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BVerfG 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15
BVerfG 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15 - Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt
Normen
§ 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG, § 94 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 4 BVerfGG, § 94 Abs 5 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Passau, 13. Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschluss
vorgehend LG Passau, 16. Juli 2015, Az: 2 T 127/15, Beschluss
vorgehend AG Passau, 14. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss
vorgehend AG Passau, 17. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Juli 2015, Az: 1 BvQ 25/15, Einstweilige Anordnung
Gründe
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I.
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1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.
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Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.
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Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.
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2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.
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II.
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Über den Widerspruch entscheidet gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG der Senat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 89, 119 120>).
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Der Widerspruch ist unzulässig, weil der Gegnerin des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 31, 87 93 f.>; 89, 119 120>). Die Stellung als Widerspruchsführer ist auf die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und Behörden beschränkt (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93d Rn. 20; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 155).
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