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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 01.04.2014 - 2 BvE 9/12
BVerfG 01.04.2014 - 2 BvE 9/12 - Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: Unzulässigkeit wegen mangelnder Antragsbefugnis
Normen
§ 24 BVerfGG, § 64 BVerfGG
Gründe
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A.
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Der Antragsteller zu 2. ist eine politische Partei, der Antragsteller zu 1. Ein Landesverband des Antragstellers zu 2.
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In ihrer Antragsschrift beantragen die Antragsteller,
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zu erkennen, dass kein Mitglied des Bundes für Gesamtdeutschland sowie kein Staatsbürger des Völkerrechtssubjekts Bundesrepublik Deutschland durch Verabschiedung und Ratifizierung des ESM-Vertrages von der freien Verfügbarkeit über einen Teil ihres Eigentums unwiderruflich ausgeschlossen werden darf;
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zu entscheiden, dass u.a. allein auf Grund dieser Tatsache der von Bundestag und Bundesrat beschlossene ESM-Vertrag als grundgesetzwidrig (im weitesten Sinne sogar als Hochverrat, im Sinne von §§ 93 und 94 StGB) zu werten ist - somit also nichtig ist und in dieser Form niemals in Kraft treten darf.
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Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, mit der Verabschiedung und Ratifizierung des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag-ESMV) seien alle Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland von der freien Verfügbarkeit über einen Teil ihres Eigentums unwiderruflich ausgeschlossen. Die Staatsbürger seien die"Eigentümer des Völkerrechtssubjektes Bundesrepublik Deutschland". Die Abgeordneten der deutschen Parlamente seien "ihre Verwalter". Die Staatsbürger trügen durch Steuern und Abgaben zum Erhalt und zur Mehrung ihres "Eigentums" bei. Handelten die "Verwalter" nicht mehr im Sinne der "Eigentümer", sei es deren Recht, sich vor Eigentumsverlust zu schützen (vgl. Art. 20 Abs. 4 GG). Der Deutsche Bundestag habe "in verfassungswidriger Selbstermächtigung" und unter Verletzung von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG Hoheitsrechte auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus übertragen und damit Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Auch die Menschenwürdegarantie sei verletzt, weil die Staatsbürger von "unkontrollierbaren Gremien der Früchte ihrer Arbeit beraubt" würden. Schließlich sei das "Grund- und Menschenrecht" auf "Mitgestaltung am Staat, Volkshoheit und Demokratie" verletzt, weil eine demokratische Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch das Volk "ausgeschaltet" sei.
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Nach den Regelungen desESM-Vertrages bestehe die Gefahr, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Vetoposition verliere. "Verzugszinsen in unbekannter Höhe gemäß Art. 25 ESMV anzuerkennen", berge ein hohes Risiko. Der Europäische Stabilitätsmechanismus beanspruche Hoheitsrechte eines Staates, ohne bei den Vereinten Nationen als Völkerrechtssubjekt registriert zu sein. Diese Hoheitsrechte "außer bei den am Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligten Staaten einzufordern, verletze deren Hoheitsrechte und komme einer Kriegserklärung gleich". Der Europäische Stabilitätsmechanismus rufe dazu auf, in die souveräne Justiz von Staaten einzugreifen und verlasse so "den bestehenden Rechtszustand freier europäischer Staaten". Bei diesen Fakten könne die Bundesrepublik Deutschland ihre Staatsbürger nicht vor dem Zugriff des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf ihr Eigentum schützen.
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B.
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Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. BVerfGE 24, 300 330>) erstreben die Antragsteller die Feststellung, dass das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012 verfassungswidrig sei. Für diesen Antrag sind sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Die Antragsteller sind durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 20. Februar 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Ihre Stellungnahme vom 6. März 2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
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