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BFH 01.09.2016 - VI R 67/14
BFH 01.09.2016 - VI R 67/14 - Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
Normen
§ 9 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 1 BewG 1991, § 11 Abs 2 S 2 BewG 1991, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 2. Oktober 2014, Az: 14 K 3691/11 E, Urteil
nachgehend FG Münster, 13. Januar 2017, Az: 14 K 3497/16 E, Beschluss
Leitsatz
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1. Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert .
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2. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen tatsächliche Feststellung sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber .
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3. Gewährt ein Gesellschafter des Arbeitgebers einen Vorteil an eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen, liegt im Verhältnis des Gesellschafters zum Arbeitgeber eine Einlage und im Verhältnis des Arbeitgebers zu der an ihm beteiligten Gesellschaft des Geschäftsführers eine vGA vor, wenn die Gewährung des Vorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder (direkter) Arbeitslohn, wenn die Arbeitsleistung mit der Vorteilsgewährung entgolten wird .
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 2014 14 K 3691/11 E aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit Gründung der Gesellschaft Geschäftsführer der X-GmbH. Gründungsgesellschafter der X-GmbH waren die Y-GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 85 %, der neben dem Kläger zum weiteren Geschäftsführer der X-GmbH bestellte C mit einem Anteil von 10 % sowie der Kläger mit einem Anteil von 5 %. Das Stammkapital der X-GmbH, deren Geschäftsjahr vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres lief, betrug 76.693,78 € (150.000 DM). Nach dem Gesellschaftsvertrag der X-GmbH gewährten jeweils ... DM der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. Für den Fall der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder von Teilen derselben war vereinbart, dass den Gesellschaftern, die mindestens 5 % des Stammkapitals hielten, ein Vorkaufsrecht in dem Verhältnis zustand, in dem die Nennbeträge ihrer Stammeinlagen zueinander standen.
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C veräußerte seine Beteiligung an der X-GmbH im Jahr 1997 an die Y-GmbH und schied als Geschäftsführer aus. Noch im selben Jahr wurde D neben dem Kläger zum weiteren Geschäftsführer der X-GmbH bestellt. D erwarb von der Y-GmbH einen Geschäftsanteil von 5 % an der X-GmbH, den er im Jahr 1999 in einen Geschäftsanteil von 3 % und in einen Geschäftsanteil von 2 % aufteilte. Anschließend veräußerte er den Geschäftsanteil von 2 % an den bereits im Jahr 1998 ebenfalls zum Geschäftsführer bestellten E. Den verbliebenen Geschäftsanteil von 3 % veräußerte D im Jahr 2000 bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der X-GmbH an die Y-GmbH. Ebenfalls im Jahr 2000 veräußerte die Y-GmbH einen Geschäftsanteil an der X-GmbH von 0,99 % an F.
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Der Kläger hatte bereits im Jahr 1998 von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil an der X-GmbH von 2,5 % zum Preis von 12.962,81 DM erworben. Diesen Geschäftsanteil veräußerte er im Jahr 2000 wieder an die Y-GmbH zum Preis von 111.216,70 DM zuzüglich Zinsen. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Wert des vom Kläger erworbenen Geschäftsanteils von 2,5 % tatsächlich 29.177 DM betragen habe. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem vom Prüfer angenommenen tatsächlichen Wert der Beteiligung in Höhe von 16.714,19 DM sei als vom Kläger zu versteuernder Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ gegenüber dem Kläger einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998. Über den gegen diesen Änderungsbescheid eingelegten Einspruch ist bisher nicht entschieden.
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Im Jahr 2000 gründete der Kläger die H-GmbH, deren Stammkapital von ... € er in voller Höhe übernahm. Gegenstand der H-GmbH war das Halten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und das Ausüben von Leitungsfunktionen. Der Kläger brachte seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH mit notariell beurkundetem Beschluss vom 20. Dezember 2001 zum Teilwert in die H-GmbH ein. Nach einer von der G-GmbH im Auftrag des Klägers erstellten Wertermittlung vom 12. Dezember 2001 betrug der Teilwert 375.000 DM (191.734,50 €).
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In der Folge verhandelte der Kläger mit der Y-GmbH über den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an der X-GmbH. Nach Abschluss dieser Verhandlungen erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 2003 mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Mai 2003 einen weiteren Geschäftsanteil an der X-GmbH von 10 % zum Kaufpreis von 200.000 €. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses war die Y-GmbH an der X-GmbH zu 93,02 %, die H-GmbH zu 5 % und die Herren E und F zu jeweils 0,99 % beteiligt.
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In dem Vertrag vom 18. Dezember 2003 war für den von der H-GmbH erworbenen Geschäftsanteil von 10 % eine Stimmrechtsbindung vereinbart. Die H-GmbH hatte hiernach ihre auf diesen Anteil entfallenden Stimmrechte übereinstimmend mit der Y-GmbH auszuüben. Für den Fall abweichender Stimmabgabe war eine Vertragsstrafe von 1.000 € vereinbart. Die H-GmbH verpflichtete sich außerdem, den von ihr erworbenen Anteil an die Y-GmbH oder einen von dieser benannten Dritten u.a. dann zu verkaufen und zu übertragen, wenn der Kläger als Geschäftsführer aus der X-GmbH ausschied, sein Amt niederlegte oder aus einem wichtigen, nicht von der Y-GmbH zu vertretenden Grund als Geschäftsführer abberufen werden sollte.
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Unmittelbar vor Abschluss des Vertrags vom 18. Dezember 2003 hatten die Gesellschafter der X-GmbH die Satzung der Gesellschaft dahin geändert, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen u.a. auch dann zulässig sein sollte, wenn ein Gesellschafter oder der Kläger als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter eines Gesellschafters oder als Treugeber eines Geschäftsanteils verstirbt.
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Im Dezember 2003 erwarb ein weiterer Mitgeschäftsführer der X-GmbH, J, von der Y-GmbH einen Anteil an der X-GmbH von 0,99 % zum Kaufpreis von 20.000 €.
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Den beiden Vertragsabschlüssen vorausgegangen war eine Bewertung des Unternehmens der X-GmbH auf den 30. April 2003 durch die Z-AG. Danach belief sich der Substanzwert des Unternehmens der X-GmbH am 30. April 2003 auf 704.186 €, der Ertragswert auf 2.408.438 € und der sich daraus ergebende Mittelwert auf 1.556.312 €.
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Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung begann im Jahr 2006 erneut mit einer Außenprüfung beim Kläger. Die Prüferin gelangte im Hinblick auf das von ihr als zutreffend erachtete Gutachten der G-GmbH und aufgrund der ihrer Meinung nach bestehenden Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Z-AG zu der Auffassung, dass der tatsächliche Wert des von der H-GmbH erworbenen 10 %-Anteils an der X-GmbH erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen, die Y-GmbH diesen Anteil mithin erheblich verbilligt an die vom Kläger beherrschte H-GmbH veräußert habe. Ein daraufhin eingeschalteter Fachprüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des von der H-GmbH erworbenen Anteils an der X-GmbH rd. 450.000 € betragen habe. Dabei ging der Fachprüfer von einem Unternehmenswert der X-GmbH am 30. April 2003 von 4.245.000 € und einer werterhöhend anzusetzenden "Kontrollprämie" von 25.000 € aus. Die Prüferin schloss sich der Unternehmensbewertung des Fachprüfers an.
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Die X-GmbH erteilte daraufhin der N-AG den Auftrag, den Wert des Unternehmens zum 1. Mai 2003 zu ermitteln. Die N-AG kam bei ihrer Unternehmensbewertung zu dem Ergebnis, dass der Wert des Unternehmens der X-GmbH am 1. Mai 2003 2.442.500 € betragen habe.
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Dieser Wertermittlung folgte die Prüferin jedoch nicht. Sie war der Auffassung, die N-AG sei bei ihrer Wertermittlung von Daten ausgegangen, die sich --anders als die von der G-GmbH verwendeten Daten-- gerade nicht bestätigt hätten.
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Im Hinblick darauf, dass es die Y-GmbH --nach Auffassung der Prüferin-- von einer Ausnahme abgesehen jedem Geschäftsführer der X-GmbH ermöglicht habe, Anteile an der Gesellschaft zu erwerben, sah die Prüferin in der ihrer Ansicht nach verbilligten Überlassung des 10 %-Anteils an der X-GmbH eine Lohnzahlung an den Kläger. Die Y-GmbH habe dem Kläger in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis (200.000 €) und dem Wert der Beteiligung (450.000 €) Arbeitslohn zugewandt.
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Das FA folgte der Auffassung der Prüferin und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr (2003) unter Zugrundelegung von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... € fest.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 25 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 2. Oktober 2014 14 K 3691/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass die Y-GmbH dem Kläger mit der Veräußerung des Geschäftsanteils keinen Arbeitslohn zugewandt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat allerdings keine abschließende Sachentscheidung. Das Verfahren ist daher an das FG zurückzuverweisen.
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1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).
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a) Arbeitslohn kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Urteile in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Ist dies der Fall, kann auch die Zuwendung an einen Dritten als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen sein (Schmidt/Krüger, EStG, 35. Aufl., § 19 Rz 73; Blümich/Geserich, EStG, § 19 Rz 228; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 300 ff.). Eine Drittzuwendung ist dem Arbeitnehmer immer dann als Arbeitslohn zuzurechnen, wenn ihm über den Dritten ein Vorteil für geleistete Dienste zugewendet wird (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet (Senatsurteile in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 17. Juli 2014 VI R 69/13, BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41).
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b) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
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In diese tatrichterliche Würdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses oder im Hinblick auf eine Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, wesentlich sind, hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770), VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766) und vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 (BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für sich betrachtet nur indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle --entsprechend ihrer Bedeutung-- in die Gesamtwürdigung einfließen (Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).
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2. Nach diesen Maßstäben hält die vom FG vorgenommene Würdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vorinstanz hat die Anforderungen, die an die Feststellung des Veranlassungszusammenhangs zwischen Vorteil und Arbeitsverhältnis zu stellen sind, überspannt. Das FG hat bei seiner Würdigung auch nicht alle wesentlichen Umstände des Streitfalles entsprechend ihrer Gewichtung berücksichtigt. Dies sind materiell-rechtliche Fehler, die zur Aufhebung der Vorentscheidung führen müssen.
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a) Das FG hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend angenommen, dass auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (s. Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904), im Streitfall eines GmbH-Anteils, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.
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Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht allerdings nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass (Senatsurteile in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).
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Da das FG im Ergebnis offengelassen hat, ob die Y-GmbH der H-GmbH den Geschäftsanteil an der X-GmbH mit dem Vertrag vom 18. Dezember 2003 verbilligt übertragen hat, ist für die Revision des FA revisionsrechtlich zunächst vom Vorliegen eines Preisnachlasses auszugehen.
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b) Das FG hat des Weiteren zutreffend erkannt, dass auch ein dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten eingeräumter Vorteil zu Arbeitslohn führen kann, wenn sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
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c) Das FG hat jedoch die Anforderungen, die an die Feststellung des hiernach erforderlichen Veranlassungszusammenhangs zwischen Vorteil und Dienstverhältnis bei Drittzuwendungen zu stellen sind, überspannt.
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Zwar hat der erkennende Senat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden (z.B. Urteile in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41; in BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642; in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, und in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022; jeweils m.w.N.), dass Arbeitslohn "ausnahmsweise" auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sei, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitslohn im Regelfall durch den Arbeitgeber gezahlt wird und die Zahlung durch einen Dritten eine Ausnahme von diesem Regelfall darstellt.
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Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen (tatsächliche) Feststellung bei Drittzuwendungen anders zu beurteilen sind als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere ist --anders als das FG offenbar meint-- bei Drittzuwendungen im Gegensatz zu Zuwendungen durch den Arbeitgeber kein "eindeutiger" Veranlassungszusammenhang erforderlich. Der Vorteil muss sich in beiden Fällen vielmehr gleichermaßen als "Frucht" der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Ob dies zutrifft, ist jeweils durch Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Zwar mögen die Indizien, die bei einer Drittzuwendung für oder gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechen, im Einzelfall andere sein als bei einer Zuwendung durch den Arbeitgeber. Die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis muss in beiden Fallkonstellationen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn auf das Vorliegen von Arbeitslohn erkannt werden soll (Senatsurteil in BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022). Dabei sind an den Grad der Überzeugung bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten keine unterschiedlichen Anforderungen zu stellen. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis muss bei Drittzuwendungen folglich nicht "eindeutiger" sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber.
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d) Das FG hat bei seiner Würdigung auch nicht alle wesentlichen Umstände des Streitfalles entsprechend ihrer Gewichtung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat lediglich die ihrer Auffassung nach gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechenden Indizien herausgestellt, ohne sie gegen die Umstände abzuwägen, die für das Vorliegen von Arbeitslohn sprechen können.
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So hat das FG bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass die Y-GmbH den Erwerb von Geschäftsanteilen der X-GmbH nur deren leitenden Angestellten und der H-GmbH als einer von einem Geschäftsführer der X-GmbH beherrschten Gesellschaft angeboten hat. Zwar bedeutet der Umstand, dass der Dritte als Mehrheitsgesellschafter den Vorteil nur Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft zuwendet, nicht automatisch, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (s. Senatsurteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184). Ein Indiz für eine solche Veranlassung ist dieser Umstand dennoch; er ist folglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).
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Das FG hat ferner die Bestimmungen des notariell beurkundeten Vertrags vom 18. Dezember 2003 nicht hinreichend berücksichtigt. So waren in dem Vertrag Andienungsrechte und Veräußerungspflichten der H-GmbH hinsichtlich der Geschäftsanteile an der X-GmbH u.a. für den Fall der Abberufung und des Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer vereinbart. Diese Klauseln belegen gegebenenfalls, dass die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsvertrags des Klägers bei dieser Gesellschaft abhängig waren. Ein solcher Umstand kann als ein Indiz dafür sprechen, dass der Übertragungsvertrag seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur X-GmbH resultierte und daraus sich ergebende Vorteile zu Arbeitslohn führen (s. Senatsurteile in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, und in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Zudem sind Verfallklauseln für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Senats neben anderen Gesichtspunkten als ein (weiteres) Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Anteilsbezug heranzuziehen (Senatsurteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).
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Das FG wird sich im zweiten Rechtsgang bei der Würdigung des notariell beurkundeten Vertrags vom 18. Dezember 2003 auch mit dem klägerischen Vortrag zu den Andienungsrechten der H-GmbH und der nach seiner Ansicht bestehenden Üblichkeit sog. "Change of Control"-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, inwieweit diese vertraglichen Vereinbarungen als Indizien gegen das Vorliegen von Arbeitslohn zu berücksichtigen sein können. Für die Veranlassung des Vorteils durch das Dienstverhältnis kann in diesem Zusammenhang allerdings der Ausschluss eines Verlustrisikos für den Arbeitnehmer sprechen (Senatsurteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das in dem Vertrag vom 18. Dezember 2003 vereinbarte Andienungsrecht der H-GmbH einer näheren tatrichterlichen Würdigung unterzogen werden müssen.
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e) Soweit das FG angenommen hat, die Höhe des vom FA angesetzten geldwerten Vorteils von 250.000 € erscheine angesichts des von der X-GmbH gezahlten übrigen Arbeitslohns von 7.633,67 € nicht als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers, ist diese Schlussfolgerung von Rechtsfehlern beeinflusst. Zum einen hat der Senat entschieden, dass vor allem bei einem großen Wertunterschied zwischen Kaufpreis und Verkehrswert, insbesondere bei wertvollen Gegenständen, in vielen Fällen die Vermutung zunächst für das Vorliegen von Arbeitslohn spreche und Arbeitslohn selbst dann angenommen werden könne, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut nicht bewusst unter dem Verkehrswert überlassen hat (Senatsurteil vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71, BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182). Mit dieser Rechtsprechung, auf die das FA schon in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hatte, hat sich das FG nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, warum im Streitfall Abweichendes gelten soll.
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Zum anderen hat das FG selbst keine Feststellungen zur Höhe des geldwerten Vorteils, also der Verbilligung des von der H-GmbH erworbenen Geschäftsanteils an der X-GmbH, getroffen. Ob und wenn ja in welcher Höhe eine solche Verbilligung im vorliegenden Fall gegeben ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligten haben zu dieser Frage jeweils ausführliche (Partei-)Gutachten vorgelegt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Eigene Feststellungen zur Höhe der Verbilligung hat das FG nicht getroffen. Da die Höhe des geldwerten Vorteils folglich nicht feststand, durfte das FG hieraus auch keine Schlussfolgerungen für das Fehlen oder Vorliegen von Arbeitslohn ziehen.
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f) Soweit das FG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Y-GmbH ein eigenes Interesse an der Veräußerung des Geschäftsanteils an der X-GmbH gehabt habe, weil sie damit den Wünschen der kreditgebenden Banken entsprochen habe, ist auch diese Würdigung mit Rechtsfehlern behaftet. Entscheidend ist nämlich, ob der Dritte (die Y-GmbH) den Vorteil, hier also die verbilligte Veräußerung des Geschäftsanteils an die H-GmbH, aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers (der X-GmbH) gewährt und damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Klägers entgolten hat (Senatsurteil in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184). Hätte die H-GmbH, wenn der Kläger nicht Arbeitnehmer der X-GmbH gewesen wäre, für den Geschäftsanteil einen höheren Preis bezahlen müssen, spricht dieser Umstand indiziell dafür, dass die Ursache für den niedrigeren Preis (die Verbilligung) im Arbeitsverhältnis des Klägers lag, der geldwerte Vorteil also "aus dem Dienstverhältnis" resultierte (Senatsurteil in BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182). Der Umstand, dass ein Vorteil nur Arbeitnehmern eines bestimmten Arbeitgebers eingeräumt wird, reicht --wie oben bereits dargelegt-- für sich allein zwar noch nicht aus, um den Vorteil als Arbeitslohn anzusehen (z.B. Senatsurteil in BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184). Als ein Indiz für das Vorliegen von Arbeitslohn ist er aber gleichwohl zu berücksichtigen. Dabei ist im Streitfall auch zu beachten, dass ein eigenwirtschaftliches Interesse der Y-GmbH an einer verbilligten Übertragung des fraglichen Geschäftsanteils nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG und dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist. Im Interesse der Y-GmbH dürfte hiernach auch im Hinblick auf die Forderungen der finanzierenden Banken vielmehr ein möglichst hoher Kaufpreis für den Geschäftsanteil gelegen haben.
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Anders als das FG meint, steht dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der H-GmbH an dem (verbilligten) Erwerb des fraglichen Geschäftsanteils nicht entgegen. Steht der Vorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und stellt sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber dar, liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung an einen Dritten auch dann vor, wenn der Dritte ebenfalls ein Interesse an dem Vorteil hat.
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach diesen Maßstäben erneut zu prüfen haben, ob der (verbilligte) Erwerb des Geschäftsanteils an der X-GmbH seitens der H-GmbH durch das Dienstverhältnis des Klägers zur X-GmbH veranlasst war oder auf anderen privatrechtlichen, insbesondere im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden oder besonderen persönlichen Gründen beruhte.
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a) Anhaltspunkte dafür, dass die Y-GmbH der vom Kläger beherrschten H-GmbH den Geschäftsanteil im Wege einer freigiebigen Zuwendung (Schenkung) überlassen hat (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241), sind im Streitfall nach den bisherigen Feststellungen des FG allerdings nicht ersichtlich. Eine private Verbundenheit der Y-GmbH bzw. deren Gesellschafter mit dem Kläger bestand hiernach nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Y-GmbH den Willen hatte, die H-GmbH bzw. den Kläger als deren beherrschenden Gesellschafter freigiebig zu bereichern.
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b) Sollte die Y-GmbH der vom Kläger beherrschten H-GmbH den (verbilligten) Erwerb des Geschäftsanteils nicht aus im Dienstverhältnis des Klägers (dann Zuwendung von Drittlohn), sondern aus im Gesellschaftsverhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, was unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht fernliegend erscheint, weist der Senat für den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass in einem solchen Fall eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen wäre. Im Verhältnis der X-GmbH zur H-GmbH läge entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen kann, wenn die Gewährung des Vorteils durch das Gesellschaftsverhältnis der H-GmbH zur X-GmbH veranlasst war, oder (direkter) Arbeitslohn der X-GmbH an den Kläger, wenn mit der Vorteilsgewährung die Arbeitsleistung des Klägers entgolten werden sollte (s. dazu auch Senatsurteil in BFHE 246, 363, BStBl II 2015, 41). Prüfmaßstab für eine vGA ist insbesondere, ob die X-GmbH auch dritten Personen, die nicht deren Gesellschafter waren, unter sonst gleichen Umständen ebenfalls einen solchen (verbilligten) Anteilserwerb gestattet hat oder hätte (zum Begriff der vGA s. z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413, ständige Rechtsprechung).
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c) Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Anlass und zu den Begleitumständen des Geschäftsanteilserwerbs zu treffen. Auch wenn es auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht ankommt, können deren Vorstellungen, insbesondere die des Arbeitgebers und im Streitfall auch die Vorstellungen der Y-GmbH, zur Erhellung des Geschehens herangezogen werden (s. Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 45; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 19 Rz B 324; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 155). Deshalb liegt es im Streitfall nahe, die Parteien des Vertrags vom 18. Dezember 2003 über ihre Beweggründe für das Rechtsgeschäft zu hören. Der Kläger hatte die Vernehmung entsprechender Zeugen bereits im ersten Rechtsgang angeboten.
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4. Für den Fall, dass das FG danach zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger durch den streitigen Geschäftsanteilserwerb entlohnt werden sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Der geldwerte Vorteil ist, da die hier streitigen Einnahmen nicht in Geld bestehen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bestimmen. Zum Auffinden dieses Werts kann sich das FG an § 11 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (BewG) orientieren (Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904). Der Wert des nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallenden Geschäftsanteils an der X-GmbH ist hiernach gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Der Geschäftsanteil ist folglich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG). Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.). Dem steht die im Streitjahr noch nicht geltende Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 nicht entgegen.
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b) Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt, zu dem dem Steuer-pflichtigen (Arbeitnehmer) der Vorteil zufließt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904; in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68; in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; BFH-Urteile vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, und vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Dies ist im Streitfall der 18. Dezember 2003, da die Übertragung des Geschäftsanteils nach Teil B Ziff. II.1. des Vertrags vom 18. Dezember 2003 mit sofortiger Wirkung erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder Rückübertragungsansprüche stehen dem Zufluss nicht entgegen (z.B. Senatsurteil vom 30. September 2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, m.w.N.).
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c) Da das FG bisher keine Feststellungen zum gemeinen Wert des Geschäftsanteils an der X-GmbH zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag getroffen hat, wird es auch diese Feststellung --soweit erforderlich-- im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Sofern das FG dabei zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass sich der gemeine Wert des Geschäftsanteils nicht aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BewG) ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, wovon nach den derzeitigen Feststellungen des FG mangels entsprechender Verkäufe auszugehen sein dürfte, kommt § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BewG zur Anwendung. Der gemeine Wert des Geschäftsanteils ist dann unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der X-GmbH zu schätzen.
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Dabei ist das Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien, ab dem Jahr 1999 dann in R 96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien geregelt worden ist, für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vom BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes --wenn auch die Gerichte nicht bindendes-- Schätzungsverfahren anerkannt worden (erstmals BFH-Urteil vom 19. Dezember 1960 III 396/58 S, BFHE 72, 241, BStBl III 1961, 92, unter II.; für ertragsteuerliche Zwecke z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12, unter II.2.; BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528, und vom 26. Juni 2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707). Das Stuttgarter Verfahren ist auch für das Streitjahr noch anwendbar. Unter Auseinandersetzung mit dem Für und Wider des Stuttgarter Verfahrens hat der BFH stets daran festgehalten, dass die Schätzung im sog. Stuttgarter Verfahren ein brauchbares Hilfsmittel für die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile darstellt (z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1977 II R 164/72, BFHE 124, 356, BStBl II 1978, 323; vom 12. März 1980 II R 28/77, BFHE 130, 198, BStBl II 1980, 405; vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, und vom 20. September 2000 II R 61/98, BFH/NV 2001, 747; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150), ohne dass die Gerichte an die Ergebnisse des Stuttgarter Verfahrens wie an ein Gesetz gebunden sind.
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Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren allerdings abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalles zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626, unter 2.; vom 26. Januar 2000 II R 15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251, unter II.A.1.; vom 11. Januar 2006 II R 76/04, BFH/NV 2006, 1257, unter II.1.a; vom 12. Juli 2006 II R 75/04, BFHE 213, 215, BStBl II 2006, 704, und vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1707).
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Da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob das Stuttgarter Verfahren im vorliegenden Fall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, wird das FG auf der Grundlage des nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelten Anteilswerts erforderlichenfalls auch zu prüfen haben, ob dem geldwerten Vorteil der nach dem Stuttgarter Verfahren berechnete Wert zugrunde gelegt werden kann oder ob die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens nach den vorgenannten Maßstäben im Streitfall ausgeschlossen ist. Eine solche Prüfung dürfte sich im Hinblick auf die von den Beteiligten vorgelegten Parteigutachten, die großen Abweichungen der dort jeweils ermittelten Unternehmenswerte und die erhebliche Abweichung dieser Werte von dem nach Lage der Akten nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert, den der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG im vorliegenden Verfahren allerdings nicht berücksichtigen kann, geradezu aufdrängen.
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Gibt es mehrere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethoden, ist für die Überprüfung die Methode anzuwenden, die ein Erwerber des Geschäftsanteils der Bemessung des Kaufpreises zugrunde gelegt hätte (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241). Diese Beurteilung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018). Dabei ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für das Streitjahr (noch) geltenden Fassung eine Methode zu wählen, bei der die Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft erfolgt. Sollte dem FG für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Hinweis: Sämtliche DM- und €-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.
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