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BVerfG 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13
BVerfG 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13 - Nichtannahmebeschluss: Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften durch § 64 Abs 2 StBerG - vorliegend zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 3 Nr 1 StBerG, § 3 Nr 3 StBerG, § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG, § 64 Abs 2 S 1 StBerG, § 72 Abs 1 StBerG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 26. September 2012, Az: 8 C 26/11, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2011, Az: 6 A 10427/11, Urteil
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 24. Februar 2011, Az: 4 K 952/10.NW, Urteil
Gründe
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen über die Zulässigkeit gewerblicher Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft.
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I.
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1. § 57 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 16. August 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 666), verbietet es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten neben ihrem Beruf Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Beruf nicht vereinbar sind, unter anderem gewerbliche Tätigkeiten. Hiervon können seit der Änderung der Vorschrift durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
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§ 57
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Allgemeine Berufspflichten
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(1) bis (3) ...
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(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
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1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
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2. ...
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Diese Einschränkungen für gewerbliche Tätigkeiten gelten nach § 72 Abs. 1 StBerG insbesondere auch für Steuerberatungsgesellschaften.
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Ebenfalls durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wurde § 64 Abs. 2 StBerG geändert, der die Abtretung von Gebührenforderungen durch Steuerberater regelt. Die Vorschrift lautet seither:
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§ 64
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Gebührenordnung
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(1) …
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(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
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§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG erlaubt hiernach die zustimmungsfreie Abtretung von Gebührenforderungen insbesondere an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Nr. 1 StBerG) sowie an Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Nr. 3 StBerG).
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2. Die Beschwerdeführerin ist eine als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kurze Zeit nach ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft Ende 2008 erweiterte die Beschwerdeführerin ihren Gesellschaftszweck auf solche Tätigkeiten, die mit der Hilfeleistung in Steuersachen insbesondere nach § 64 StBerG zu vereinbaren seien.
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Nachdem sie im Mai 2009 von dieser Erweiterung des Gesellschaftszwecks auf gewerbliche Inkassotätigkeit erfahren hatte, widerrief die Steuerberaterkammer die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Steuerberatungsgesellschaft. Der hinsichtlich des Widerrufs geführte Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig, der das Verfahren mit Blick auf die hier angegriffenen Entscheidungen ausgesetzt hat.
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Diese Entscheidungen betreffen die von der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 beantragte Ausnahmegenehmigung für die im Gesellschaftsvertrag genannten Tätigkeiten, die wie "das Inkasso mit dem Steuerberaterberuf vereinbar" seien. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung lehnte die Steuerberaterkammer ab, weil § 64 Abs. 2 StBerG einem Steuerberater nicht das Angebot gewerblicher Inkassodienstleistungen erlaube. Es verbleibe vielmehr beim allgemeinen Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG.
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Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gefährdung der Berufspflichten der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei mit einer weiteren Gesellschaft eng verflochten, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen sei. In dieser Konstellation sei nicht sichergestellt, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gewahrt werden könne.
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Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. § 64 Abs. 2 StBerG erlaube nicht ohne weiteres eine gewerbliche Inkassotätigkeit durch Steuerberater. Vielmehr seien die Voraussetzungen der Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit an § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zu messen. Auch das Oberverwaltungsgericht verwies auf die personellen Verflechtungen der Beschwerdeführerin mit einer weiteren gewerblich tätigen Gesellschaft. Deshalb sei im konkreten Fall eine Gefährdung der beruflichen Pflichten eines Steuerberaters zu besorgen und eine Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen.
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Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision begehrte die Beschwerdeführerin im Hauptantrag die Feststellung, dass ihre gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe, hilfsweise beantragte sie, die Steuerberaterkammer zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu verurteilen. Die Revision blieb im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG kein spezialgesetzlicher Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG einschränken könnte. § 64 Abs. 2 StBerG regele vielmehr nur die Pflichten des Zedenten, richte sich aber nicht an den Zessionar. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Ausnahmegenehmigung verlangen. Sie habe nicht darlegen können, dass in ihrem konkreten Fall keine Gefahr der Verletzung ihrer Berufspflichten als Steuerberatungsgesellschaft durch das gewerbliche Inkasso bestehe. Angesichts der personellen Verflechtung bestehe die nicht entfernte Gefahr, dass die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, die zugleich Gesellschafterin der weiteren gewerblich tätigen Gesellschaft sei, an dem Geschäftserfolg dieses Unternehmens maßgeblich interessiert sei und deshalb dem gewerblichen Interesse im Konfliktfall gegenüber den Berufspflichten des Steuerberaters den Vorzug einräume.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Der Gesetzgeber habe bei der Reform im Jahr 2008 für Rechtsanwälte und Steuerberater das Berufsrecht dahingehend gelockert, dass diesen eine Übertragung des Inkassos ihrer Honorarforderungen auf Verrechnungsstellen ermöglicht werden sollte. Die Auslegung der Fachgerichte, wonach das gemäß § 64 Abs. 2 StBerG zustimmungsfreie Inkasso wegen des Verbots gewerblicher Tätigkeit nicht von Berufsangehörigen vorgenommen werden dürfe, sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Eine solche Auslegung unterlaufe den klaren Willen des Gesetzgebers, das Inkasso von Honorarforderungen zu erleichtern. Steuerberater würden heute auch in anderen Bereichen in erheblichem Umfang gewerblich tätig, zum Beispiel könnten gewerbliche Tätigkeiten als Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder Hausverwalter nach der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer erlaubt sein.
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Die Berufsbilder der Steuerberater und Rechtsanwälte seien zudem weitgehend deckungsgleich. Allein der Umstand, dass Steuerberater mehr Dauermandate betreuten und im Regelfall einen genaueren Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten hätten, rechtfertige es nicht, ihnen die Möglichkeit eines Inkassos durch Berufsangehörige zu versagen. Eine Inkassotätigkeit könne nur in gewerblichem Umfang wirtschaftlich effizient betrieben werden. Weshalb davon eine Gefahr ausgehen solle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie bei Ärzten oder Rechtsanwälten. Auch bei interprofessionellen Sozietäten und Doppelqualifikation als Steuerberater und Rechtsanwalt sei die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Berufsrechten nicht verständlich.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit mit ihr Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG gerügt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte darzulegen.
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2. Für eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nichts ersichtlich.
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Abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot unterliegen fachgerichtliche Entscheidungen, wie sie hier angegriffen werden, nur hinsichtlich solcher Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht als sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 85, 248 257 f.>). Auf dieser Grundlage hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) eine einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG gefordert, weil ansonsten den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Genüge getan ist.
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Gemessen daran begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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a) Die fachgerichtliche Auslegung, wonach nicht bereits aus § 64 Abs. 2 StBerG die Genehmigungsfreiheit gewerblicher Inkassotätigkeit zugunsten der dort genannten Personen und Vereinigungen folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist weder das Willkürverbot verletzt noch die Bedeutung der Berufsfreiheit verkannt. Vielmehr ist es mit Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm zumindest gut vertretbar, in § 64 Abs. 2 StBerG lediglich eine Regelung im Pflichtenkreis des Zedenten, nicht aber auch einen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand zugunsten des gewerblich tätigen Zessionars zu sehen. Mit der Vorschrift sollte einerseits die Abtretung von Honorarforderungen erleichtert, andererseits aber durch Begrenzung des Kreises der zustimmungsfreien Abtretungs- und Übertragungsempfänger dem Interesse der Mandanten an der Wahrung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten Rechnung getragen werden. Angesichts dessen ist es naheliegend, dass die Frage nach einer Gewerblichkeit der Inkassotätigkeit des Zessionars für die Vorschrift keine Bedeutung erlangt, insbesondere von ihr nicht als generell erlaubt vorausgesetzt wird. Der Regelung kann allenfalls umgekehrt eine Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, eine Effektivierung der erleichterten Beauftragung zum Inkasso nicht dadurch zu verhindern, dass Zessionare in unwirtschaftlicher Weise auf nicht gewerbliche Dienste beschränkt bleiben. Diesem Anliegen lässt sich aber aufgrund der - vom Gesetzgeber gleichzeitig zugelassenen - ausnahmsweisen Genehmigung gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG und der hierbei zur Wahrung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung hinreichend Rechnung tragen.
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b) Den hiernach eröffneten Weg hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hilfsantrag auch beschritten, wobei es allerdings im konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, dass ihr die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung versagt geblieben ist. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht verkannt und insbesondere die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Einzelfallprüfung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt.
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Entscheidend ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von ihrem Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der wenig später erfolgten nachträglichen Erweiterung des Gesellschaftszwecks - eine personelle Verflechtung eingegangen ist, die sich mit dem Berufsrecht der Steuerberater zumindest nicht ohne weiteres vereinbaren lässt. Ungeachtet gegenläufiger Bemühungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der ersichtlich fortbestehenden personellen Verflechtung die "nicht entfernte Gefahr" der Verletzung beruflicher Pflichten angenommen. Hinsichtlich dieser fachgerichtlichen Feststellung folgt aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für verfassungsrechtliche Beanstandungen.
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Die hierbei von den Fachgerichten bei Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vertretene Auffassung, nach der im Grundsatz die Beschwerdeführerin als Antragstellerin für die Beachtung des Berufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist (so auch BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs), hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) in verfassungsrechtlicher Hinsicht gebilligt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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