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BVerfG 04.06.2014 - 1 BvR 1443/08
BVerfG 04.06.2014 - 1 BvR 1443/08 - Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005 (Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum) teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses, teils wegen Verfristung unzulässig
Normen
Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 32 Abs 5 SOG ND 2005 vom 25.11.2007, § 32 Abs 5 SOG ND 2005 vom 16.01.2009
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. In der Sache stellen sich zwar gewichtige verfassungsrechtliche Fragen, die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zunächst gegen § 32 Abs. 5 Nds. SOG a. F. - den Beschwerdegegenstand b) - gewendet hatte, fehlt ihr nach der Änderung der Norm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. BVerfGE 21, 139 143>; 30, 54 58>; 56, 99 106>; 106, 210 214>). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch die zunächst angegriffene Regelung nicht mehr beschwert ist. Diese Vorschrift ist durch die umfassende Neuregelung zum 24. Januar 2009 ersetzt worden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für den Beschwerdeführer eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nichts ersichtlich und wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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2. Hinsichtlich des am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. - dem Beschwerdegegenstand a) - ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. September 2010 gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. wendet, so handelt es sich damit um einen neuen Beschwerdegegenstand, der im Grundsatz isoliert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG einzuhalten, was ihm nicht gelungen ist. Eine Ausnahme hiervon wäre letztlich nur denkbar, wenn die angegriffene Norm durch eine inhaltsgleiche Norm ersetzt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall: § 32 Abs. 5 Nds. SOG wurde durch das Änderungsgesetz umgestaltet und sowohl Wortlaut wie auch materielles Gewicht verändert. Ob der Landesgesetzgeber keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Regelung bereits angefochten war, ist unerheblich. Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist jedenfalls auch die Bewahrung objektiven Rechtsfriedens (vgl. BVerfGE 18, 192 194>; vgl. auch BVerfGE 23, 153 164>, wonach die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eben aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist), so dass es hierfür nicht alleine auf eine Betrachtung des Normgebers ankommen kann.
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Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich § 32 Abs. 5 Nds. SOG n. F. ist abzulehnen, sie ist bereits unzulässig. Bereits nach dem Wortlaut und der Systematik des § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG betroffen ist. Der Beschwerdeführer begehrt hingegen eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG. Eine solche Wiedereinsetzung sieht das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vor.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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