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BFH 21.09.2016 - VI B 34/16
BFH 21.09.2016 - VI B 34/16 - (Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage)
Normen
§ 33 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 153a Abs 2 StPO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. März 2016, Az: 11 K 1122/15, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage ist nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der StPO die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).
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2. NV: Die ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11).
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. März 2016 11 K 1122/15 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen. Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
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Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, und vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
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2. Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.
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a) Die Kläger haben schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Die ordnungsgemäße Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089, m.w.N.).
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Hiervon ausgehend ist die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, wann Aufwendungen im Anwendungsbereich des § 33 des Einkommensteuergesetzes zwangsläufig seien, wenn der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen nicht ausweichen könne, zu pauschal. Ihre Beantwortung läuft auf eine gutachterliche Stellungnahme hinaus, die nicht nur mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, sondern eine weite Ausdifferenzierung erfordert. Im Übrigen regelt bereits das Gesetz selbst, dass einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, das heißt vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, dass sie ihnen nicht ausweichen können (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
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b) Auch die weiteren Ausführungen der Kläger ändern daran nichts. Denn aus diesen ergibt sich gerade, dass die Beantwortung ihrer Rechtsfrage allein von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
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Der BFH hat insbesondere bereits entschieden, dass die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage nicht zwangsläufig im vorstehenden Sinn ist, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197). Der Betroffene kann sonach frei entscheiden, ob er eine Auflage übernehmen und die damit verbundenen Zahlungen leisten oder zur Klärung der von ihm behaupteten Unschuld die Fortführung des Strafverfahrens hinnehmen möchte.
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Soweit die Kläger detailliert ausführen, warum ihrer Ansicht nach im Streitfall angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohenden außerstrafrechtlichen Konsequenzen gleichwohl von einer Zwangslage auszugehen sei, rügen sie nach Art einer Revisionsbegründung die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht, die grundsätzlich jedoch nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510).
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3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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