Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BFH 03.05.2016 - IX B 14/16
BFH 03.05.2016 - IX B 14/16 - Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
Normen
§ 17 Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, § 17 Abs 4 EStG 2009
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 4. Dezember 2015, Az: 1 K 3139/13 E, Urteil
Leitsatz
-
1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .
-
2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erreicht werden .
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.
- 3
-
Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.
- 4
-
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer demgegenüber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügt, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden.
- 5
-
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
- 6
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten