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BVerfG 30.03.2015 - 2 BvR 501/15
BVerfG 30.03.2015 - 2 BvR 501/15 - Nichtannahme einer mangels substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde bzgl eines Verfahrens gem §§ 172ff StPO - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden annähernd gleichen Inhalts und gleicher Zielsetzung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, kein Datum verfügbar, Az: 2 AR 26/15
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe
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1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Schreiben des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2015, das vom Beschwerdeführer als Antragsschriften gemäß §§ 172 ff. StPO bezeichnete Schreiben vom 24. November 2014, 29. Januar 2015, 2. Februar 2015 und 3. März 2015 zum Gegenstand hat, die eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 Abs. 2 StGB) erstreben. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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b) Durch diesen - als Nichtentscheidung qualifizierten - Brief, mit dem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass noch keine abschließende Entscheidung über die Aufnahme der Strafverfolgung getroffen worden ist - sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen und enthält anstelle eines schlüssigen Vortrags zum Sachverhalt lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze sowie die angegriffene Gerichtsentscheidung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch deshalb unsubstantiiert, weil die Beschwerdeschrift sich nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts befasst (vgl. BVerfGE 98, 17 34>; 101, 331 345 f.>; 130, 76 110>). Sie geht mit keinem Wort auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Klageerzwingungsverfahrens ein, sondern erschöpft sich in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich durch die "Nicht-Entscheidung" des Oberlandesgerichts in seinen Grundrechten verletzt sehe. Diese stelle eine vollständige Verweigerung jedweden Rechtsschutzes dar. Zwar finden sich in einem in Bezug genommenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht München vom 29. Januar 2015 spezifischere Ausführungen zu den Grundrechten; diese beziehen sich jedoch allein auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2014 und vom 17. Dezember 2014.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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a) Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht soll an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert werden, so dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Das gilt namentlich, wenn Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege das Verfahren betreiben.
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b) So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde war offensichtlich unzulässig. Ihre Einlegung musste von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden. Auch ist der Beschwerdeführer zugelassener Rechtsanwalt. Gerade von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 384>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 1274>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, juris).
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Eine Missbrauchsgebühr war auch deshalb zu verhängen, weil der Beschwerdeführer im Laufe des letzten Jahres bereits fünf weitere offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden mit mehr oder weniger gleichem Inhalt und gleicher Zielsetzung erhoben hat (2 BvR 353/14, 2 BvR 2857/14, 2 BvR 36/15, 2 BvR 188/15, 2 BvR 386/15).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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