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BFH 29.01.2016 - IX K 1/15
BFH 29.01.2016 - IX K 1/15 - Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde
Normen
§ 128 FGO, § 134 FGO, §§ 578ff ZPO, § 578 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 5 K 24/15, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .
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2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .
Tenor
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Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 werden als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.
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II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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