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BFH 14.01.2015 - V B 146/14
BFH 14.01.2015 - V B 146/14 - Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
Normen
§ 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 FGO, § 113 Abs 2 S 3 FGO, § 128 Abs 2 FGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2014, Az: 4 K 4156/14, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Die vorübergehende Überlassung der Prozessakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten kommt nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen in Betracht .
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2. NV: Die Rechtsprechung des BFH zur Art und Weise der Akteneinsicht verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 4 K 4156/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Zusammen mit seiner gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerichteten Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), Einsicht in die dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Verwaltungsakten durch Übermittlung dieser in dessen Kanzleiräume zu gewähren. Dies sei wegen des Umfangs der Akten geboten. Nur durch die Aktenbearbeitung in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten könne ein "Erkenntnisdefizit" vermieden werden.
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Das FG lehnte den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht mittels Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 5. November 2014 4 K 4156/14 ab.
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Zur Begründung hat es sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezogen, wonach im Regelfall die Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts zu gewähren sei und nur unter besonderen Umständen --als Ergebnis einer Interessenabwägung-- eine Überlassung der Akten zur Einsicht in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in Frage komme. Im Streitfall lägen solche besonderen Umstände nicht vor. Die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegten Steuerakten seien weder außergewöhnlich umfangreich (sieben Bände) noch unübersichtlich (Akten durchgehend paginiert und thematisch geordnet). Des Weiteren enthielten die Akten eine Vielzahl von Unterlagen, die dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten bereits dadurch bekannt seien, dass der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht in den Diensträumlichkeiten des FA genommen habe.
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Darüber hinaus befinde sich der Kanzleisitz nur ca. 8 km vom FA entfernt, der sowohl mit dem PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar sei.
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Mit der hiergegen --vom FG nicht abgeholfenen-- fristgerecht erhobenen Beschwerde rügt der Kläger die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Wertung, dass die Einsichtnahme bei Gericht der Regelfall, die Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten eine Ausnahme sein solle. Gleiches gelte für die Einbeziehung der Gesichtspunkte "Vermeidung von Aktenverlusten", "Wahrnehmung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten" und "jederzeitige Verfügbarkeit der Akten" als Abwägungskriterien bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung. Diese Gesichtspunkte müssten jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Maßstäben hinter dem grundrechtsgleichen Recht einer Einsichtnahme in die Akten in den Räumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten zurückstehen. Insbesondere sei der Gesichtspunkt der "Vermeidung von Aktenverlusten" ungeeignet, weil der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erheblichen Sorgfaltspflichten unterliege. Das Gericht könne der abstrakten Gefahr eines Aktenverlusts durch die Erstellung eines Retents entgegenwirken. Auch die "Wahrnehmung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten" sei durch die Übersendung der Akten zur Einsicht in die Kanzleiräume nicht gefährdet. Der Prozessbevollmächtigte erhalte dadurch nämlich in gleichem Umfang Kenntnis vom Akteninhalt wie wenn er Akteneinsicht an Amtsstelle nehme. Im Übrigen übe das FG sein Ermessen fehlerhaft aus, wenn es davon ausgehe, dass die Steuerakten weder umfangreich noch unübersichtlich seien.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht § 128 Abs. 2 FGO nicht entgegen. Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 2014 II B 68/13, BFH/NV 2014, 1072, Rz 2, m.w.N.).
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b) Auch besteht das Rechtsschutzinteresse des Klägers fort, da der Kläger sein Ziel, die dem FG vorgelegten Verwaltungsakten einzusehen, noch nicht erreicht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I B 179/12, BFH/NV 2014, 48, unter Rz 13, m.w.N., und Rz 16). Zwar enthält der Beschluss des FG vom 5. November 2014 4 K 4156/14 die Aussage, der Kläger habe bereits Akteneinsicht beim FA genommen. Gleichwohl fehlt es an einem aktenkundigen Hinweis dazu, dass die dem FG vorgelegten Verwaltungsakten zur Einsichtnahme an eine andere Dienststelle übersandt worden seien und der Kläger Einsicht in diese Akten genommen habe. Vielmehr teilte das FG dem Kläger schriftlich mit, ihm lägen sieben durch das FA versandte Aktenbände vor. Im anschließenden Schriftsatz vom 29. September 2014 wiederholt der Kläger daraufhin sein Begehren, "die Akten zur Einsichtnahme für einige Tage in [die Kanzleiräume] zu versenden". Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass während des finanzgerichtlichen Verfahrens noch keine Einsichtnahme in die dem Gericht vorgelegten Akten erfolgt ist.
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2. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.
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a) Nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
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aa) Akten sind demnach regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG einzusehen, möglich ist aber auch ein anderer Ort. Aus der in § 78 Abs. 1 FGO verwendeten Begrifflichkeit "einsehen" und der in § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO enthaltenen Regelung über die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 X B 222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, unter II.2.b). Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kommt die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, Rz 5, m.w.N.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, m.w.N.; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, Rz 6, m.w.N., und vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, juris, Rz 8, m.w.N.).
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bb) Die Entscheidung, die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu überlassen, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1703, Rz 6, m.w.N.; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464, juris, Rz 8, und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, juris, Rz 11 ff.).
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Die Abwägung hat dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963, unter 2.a). Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge bei Gericht oder einer anderen Behörde sowie der Zeitaufwand für eine ca. 8 km zu bewältigende Strecke zum nächstgelegenen Finanzamts- oder Gerichtsgebäude des Prozessbevollmächtigten), rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, Rz 25, m.w.N.).
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cc) Die vorgenannten Grundsätze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere verletzt das Regel-Ausnahmeverhältnis weder Grundrechte (Art. 12 des Grundgesetzes --GG--) noch grundrechtsgleiche Rechte (Art. 103 GG): Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch seine Beschlüsse vom 26. August 1981 2 BvR 637/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77) und vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83 (Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478) die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 78 Abs. 1 FGO gebilligt. Es hat entschieden, dass die Ablehnung der Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 ("Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen") hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Rechtsprechung des BFH zur Art und Weise der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO steht auch im Einklang mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit. Es ist schon fraglich, ob die Rechtsprechung des BFH zur Art und Weise der Akteneinsicht überhaupt den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. In diesen wird nur dann eingegriffen, wenn die Auslegung zur Art und Weise der Akteneinsicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (z.B. BVerfG vom 20. April 2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, juris, Rz 45). Die BFH-Rechtsprechung zur Akteneinsicht lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen, da sie jeden Beteiligten ungeachtet seiner beruflichen Betätigung betrifft. Im Übrigen wäre eine durch die Art und Weise der Akteneinsicht eintretende Beschränkung der Berufsausübung durch das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang im Regelfall gerechtfertigt; nur in unzumutbaren Ausnahmefällen wäre die Nichtüberlassung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten unverhältnismäßig. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt die Rechtsprechung des BFH aber dadurch Rechnung, dass in besonderen Fällen Akteneinsicht auch in den Kanzleiräumen zu gewähren ist.
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Der vom Kläger angeführte Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) ist nicht einschlägig. Dieser betraf die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ihm können deshalb keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 963, unter 2.c, und vom 5. Juli 2011 II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716, Rz 7).
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b) Nach den dargelegten Maßstäben --an denen der beschließende Senat festhält-- ist der Beschluss des FG, mit dem es die Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Weder ist die Ermessensentscheidung des FG fehlerhaft noch sieht der beschließende Senat, der als Beschwerdegericht und Tatsachinstanz eigenes Ermessen auszuüben hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1703, Rz 7, m.w.N.), eine die Aktenübersendung ausnahmsweise rechtfertigende Besonderheit.
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aa) Ein Ausnahmefall, bei dem eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume in Betracht kommt, wurde weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall kommt u.a. in Betracht, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 1999 VII R 2/99, nicht veröffentlicht, juris; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 151, m.w.N.).
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(1) Im Streitfall sind die Akten des FA nicht so umfangreich, dass die Einsicht in den Räumen des FG unzumutbar wäre. So sagt allein die Anzahl der vom FA dem Gericht zugesandten Aktenbände wenig über den Aktenumfang aus. Zudem sind vier der sieben vorgelegten Aktenbände nur wenige Seiten stark. Entgegen der Ansicht des Klägers obliegt die Beurteilung darüber, ob die Akten einen Umfang einnehmen, der die Einsichtnahme an Amtsstelle unzumutbar erscheinen lässt, ausschließlich dem FG oder Beschwerdegericht.
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(2) Das FG hat bei seiner Ermessensentscheidung auch zu Recht den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei den Verwaltungsakten um Originalakten handelt, an deren Bestand und Unversehrtheit diese --aber auch der Kläger-- ein schutzwürdiges Interesse hat und dass schon jede Versendung und zusätzlich die Überlassung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Gefahr mit sich bringt, dass unbefugte Dritte Kenntnis vom Akteninhalt erlangen und ihn weitergeben. Dieser Gefahr kann, wenn schon eine Übersendung der Akten wegen der Entfernung des Anwalts vom Ort des Gerichts notwendig ist, nur durch Übersendung an eine andere Behörde oder ein Gericht begegnet werden. Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595, unter II.1.b). Dem kann auch nicht die Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten und dessen betrauten Personen zur Verschwiegenheit entgegengehalten werden. Denn von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist in allen Fällen auszugehen, in denen ein Rechtsanwalt die Überlassung der Akten an seine Kanzlei begehrt, so dass der Hinweis darauf nicht geeignet ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 78 Abs. 1 FGO in sein Gegenteil zu verkehren (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674, unter II.2.).
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bb) Auch die --nicht weiter begründete-- Behauptung des Klägers, durch die Einsichtnahme der Akten außerhalb der Kanzleiräume seien "Erkenntnisdefizite" zu erwarten, kann die Gefahr von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses und das Interesse des FG an einer jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten jedenfalls nicht überwiegen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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