der jede von ihnen einen gegenüber der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich statthaften Rechtsbehelf bildet, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Meinungsstand zu dieser Frage.
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bb) Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es den von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt (oben a).
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c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben. Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht und womöglich auch die Durchführung der Durchsuchung unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben (zu den aus Art. 13 GG folgenden Anforderungen vgl. BVerfGE 9, 89 97>; 57, 346 355 f.>; 103, 142 151>; 115, 166 197>).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 37>; 134, 106 121>).
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IV.
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Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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