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BFH 21.10.2015 - V B 36/15
BFH 21.10.2015 - V B 36/15 - Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag
Normen
§ 233a AO, § 238 Abs 1 AO, § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2015, Az: 5 K 5241/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen .
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2. NV: Für die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend; dieser wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft .
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3. NV: Ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Befangenheitsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 5 K 5241/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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1. Die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die gravierenden Änderungen auf dem Kapitalmarkt dazu führen, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) für einen Zinslauf vom 17. August 2006 bis 19. Januar 2012 verfassungswidrig geworden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, m.w.N.).
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So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des BFH ist bereits geklärt, dass für einen Zinslauf bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen:
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aa) Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das BVerfG im Beschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115) entschieden, dass der Gesetzgeber die Höhe von Nachzahlungszinsen ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot auf 0,5 % pro Monat festsetzen durfte: "Es handelt sich um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Neben den mit einer Ermittlung des konkreten Zinsvorteils bzw. Zinsnachteils im Einzelfall verbundenen Problemen ist auch hier zu beachten, dass der Zinssatz gem. § 233a AO 1977 i.V.m. § 238 AO 1977 sowohl für als auch gegen den Steuerpflichtigen wirkt" (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Leitsatz 2b).
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bb) Darüber hinaus ist durch das BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13 (BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) geklärt, dass auch für den Verzinsungszeitraum November 2004 bis März 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen bestehen. Der IX. Senat ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich der zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkende Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 0,5 % für jeden Monat im Zinszeitraum 2004 bis 2011 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält.
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cc) Nach dem Folgeurteil des BFH vom 14. April 2015 IX R 5/14 (BFH/NV 2015, 1329) haben sich für den Verzinsungszeitraum Juni 2008 bis Dezember 2011 die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass zu einer Abweichung von den Entscheidungsgründen des Urteils in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 bestünde.
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b) Im Streitfall läuft der Verzinsungszeitraum zwar über das Jahr 2011 hinaus bis zum 19. Januar 2012. Dass sich die Verhältnisse im Laufe der ersten 19 Tage des Jahres 2012 so gravierend geändert hätten, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO anders als durch die o.g. Urteile des BVerfG und des BFH zu entscheiden wäre, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Dafür hätte insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Norm aus einem Vergleich des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p.a. mit den Basiszinssätzen der Europäischen Zentralbank begründet und nach seiner Aufstellung auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015 der Basiszinssatz ab 1. Januar 2012 dieselbe Höhe (0,12 %) aufweist wie in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 1. Januar 2011.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043, sowie vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082). Da die Rechtssache --wie unter 1.a ausgeführt wurde-- keine grundsätzliche Bedeutung hat, kommt die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung aus denselben Gründen nicht in Frage.
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b) Eine Divergenz, die eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat der Kläger nicht dargelegt.
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aa) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719).
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bb) Nach den Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift unter 3.2. "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" sprechen die für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts angeführten Tatsachen auch für eine Zulassung wegen Divergenz. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht einmal ansatzweise, da der Kläger weder abstrakte Rechtssätze aus dem Urteil des FG noch aus einer angeblichen Divergenzentscheidung herausgearbeitet und diese gegenübergestellt hat.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
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a) Zur Begründung seiner Verfahrensrüge trägt der Kläger vor, der Geschäftsverteilungsplan des FG sei im Jahr der Klageeinreichung (2013) mehrfach durch Präsidiumsbeschluss geändert worden. Beim überbesetzten 5. Senat des FG sei es dabei zu Manipulationen gekommen. Die Mängel des Mitwirkungsplanes hätten dazu geführt, dass der BFH mit Beschluss vom 13. November 2014 (VIII B 113/13) Urteile des 5. Senats aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen habe.
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Diese Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen. In dem bezeichneten Beschluss hat der VIII. Senat des BFH zwar erhebliche Zweifel daran geäußert, ob der Mitwirkungsplan im überbesetzten 5. Senat des FG den an ihn zu stellenden Erfordernissen entspricht. Diese Zweifel beschränken sich jedoch auf die Rechtmäßigkeit des Mitwirkungsplanes des 5. Senates des FG "bezüglich der während des Jahres 2013 vom 3. Senat übernommenen Sachen" (BFH-Beschluss VIII B 113/13, unter II.1.b).
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Die vom Kläger beim FG eingereichte Klage wurde nach eigenem Vorbringen dem 5. Senat des FG zugewiesen und von diesem auch durch Urteil vom 19. März 2015 (5 K 5241/13) entschieden, sodass --mangels Übernahme des Verfahrens vom 3. Senat-- Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Mitwirkungsplanes nicht ersichtlich sind. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines Spruchkörpers der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 29/08, BFH/NV 2010, 669, m.w.N.). Da das angefochtene Urteil am 19. März 2015 erlassen wurde, ist dies im vorliegenden Fall allein der für das Geschäftsjahr 2015 beschlossene Geschäftsverteilungsplan des FG. Ob die Geschäftsverteilung des Vorjahres oder die des Jahres der Klageerhebung (2013) fehlerhaft war, ist somit ohne Bedeutung. Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2015 fehlerhaft war und dadurch gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen wurde, ergeben sich weder aus dem BFH-Beschluss VIII B 113/13 noch aus dem Vortrag des Klägers.
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b) Soweit der Kläger eine Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht und dies mit Zweifeln an der Objektivität des Einzelrichters begründet, die sich aus dessen Verhalten während der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2004 vom 29. November 2011 ergeben, ist zu berücksichtigen, dass ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Befangenheitsantrag nicht (mehr) zulässig ist. Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 V B 145/14, BFH/NV 2015, 344, und vom 17. August 2007 IV B 143/06, juris). Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger seine Zweifel an der Objektivität des Einzelrichters erst nach Verkündung und Zustellung des Urteils am 1. April 2015 geltend machte.
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Darüber hinaus fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung eines Verfahrensfehlers. Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 7/87, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243), und zwar auch dann nicht, wenn die in dem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht des Richters unzutreffend sein sollte. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen des Richters. Dagegen können sich die Beteiligten mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen wehren. Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten davor zu bewahren, dass an der Entscheidung in der ihn betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 149, BStBl II 1985, 555).
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c) Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen. Der Kläger hat jedoch in der Begründung seiner Beschwerde keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Verstoß des FG gegen § 74 FGO ergibt. Es ist weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich, dass die beim VIII. Senat des BFH anhängigen Verfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und wegen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 für die angegriffene Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2004 vorrangig sein könnten.
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4. Von der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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