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BFH 20.01.2015 - XI B 112/14
BFH 20.01.2015 - XI B 112/14 - Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des Leistungserbringers
Normen
§ 14 UStG 2005, § 14a UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 UStG 2005, § 163 AO, § 227 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, § 69 Abs 2 S 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. August 2014, Az: 7 V 7147/14, Beschluss
Leitsatz
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NV: Der Leistungsempfänger kann sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen --wie hier der Rechnungsangaben des Leistungserbringers-- berufen, wenn ihm das Fehlen weiterer im Geschäftsverkehr üblicher Kontaktdaten hätte Anlass geben müssen, diese zu prüfen, und er zudem im Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von der Gewerbeuntersagung des Leistungserbringers hatte .
Tatbestand
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I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt für die Streitjahre 2010 und 2011 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma "X" in Höhe von insgesamt 6.348,85 € (2010) und 14.984,35 € (2011). In den betreffenden Rechnungen wurden jeweils die Anschrift "A-Str. 1, … B-Stadt" und die Steuernummer "…" angegeben. Sowohl die angegebene Postleitzahl als auch die angegebene Steuernummer existierten nicht.
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Bei der Firma "X" soll es sich um den Einzelkaufmann C handeln, der vom 10. Mai 2006 bis zum 31. Januar 2009 unter der Anschrift A-Straße 1, … B-Stadt gemeldet war. C, der zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 25. September 2009 melderechtlich nicht mehr erfasst war, war die Führung eines Gewerbes seit dem 12. Januar 2009 untersagt. Er wurde seit dem 1. Januar 2009 steuerlich nicht mehr geführt. C und der Geschäftsführer der Antragstellerin (G) waren seit 2007 bzw. 2003 für das Vorgängerunternehmen der Antragstellerin, das Einzelunternehmen der Ehefrau des G, tätig gewesen.
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Mit Schreiben vom 16. September 2011 bestätigte C der Antragstellerin, dass er die ihr in Rechnung gestellten Leistungen selbst oder mit seinen eigenen Leuten ausgeführt und die Rechnungssummen immer bar erhalten habe. Ihm, dem C, sei nicht bewusst gewesen, dass sein Gewerbe nicht mehr existent sei, bis ihm G davon berichtet habe.
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Im Anschluss an eine von dem für die Antragstellerin zunächst zuständigen Finanzamt F durchgeführten, die Streitjahre umfassenden Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den unter dem Namen des C ausgestellten Rechnungen zu versagen sei. Dieser habe in den Streitjahren kein Gewerbe mehr betrieben, sodass er nicht als leistender Unternehmer anzusehen sei. Zu demselben Ergebnis kam das Finanzamt Y - Steuerfahndungsstelle, allerdings mit der Begründung, dass der von der Antragstellerin begehrte Vorsteuerabzug deshalb zu versagen sei, weil die Rechnungen des C nicht dessen vollständigen Namen, keine zutreffende Anschrift und keine zutreffende Steuernummer enthielten.
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Der Antrags- und Beschwerdegegner, das für die Antragstellerin inzwischen zuständige Finanzamt (FA), setzte dementsprechend die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils mit Umsatzsteuerbescheid vom 19. Dezember 2013 erstmalig fest.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 20. Januar 2014 jeweils Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.
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Mit Verfügung vom 21. März 2014 lehnte das FA die beantragte AdV ab. Über die Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.
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Die Antragstellerin beantragte hierauf am 9. April 2014 beim Finanzgericht (FG), zunächst auch die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, zuletzt nur noch deren AdV.
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Das FG wies den Antrag auf AdV als unbegründet zurück. Es führte hierzu aus, dass es zwar davon ausgehe, dass der C die streitbefangenen Leistungen in ihm zurechenbarer Weise erbracht habe, die betreffenden Rechnungen jedoch weder den vollständigen Namen noch die erforderliche (zutreffende) Anschrift des C aufwiesen. Es sei zwar möglich, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren Vertrauensschutz zu gewähren sei. Dieser komme jedoch vorliegend nicht in Betracht. Denn für die Antragstellerin sei das Fehlen des Vornamens des C offensichtlich gewesen. Jedenfalls hätten das Fehlen weiterer Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse sowie Bankverbindung und die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge jeweils in bar Anlass zur weiteren Prüfung geben müssen. Erst recht hätte Anlass zur weiteren Prüfung bestanden, wenn die Antragstellerin, wofür die Angaben des C im Schreiben vom 16. September 2011 sprächen, Kenntnis von der Gewerbeuntersagung des C gehabt habe. Die Antragstellerin habe dies weder bestritten noch dargelegt, wann und wie sie von der Gewerbeuntersagung des C erfahren habe. Das FG ging daher davon aus, dass die Antragstellerin bereits zu der Zeit von der Gewerbeuntersagung gewusst habe, zu der der C die streitgegenständlichen Leistungen erbracht habe.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
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Die Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011 vom 19. Dezember 2013 in Höhe von 2.141,11 € bzw. 14.050,16 € auszusetzen.
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Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, jeweils m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; in BFH/NV 2015, 158, jeweils m.w.N.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 3. April 2013 V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.
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a) Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie --wie das FG im Streitfall unwidersprochen festgestellt hat-- unzutreffend, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép, Slg. 2010, I-7467, Deutsches Steuerrecht 2010, 1475, Rz 39 bis 41; vom 1. März 2012 C-280/10, Polski Trawertyn, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461, Rz 41; BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz 12; vom 15. Mai 2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836).
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b) Zwar besteht Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen EOOD, Mehrwertsteuerrecht 2014, 197, HFR 2014, 380) der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1243, Rz 6; in BFH/NV 2015, 158), obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 12. März 2014 4 K 2374/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 22/14).
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c) Vorliegend kann sich die Antragstellerin, wovon das FG zu Recht ausgegangen ist, jedoch nicht auf Gutglaubensschutz berufen.
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aa) Das Fehlen weiterer im Geschäftsverkehr üblicher Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse sowie Bankverbindung und die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge in nicht geringer Höhe von insgesamt brutto 39.763,85 € in 2010 und 93.849,35 € in 2011 jeweils in bar hätten in ihrer Gesamtheit der Antragstellerin Anlass geben müssen, die Rechnungsangaben des C zu prüfen. Dies ist nicht geschehen.
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bb) Zudem durfte sich die Antragstellerin nicht ohne weiteres auf die Rechnungsangaben des C verlassen, wenn sie --wovon das FG aufgrund der Angaben des C im Schreiben vom 16. September 2011 ausgegangen ist und was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb-- bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von der Gewerbeuntersagung des C gehabt hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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