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BVerfG 07.06.2015 - 2 BvR 740/15
BVerfG 07.06.2015 - 2 BvR 740/15 - Nichtannahmebeschluss: Keine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG bei Ausschluss aller Kammermitglieder und ihrer Stellvertreter aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers - hier: wiederholte Verfassungsbeschwerde in selber Sache und Strafanzeigen gegen Richterschaft bzw Gerichtsbedienstete - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Normen
§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. März 2015, Az: 1 Ws 52/15, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 18. Februar 2015, Az: 1 Ws 29/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. Juli 2014, Az: 2 BvR 1475/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend BVerfG, 16. Juli 2014, Az: 2 BvR 1476/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend BVerfG, 16. Juli 2014, Az: 2 BvR 1801/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend BVerfG, 7. August 2014, Az: 2 BvR 1474/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend BVerfG, 6. August 2014, Az: 2 BvR 1473/14, Kammerbeschluss ohne Begründung
nachgehend BVerfG, 28. Oktober 2015, Az: 2 BvR 740/15, Kammerbeschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen über einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts Gaier, Hermanns, Huber, Kessal-Wulf, König, Landau, Maidowski, Müller, Paulus und Schluckebier, die fünf von ihm im Jahr 2014 erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatten, und einige am Bundesverfassungsgericht tätige Beamtinnen und Beamte Strafanzeige wegen Manipulation, Veränderung und Umschreibung aller von ihm eingereichten Verfassungsbeschwerden erstattet. Er ist der Ansicht, das Bundesverfassungsgericht habe die Gegenstände der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden verändert und diese in von ihm nicht gewollte Verfassungsbeschwerden umgewandelt. Zudem seien die Kammern des Bundesverfassungsgerichts, die über seine Verfassungsbeschwerden entschieden hätten, unzutreffend besetzt beziehungsweise nie tatsächlich mit den Verfassungsbeschwerden befasst gewesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatten, hat er - nicht anwaltlich vertreten und ohne nähere Begründung - die gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen; auch seine Anhörungsrüge wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 97 GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über seine früheren Verfassungsbeschwerden. Gleichzeitig lehnte er mehrere am Bundesverfassungsgericht tätige Beamtinnen und Beamte wegen Befangenheit ab.
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1. Die Verfassungsbeschwerde, der offensichtlich keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist. Sie ist unzulässig.
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a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen über die früheren Verfassungsbeschwerden richtet, wahrt sie offensichtlich nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Darüber hinaus sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kein tauglicher Gegenstand neuer Verfassungsbeschwerden. Sie sind keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 1, 89 90>; stRspr).
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b) Unabhängig davon genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Sie legt die Möglichkeit einer Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht substantiiert dar (vgl. BVerfGE 6, 132 134>; 8, 1 9>; 11, 192 198>; 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>; stRspr).
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So geht sie insbesondere nicht auf den konkreten Schutzbereich der als verletzt gerügten Rechte ein und erläutert nicht, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen in diesen eingreifen. Sie setzt sich nicht argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts auseinander und beschränkt sich weitgehend auf den pauschalen Vorwurf ihrer Rechtswidrigkeit aus nicht näher erörterten politischen Gründen.
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2. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen mehrere am Bundesverfassungsgericht tätige Beamtinnen und Beamte kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die abgelehnten Personen sind von vornherein nicht als Richterinnen beziehungsweise Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung in diesem Verfahren berufen und können daher nicht gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
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Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Personen (vgl. BVerfGE 11, 1 3>). Über offensichtlich unzulässige und insofern missbräuchliche Ablehnungsgesuche muss nicht förmlich entschieden werden (vgl. BVerfGE 11, 343 348>).
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3. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts Huber, Müller und Maidowski sind von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
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a) Zwar sind der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts Gaier, Hermanns, Huber, Kessal-Wulf, König, Landau, Maidowski, Müller, Paulus und Schluckebier nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache kraft Gesetzes von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil sie in den vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 eingeleiteten und nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung berufen waren (vgl. BVerfGE 47, 105 108 f.>) und weil der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nun ihre Strafverfolgung begehrt. Insoweit sind sie von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16).
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b) Die 3. Kammer des nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden in Klageerzwingungsverfahren zuständigen Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wäre damit in ihrer Stammbesetzung ebenso beschlussunfähig wie in ihrer Besetzung durch die jeweils zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder.
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Weder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts oder die Geschäftsverteilungspläne der Senate für das Jahr 2015 enthalten für diesen Fall jedoch Regelungen. § 19 Abs. 4 BVerfGG ist - unabhängig davon, dass auch Mitglieder des Ersten Senats gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen wären - insoweit nicht analog anwendbar (vgl. BVerfGE 79, 127 140 f., 161>; 79, 311 326, 357>; 83, 363 374, 395>; 102, 347 369>). § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gilt zudem nur für Verfahren von besonderer Dringlichkeit, die hier offensichtlich nicht gegeben ist.
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Über die vorliegende Verfassungsbeschwerde könnte daher entsprechend den gesetzlichen Regelungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Zweiten Senats aufgrund eines Wechsels von mindestens drei seiner Mitglieder nicht entschieden werden; bis dahin wäre dem Beschwerdeführer der von ihm begehrte verfassungsgerichtliche Rechtsschutz zu verweigern.
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c) Diese offensichtliche Lücke im Verfassungsprozessrecht kann jedoch durch eine analoge Anwendung von § 19 BVerfGG geschlossen werden.
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Im Rahmen von § 19 BVerfGG ist die pauschale Ablehnung von Richterinnen und Richtern unzulässig (vgl. BVerfGE 46, 200 200>) und hat daher keinen Einfluss auf die Besetzung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers. Dies gewährleistet, dass offensichtlich missbräuchliche Ablehnungsgesuche die Beschlussfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von vornherein nicht zu beeinflussen vermögen. Dieselbe Interessenlage besteht im Fall des Ausschlusses aller Richterinnen und Richter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts kraft Gesetzes, soweit der Ausschluss ebenfalls auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht. Andernfalls könnte ein Beschwerdeführer durch ein derartiges Verhalten genauso wie durch missbräuchliche Ablehnungsgesuche die Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen und dessen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. § 18 und § 19 BVerfGG dienen demselben Ziel, die Richterbank von solchen Richterinnen und Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten Dritten gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 21, 139 145 f.>; 46, 34 37>). Vor diesem Hintergrund werden beispielsweise die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG genannten Aspekte als nicht geeignet angesehen, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 38>; 88, 17 23>; 101, 122 125>; 102, 192 195>; 108, 122 126>). Die §§ 18 f. BVerfGG sind nicht dazu bestimmt, Beschwerdeführern die missbräuchliche Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zu ermöglichen. Diese den Regelungen in §§ 18 f. BVerfGG zugrundeliegenden gemeinsamen Wertungen sprechen dafür, die Fälle eines Ausschlusses aller Richterinnen und Richter eines Senats gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG, die auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgehen, im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der pauschalen und missbräuchlichen Ablehnung aller Richterinnen und Richter eines Senats.
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Die in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlusstatbestände finden daher auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers keine Anwendung, wenn dies zur Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Bundesverfassungsgerichts führt. Dafür spricht auch die in anderen Fällen, in denen das an sich zuständige Gericht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG entsprechenden Entscheidung gehindert ist, angenommene Notkompetenz an sich unzuständiger Gerichte (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 5 Verg 2/99 -, juris, Rn. 30; VG München, Beschluss vom 4. März 2015 - M 25 E 15.303 -, juris, Rn. 22). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen eine Entscheidung des an sich unzuständigen Gerichts dem Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Rechtsschutz eher entspricht als eine Zurückstellung seines Rechtsschutzgesuchs, über das dadurch nicht in einer dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechenden Weise entschieden werden könnte.
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d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden durch nicht mit einer Begründung versehene Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, Strafanzeige unter anderem gegen die an diesen Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts erstattet. Er wirft ihnen Manipulation seiner Verfassungsbeschwerden, fehlende Prüfung derselben und einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung vor. Aus seinem Vortrag, insbesondere aus der Erhebung einer erneuten Verfassungsbeschwerde gegen die bereits ergangenen Nichtannahmeentscheidungen, ergibt sich, dass er sich auch mit den Strafanzeigen gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Sache gegen die Nichtannahme seiner früheren Verfassungsbeschwerden wenden will. In Form der Strafanzeigen wiederholt er die früheren, nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden gleichsam in neuem Gewand. Dies ist allgemein als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 97>). Daher und aufgrund der andernfalls gegebenen Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG hier als nicht erfüllt anzusehen.
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4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 219>; 10, 94 97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 1953>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6). Dies gilt namentlich dann, wenn eine bereits abgelehnte Verfassungsbeschwerde lediglich in ein neues Gewand gekleidet wiederholt wird (vgl. BVerfGK 10, 94 97>).
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Nach diesen Maßstäben ist die Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich anzusehen. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden offensichtlich unstatthaft und verfristet ist. Jeder Einsichtige hätte zudem erkannt, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich unzulässig ist. Der pauschale Vorwurf der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und bloße Unterstellungen genügen den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht. Eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme der Arbeitskapazität behindert das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hinzukommt, dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als Wiederholung früherer Verfassungsbeschwerden in neuem Gewande darstellt, deren Nichtannahme der Beschwerdeführer offensichtlich nicht akzeptieren will. Dies ist - wie bereits erläutert - als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 97>).
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Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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